Kostenersatz für Anreise des inländischen Anwalts zur Zeugenvernehmung im Ausland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger ließ im Wege der Rechtshilfe im Ausland einen Zeugen vernehmen; sein deutscher Prozessbevollmächtigter reiste zur Teilnahme, wofür Reisekosten und Abwesenheitsgeld geltend gemacht wurden. Die Beklagte focht die Erstattungsfähigkeit an. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenfestsetzung, da die Teilnahme des inländischen Anwalts grundsätzlich erstattungsfähig ist. Ausnahmen gelten bei unverhältnismäßigen Kosten oder treuwidriger Vertretung bei sehr einfachem Beweisthema.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung wird abgewiesen; Erstattungsfähigkeit der Anwaltsreisekosten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beteiligung des deutschen Prozessbevollmächtigten an einer im Wege der Rechtshilfe im Ausland durchgeführten Zeugenvernehmung ist grundsätzlich erstattungsfähig, da andernfalls die in §§ 357, 364 Abs. 4 ZPO normierten Rechte der Parteien faktisch leerliefen.
Zusätzliche Kosten einer Anwaltsreise ins Ausland sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn sie in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder das Beweisthema derart unkompliziert ist, dass die Anwesenheit eines inländischen Prozessbevollmächtigten als treuwidrig anzusehen wäre.
Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO ist auf die Lage und die Kenntnisse der Partei zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entsendung abzustellen; ein nachträgliches Erkennen der Unnötigkeit darf die Kostentragung nicht entscheidend beeinflussen.
Doppelte Anwaltstätigkeiten (inländischer und zugleich im Ausland mandatiert) führen grundsätzlich zu einer Beschränkung der Erstattungsfähigkeit nach § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dies ist von dem hier zu beurteilenden Fall mit allein zusätzlicher Reisekostenersatzforderung zu unterscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 339/09
Leitsatz
1. Nimmt der deutsche Prozessbevollmächtigte an der im Wege der Rechtshilfe angeordneten Zeugenvernehmung vor dem ausländischen Gericht teil, dann sind die dafür anfallenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, da andernfalls §§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 41 ZPO faktisch leerliefen.
2. Anderes kann dann gelten, wenn die zusätzlich anfallenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder das Beweisthema derart unkompliziert ist, dass die Vertretung der Partei durch ihren deutschen Anwalt vor dem ausländischen Gericht als treuwidrig erschiene.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 471,52 € (70 % von 673,60 €).
Gründe
I.
Das Landgericht ordnete die Vernehmung eines vom Kläger benannten Zeugen in C./T. im Weg der Rechtshilfe an. Die Beweisfrage lautete: „Hat sich die Beklagte Ende Juli 2008 in einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen I. verpflichtet, die Brunnen zum Zweck der Wärmegewinnung und zum Betrieb einer Wärmepumpe zu errichten und eine kostenlose Verrohrung von den Brunnen zu den Hausanschlüssen des Klägers zu erstellen?“
Zum Vernehmungstermin reiste der deutsche Prozessbevollmächtigte des Klägers in die T.. Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u. a. 553,00 € Kosten für die Reise seines Prozessbevollmächtigten nach C. und zurück sowie 120,00 € an Abwesenheitsgeld.
Der Kläger ist der Ansicht, die für die Reise seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten seien erstattungsfähig. Dessen Teilnahme an der Beweisaufnahme sei schon wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit erforderlich gewesen. Auch habe der Zeuge zur Zeit der durch die Beweisaufnahme zu klärenden Vorgänge noch „im Lager der Beklagten“ gestanden. Deshalb sei es erforderlich gewesen, dass sich sein Prozessbevollmächtigter einen unmittelbaren Eindruck von dem Zeugen verschaffe, gegebenenfalls auch sofort habe nachfragen können.
Die Beklagte zieht die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten in Zweifel. Es habe sich um ein einfaches Beweisthema gehandelt. Nachfragen hätten später schriftlich gestellt werden können. Die Vernehmung sei gerade im Ausland durchgeführt worden, um Kosten zu sparen. Deshalb habe sie, die Beklagte, anlässlich des Termins in der T. sich nicht vertreten lassen. Das Ziel sparsamer Prozessführung werde aber verfehlt, falls man Erstattungsfähigkeit im vorliegenden Fall bejahen sollte. Zu verweisen sei auf die Entscheidung des BGH in BGHReport 2005, 1426 = Rpfleger 2005, 631 = MDR 2005, 1375.
Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Dem hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei das Recht einer Partei, sich bei einem Beweistermin im Ausland anwaltlich vertreten zu lassen. Die tatsächlich angefallenen Kosten seien auch nicht zu hoch. Die vom Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes stehe dem nicht entgegen.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Kosten, die für die Wahrnehmung des Termins zur Beweisaufnahme vor dem Regionalgericht C.-Mittelland/T. angefallen sind, bei der Kostenausgleichung zugunsten des Klägers berücksichtigt.
1.
Maßstab bei der Kostenfestsetzung ist es stets, ob die veranlassten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auszugehen ist von einer verständigen Prozesspartei, d. h. ob diese die zweckentsprechende Maßnahme in der konkreten Lage des Rechtsstreites als sachdienlich ansehen durfte. Zu beachten ist dabei allerdings, dass jede Partei die Kosten, die sie im Falle des Obsiegens vom Prozessgegner erstattet haben will, niedrig zu halten hat, solange dies nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer prozessualen Belange führt. Es gilt der Grundsatz von Treu und Glauben (BGH MDR 2003, 1140; 2007, 1160; BAG NJW 2008, 1340; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 12 m. w. N.).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Erstattungsfähigkeit zu bejahen.
a)
Der in § 357 Abs. 1 ZPO kodifizierte Grundsatz, dass es den Parteien gestattet ist, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, erfährt nicht dadurch eine Einschränkung, dass diese im Wege der Rechtshilfe im Ausland erfolgt, § 364 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Aus kostenerstattungsrechtlicher Sicht bestehen Bedenken erst dann, wenn die durch die Teilnahme bei der Beweisaufnahme im Ausland verursachten zusätzlichen Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder aber das Beweisthema derart unkompliziert ist, dass die Vertretung der Partei durch ihren inländischen Prozessbevollmächtigten vor dem ausländischen ersuchten Gericht als treuwidrig erschiene.
Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gang der Beweisaufnahme im Vorhinein aller Erfahrung nach oft nicht sicher einzuschätzen ist, selbst wenn es sich um ein einfaches Beweisthema zu handeln scheint. Dies hängt in erster Linie davon ab, wie sich die Aussage der zu vernehmenden Person gestaltet und welche Nachfragen das Gericht sowie die weiteren Prozessbeteiligten stellen. Aus diesem Grunde ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Entsendung eines deutschen Prozessbevollmächtigten zur Teilnahme an einem Beweisaufnahmetermin im Ausland zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung notwendig ist, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, derjenige, in dem die Partei die entsprechende Entscheidung trifft. Ob sich möglicherweise im Nachhinein herausstellt, dass die Teilnahme eines Rechtsvertreters aus Gründen der Rechtswahrung nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, kann die Frage, ob die zusätzlich angefallenen Kosten vom Prozessgegner zu tragen sind, nicht entscheidend beeinflussen.
b)
Hiernach hält der Senat die in Rede stehenden Kosten für erstattungsfähig. Wenn es sich auch um eine relativ einfache Beweisfrage handelte, so steht dem das Recht einer jeden Partei gegenüber, bei der Beweisaufnahme selbst anwesend zu sein oder sich durch einen Dritten vertreten zu lassen. Nur so ist letztlich zu gewährleisten, dass einerseits unmittelbares Nachfragen oder auch Vorhalte möglich sind und andererseits sich die Prozessbeteiligten einen Eindruck von dem Zeugen selbst machen können. Schriftliche Ergänzungsfragen im Nachhinein, wenn eine Partei oder beide die Vernehmung, an der sie denkbarerweise aus Kostengründen nicht teilgenommen haben, vermögen den unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme, der regelmäßig wesentlich ist für die Entscheidung des Rechtsstreites insgesamt, nicht vollständig zu gewährleisten. Würde man diese Möglichkeit einer Partei aus rein kostenerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten von vorn herein auf Ausnahmefälle reduzieren, dann liefen §§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 4 Satz 1 ZPO letztlich regelmäßig leer.
c)
Ohne Bedeutung ist es dagegen, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte entschlossen hatte, sich bei dem Termin in der T. nicht vertreten zu lassen. Im Übrigen erfolgt eine Beweisaufnahme im Ausland nicht primär aus Kostengründen, sondern vor allem deshalb, um dem ausländischen Zeugen die Unannehmlichkeiten einer größeren Anreise zu ersparen.
3.
Dem steht die von der Beklagten für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Entscheidung des BGH (a. a. O.; s. a. LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2003, 261) nicht entgegen. Denn der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem dortigen nicht vergleichbar. Anders als hier hatte die Kostenerstattung begehrende Partei für die Wahrnehmung ihrer Rechte anlässlich des Beweistermins im Ausland zusätzlich zu ihrem inländischen Rechtsanwalt einen zweiten im Ausland mandatiert, so dass – jedenfalls teilweise – doppelte Anwaltsgebühren anfielen. Solche sind gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur in Ausnahmefällen zu erstatten. Hier zu entscheiden ist dagegen allein die Frage, ob es einer Partei unter Einhaltung des Gebotes zur sparsamen Prozessführung gestattet ist, ihren deutschen Anwalt mit der Wahrnehmung des Termins zur Beweisaufnahme im Ausland zu betrauen, wodurch allein zusätzliche Reisekosten sowie Tages- und Abwesenheitsgeld entstanden sind.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.