Wechsel von Nebenintervention zur Partei begründet keine doppelte Gebührenangelegenheit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht Kostenfestsetzungen zugunsten zweier Streithelferinnen nach Klageerweiterung und Abtrennung des Verfahrens an. Das OLG Köln änderte die Festsetzungen nur insoweit, als Zahlungen nicht bereits im parallelen Düsseldorfer Verfahren festgesetzt waren. Es entschied, dass der Rollenwechsel die Nämlichkeit der Angelegenheit nicht aufhebt und keinen gesonderten Gebührenanfall begründet. Die Beschwerdekosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Beschwerden der Klägerin teilweise stattgegeben; Festsetzungen zugunsten der Streithelferinnen entsprechend auf bereits in Parallelverfahren festgesetzte Beträge angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Wechsel von der Nebenintervention in die Parteistellung begründet nicht automatisch eine zweite, nach dem RVG gesondert zu vergütende Angelegenheit; die Nämlichkeit der Angelegenheit bleibt bestehen, soweit die anwaltliche Tätigkeit inhaltlich einheitlich ist.
Bei der Prüfung nach §§ 16–19 RVG ist maßgeblich, ob sich die anwaltliche Tätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht qualitativ oder sachlich so unterscheidet, dass ein eigenständiger Gebührenanfall gerechtfertigt ist; eine Abtrennung oder Verweisung allein indiziert dies nicht.
Bereits im Parallelverfahren festgesetzte Gebühren und Auslagen sind bei der Kostenfestsetzung anzurechnen; ein Kostenerstattungsanspruch besteht nur insoweit, als ein Mehraufwand nicht bereits in einem anderen Verfahren ausgeglichen wurde.
Die Prozessbevollmächtigten haben keinen Anspruch auf doppelte Vergütung, wenn die Verteidigungshandlungen im Rahmen der Nebenintervention und der späteren Parteiverteidigung auf demselben zugrunde liegenden Sach- und Rechtskreis beruhen und keine durchgreifenden qualitativen Unterschiede ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 19/04
Leitsatz
Der Wechsel von der Nebenintervention (als Streithelfer der beklagten Partei) zur Verfahrensbeteiligung als beklagte Partei nach entsprechender Klageerweiterung durch die klagende Partei führt selbst dann nicht zur Annahme zweier - nach dem RVG gebührenrechtlich gesondert zu vergütender - Angelegenheiten, wenn das Verfarhen gegen den Streithelfer nach erfolgter Parteierweiterung abgetrennt und an ein anderes Gericht verwiesen wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerden der Klägerin werden die Kostenfestset-zungsbeschlüsse I und II des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 09.06.2009 - Aktenzeichen jeweils: 91 O 19/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 1.868,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Streithelferin zu 1) zu erstatten.
Das weiter gehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Streithelferin zu 1) zu 2/3.
2. Aufgrund des Urteils der 11. Zivilkammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17.12.2008 - 91 O 19/04 - sind von der Klägerin 959,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 31.12.2008 an die Streithelferin zu 2) zu erstatten.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Streithelferin zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und die Streithelferin zu 2) zu 4/5.
3. Gegenstandswert für die Beschwerden:
Kostenfestsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 1) 5.966,24 €
Kostenfestsetzung zu Gunsten der Streithelferin zu 2) 4.957,60 €
Summe 10.923,84 €
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. In der Sache greift das Rechtsmittel jedoch nur teilweise durch. Eine Kostenerstattung können die Streithelfer im vorliegenden Verfahren nur insoweit verlangen, als die geltend gemachten Gebühren und Auslagen nicht bereits durch die Kostenfestsetzung im Düsseldorfer Parallelprozess – 14c O 165/08 – ausgeglichen worden sind.
Der Senat hält daran fest, dass die weiter gehenden Festsetzungsanträge beider Streithelferinnen keinen erstattungsfähigen (Mehr)-Aufwand zum Gegenstand haben. Die Tatsache, dass die Streithelferinnen im vorliegenden Verfahren nachträglich jeweils auch als beklagte Partei in Anspruch genommen worden sind und dass insoweit eine Abtrennung des Verfahrens und eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf erfolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme eines in beiden Rechtsstreitigkeiten gesondert zu veranschlagenden Gebührenanfalls.
Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 11.11.2009 darauf hingewiesen, dass der Wechsel von der Streithelferrolle in die der beklagten Partei (bzw. in umgekehrter Reihenfolge) die Nämlichkeit der zugrunde liegenden Angelegenheit nicht in Frage stellt (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1983, 857; KG Rechtspfleger 1962, 37; N. Schneider in: Schneider/Wolf, 4. Aufl., § 15 Rdn. 155; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., § 15 Rdn. 27; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 12). Demgegenüber greifen die Einwendungen beider Streithelferinnen, mit denen sie das Vorliegen gänzlich unterschiedlicher Angelegenheiten geltend machen wollen, nicht durch.
Aus dem Regelungszusammenhang der §§ 16 – 19 RVG ergibt sich vielmehr, dass die Nebenintervention gegenüber der Parteirolle nicht als gesonderte Angelegenheit zu beurteilen ist. Im gegebenen Fall liegt auf der Hand, dass die Anwaltstätigkeit auf Seiten beider Streithelferinnen sowohl im Zuge der Streithilfe als auch im Rahmen der Vertretung der Streithelferinnen als beklagte Partei einen untrennbaren inneren Zusammenhang aufwies (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Madert, a. a. O., § 15 Rdn. 8 f.), aus dem heraus es nicht gerechtfertigt ist, auf das Vorliegen zweier gesondert zu vergütender Angelegenheiten zu schließen. Allein der Umstand, dass es zu einer Abtrennung des Verfahrens gekommen ist, indiziert für sich weder das Vorliegen zweier Angelegenheiten noch die aus anwaltlicher Sicht gegebene Notwendigkeit, in zwei gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig werden zu müssen. Dass die Verweisung an ein anderes Gericht die Nämlichkeit des Rechtszuges nicht in Frage stellt, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 20 S. 1 RVG.
Die Argumentation beider Streithelferinnen lässt gegenüber den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen außer Betracht, dass sich die Rechtsverteidigung der Streithelferinnen – sei es im Rahmen der Nebenintervention, sei es im Rahmen der Parteirolle – auch nach erfolgter Abtrennung und Verweisung keine durchgreifenden qualitativen Unterschiede aufweist. Zwar erfolgt eine Nebenintervention unter Beitritt auf Seiten einer beklagten Partei unter einem etwas anderen Blickwinkel, bei dem der Nebenintervenient Regressansprüchen der von ihm unterstützen Partei vorbeugen will, während der Wechsel in die Parteirolle als beklagte Partei dazu führt, dass nunmehr unmittelbar die Abwehr von Ansprüchen der klagenden Partei zu verfolgen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Rechtsverteidigung in beiden Rollen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als Verfolgung eines einheitlichen Rechtschutzinteresses darstellt. An den als haftungsbegründend zugrunde gelegten Tatsachen änderte sich nichts.
Die Klageerweiterung auf die beiden Streithelferinnen ist ausdrücklich darauf gestützt worden, dass diejenigen Schadensersatzansprüche, die auch Gegenstand der ursprünglich erhobenen Klage gewesen sind, nunmehr gesamtschuldnerisch auch von den neuen Beklagten (Streithelferinnen) auszugleichen seien. Dem lag der nämliche Schadensfall (Kranunfall) zugrunde, der bereits Gegenstand des bis dahin anhängigen Rechtsstreits gewesen war. Sowohl die seitens der Erstbeklagten erfolgte Streitverkündung vom 27.05.2004 als auch die seitens der Klägerin erfolgte Streitverkündung vom 09.10.2006 hatten sich auf die Verantwortlichkeit beider Streitverkündeten/-helferinnen in Bezug auf die zugrunde liegenden Schäden gestützt.
Nach Abtrennung des Verfahrens und der insoweit erfolgten Verweisung an das Landgericht Düsseldorf hat sich an dem so verstandenen Gegenstand des Rechtsstreits nichts Grundlegendes geändert. Das Landgericht Köln hat die Klage im Folgenden im Wesentlichen abgewiesen. Es hat vertragliche Ansprüche und Schadensersatzansprüche verneint. Ein deliktischer Ersatzanspruch für den Einsturz des Krans hat danach nicht bestanden. Dasselbe hat das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 03.09.2009 festgestellt, und zwar unter ausdrücklicher Hervorhebung des Umstandes, dass bereits die Erstbeklagte im Kölner Verfahren und sodann auch die weiteren Beklagten die Schadenshöhe rechtserheblich bestritten hätten, ohne dass insoweit eine Schadenskonkretisierung erfolgt sei.
Der gesamte Sach- und Streitstand vermittelt vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Hinweise darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen gesonderte Angelegenheiten wahrzunehmen hatten. Ohne die Abtrennung und Verweisung wäre es in einem einheitlichen Rechtsstreit ohne Weiteres bei der nämlichen Rechtsverteidigung der Streithelferinnen geblieben, die keinen doppelten Gebührenanfall rechtfertigen kann.
Auf der Grundlage der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung im vorliegenden Verfahren können daher nur diejenigen Kosten Berücksichtigung finden, die nicht bereits im Düsseldorfer Verfahren festgesetzt worden sind. Deren Umfang ist im Beschwerdeverfahren unstreitig geworden.
Da die Klägerin die im vorliegenden Verfahren angemeldeten Gebühren und Auslagen (als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO) der Sache nach nicht angreift, war eine Anrechnung der bereits im Düsseldorfer Verfahren festgesetzten Kosten vorzunehmen, die zu den tenorierten Erstattungsansprüchen führt.
Danach reduziert sich der festgesetzte Erstattungsbetrag zu Gunsten der Streithelferin zu 1) in Höhe von 5.966,24 €
um die bereits festgesetzten 4.098,00 €
auf 1.868,24 €.
Die zu Gunsten der Streithelferin zu 2) festgesetzten
Kosten von 4.957,60 €
reduzieren sich um bereits festgesetzte Kosten von 4.098,00 €
auf 959,60 €.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO.