Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: keine gesamtschuldnerische Haftung bei Vergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen drei Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Streitpunkt war, ob die Beklagten gesamtschuldnerisch für die Prozesskosten haften, insbesondere aufgrund eines Vergleichs. Das OLG Köln wies die Beschwerden als unbegründet zurück und bestätigte die berichtigte Gerichtskostenrechnung. Eine gesamtschuldnerische Haftung scheidet aus, weil der Vergleich keine auszugleichende Schuld begründet; die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine gesamtschuldnerische Haftung für zu erstattende Prozesskosten nach §100 Abs.4 ZPO kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind.
Ein Vergleich, der lediglich feststellt, dass alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen sind, begründet keine auszugleichende Schuld und damit keinen Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht.
Die Berichtigung der Gerichtskostenrechnung durch den Rechtspfleger ist wirksam; der ausgewiesene Gesamterstattungsbetrag ist maßgeblich, sofern dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden.
Die Kostenfestsetzung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO; eine Beschwerde gegen Kostenfestsetzungen ist abzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Entscheidung nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 376/04
Tenor
Das als sofortige Beschwerde zu behandelnden Rechtsmittel der Klägerin vom 03.03.2006 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse I – III vom 27.12.2005 in der Fassung des Beschlusses des Rechtspflegers vom 27.06.2006
– Az.: jeweils 25 0 376/04 – werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gegenstandswert für die Beschwerden: jeweils 347,00 €.
Gründe
Für die Beschwerdeentscheidung kann offen bleiben, ob die Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden sind, denn die Beschwerden sind jedenfalls in der Sache unbegründet.
Nach § 100 Abs. 4 ZPO kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Bezug auf die zu erstattenden Prozesskosten nur dann in Betracht, wenn mehrere Beklagte in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt werden. Ob und in welchem Umfang die bezeichnete Vorschrift auch auf einen Vergleich Anwendung finden kann, bedarf hier keiner abschließenden Festlegung. Voraussetzung wäre jedenfalls auch hier, dass in der Hauptsache eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 100 Rz. 11). Das ist hier nicht der Fall, denn der Vergleich regelt überhaupt keine auszugleichende Schuld, sondern stellt vielmehr fest, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag ausgeglichen sind. Damit fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Einstandspflicht der Beklagten.
Nach erfolgter Berichtigung der Gerichtskostenrechnung hat der Rechtspfleger auch zutreffend einen Gesamterstattungsbetrag von 466,50 € ausgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin auch nichts ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.