Beschwerde gegen Festsetzung von Vollstreckungskosten wegen vorzeitigem Vollstreckungsauftrag
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte Festsetzung von Kosten der Zwangsvollstreckung; der Schuldner hatte um Fristverlängerung und Räumungsschutz ersucht. Das OLG Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Vollstreckungsauftrag verfrüht erteilt wurde und die Kosten nicht als notwendig i.S.v. §§ 788, 91 ZPO anzusehen sind. Vorzeitige Aufträge rechtfertigen die Kostenpflicht des Auftraggebers.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Festsetzung von Vollstreckungskosten als unbegründet abgewiesen; Kosten der Verfahren trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Vollstreckungskosten sind grundsätzlich notwendig, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig leistet.
Die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag erteilt wird, bevor die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Ein vorzeitiger Vollstreckungsauftrag kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, etwa wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Erfüllung ablehnt.
Die Inanspruchnahme prozessualer Schutzmöglichkeiten des Schuldners (Fristverlängerung, Räumungsschutz) stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar und rechtfertigt keine vorzeitige Kostenerhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 116/97
Leitsatz
Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Die Notwendigkeit ist dagegen prinzipiell zu verneinen, wenn der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens werden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht notwendig waren und daher nicht festgesetzt werden können, §§ 788, 91 ZPO.
Grundsätzlich ist die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten dann zu bejahen, wenn ein Schuldner nicht rechtzeitig leistet, Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 9b m. ausf. Nachw. Hingegen ist die Notwendigkeit prinzipiell dann zu verneinen, wenn - wie hier - der Vollstreckungsauftrag bereits erteilt wird, bevor die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vorliegen, Zöller a.a.O. Rn. 6 m. Nachw. Es kann dahinstehen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Schuldner ernsthaft und endgültig die rechtzeitige Erfüllung abgelehnt hat. Ob in einem solchen Fall ausnahmsweise Anlaß bestehen kann, den Vollstreckungsauftrag bereits vor Ablauf der dem Schuldner eingeräumten Erfüllungsfrist zu erteilen, damit möglichst bald nach Fristablauf vollstreckt wird, ist zweifelhaft, kann hier aber dahinstehen, denn eine solcher Fall liegt nicht vor. Der Kläger hat als Schuldner die Beklagte um Fristverlängerung gebeten. Er hat, indem er außerdem einen Räumungsschutzantrag stellte, nur die legalen Möglichkeiten ausgenutzt, die ihm weiteren Aufschub gestatten konnten. Die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer rechtzeitigen Räumung in der Lage sei, waren nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen, sondern nur als die - nicht unübliche - Argumentation eines Schuldners, der die Erfüllung einer Verpflichtung weiter aufschieben will. Es ist verständlich, daß die Beklagte keine Zeit verlieren wollte und mit ihrem vorzeitigen Vollstreckungsauftrag zusätzlich Druck ausüben wollte. Indes kann ihr Vorgehen nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Der Kläger hat die Räumungsverpflichtung im Ergebnis erfüllt, ohne daß der Gerichtsvollzieher tätig werden mußte. Der Beklagten mußte klar sein, daß ihr Vollstreckungsauftrag verfrüht war, und sie muß das sich daraus ergebende Kostenrisiko selbst tragen.
Es bleibt anzumerken, daß die zur Festsetzung angemeldeten Kosten u.a. einen Vorschuß für den Gerichtsvollzieher enthalten, der nicht in voller Höhe verbraucht worden sein kann, so daß der Antrag insoweit ohnehin unbegründet war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens:
3.347,88 DM