Beschluss: 1,2 Terminsgebühr statt 0,5 nach VV RVG im Anwaltprozess
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger festgesetzte Terminsgebühr (0,5) ein. Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die Terminsgebühr auf 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG fest. Es stellte klar, dass die Reduzierung nach Nr. 3105 VV RVG nur in engen Fällen eintritt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin teilweise stattgegeben; Terminsgebühr auf 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) festgesetzt und Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Im Anwaltprozess steht dem anwesenden Prozessbevollmächtigten grundsätzlich eine volle 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu, sofern nicht die engen Voraussetzungen für eine Reduzierung vorliegen.
Eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG kommt nur in Betracht, wenn die Partei nicht anwaltlich oder lediglich durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten ist und außerdem lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden.
Die Festsetzung von Gebühren durch den Rechtspfleger hat sich an der gesetzlichen Regelung des VV RVG zu orientieren; entgegenstehende vereinzelt angeführte Literatur begründet keine Abweichung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 Abs. 1 ZPO zu verteilen; grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 416/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 10. Februar 2006 - 3 O 416/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2005 sind von dem Beklagten an Kosten 2.225,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. Dezember 2005 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 436,11 Euro.
Gründe
I.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter sowie der Beklagte persönlich mit anwaltlicher Vertretung. Der Beklagten - Vertreter erklärte sodann, dass er nicht auftreten wolle. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil, das inzwischen rechtskräftig ist.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Der Rechtspfleger hat lediglich einen 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Die Festsetzung durch den Rechtspfleger entspricht nicht der Rechtslage; die von ihm für seinen Rechtsstandpunkt angeführte Literatur ergibt das Gegenteil.
Eine Reduzierung der Terminsgebühr auf 0,5 nach Nr. 3105 VV RVG findet im Anwaltsprozess nur dann statt, wenn eine Partei nicht anwaltlich oder lediglich durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten wird und zusätzlich lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden. In allen anderen Fällen steht dem anwesenden Rechtsanwalt eine volle 1,2 Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV RVG zu (Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 3. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 8-11; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rdn. 61 = Seite 555; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 3105 VV Rdn. 11; OLG Koblenz NJW 2005, 1955).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.