PKH-Vergütung bei gemeinsamer Vertretung mehrerer Auftraggeber (BRAGO)
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Rechtsanwalt rügte die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Prozesskostenhilfevergütung. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und setzte die PKH-Vergütung für die Beiordnung der Beklagten zu 2) auf 1.805,50 DM fest. Entscheidend ist, dass bei verschiedenen Streitgegenständen die Gebühren nach dem jeweiligen Streitwert zu berechnen sind und PKH ohne besondere Bewilligung nicht auf Vergleiche über nicht rechtshängige Ansprüche ausgedehnt wird.
Ausgang: Beschwerde hinsichtlich PKH-Vergütung teilweise stattgegeben; Vergütung auf 1.805,50 DM festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein beigeordneter Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse die nach BRAGO geschuldete Vergütung; die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren richtet sich nach § 123 BRAGO.
Die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung darf denjenigen Anteil nicht übersteigen, der im Innenverhältnis zwischen mehreren Auftraggebern auf die arme Partei entfällt.
Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber verschieden, schuldet jeder Auftraggeber nur die Gebühren für den ihn betreffenden Streitgegenstand; entsprechende Berechnungsmäßigkeit gilt für die PKH-Vergütung.
Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nicht ohne besondere Anordnung auf den Abschluss von Vergleichen über nicht rechtshängige Ansprüche; Vergleichsgebühren sind nur für den bestrittenen Streitgegenstand erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 10 O 406/93
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung des Festsetzungsantrages des Beteiligten zu 1) vom 11. März 1994 wird die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Prozeßkostenhilfevergütung auf 1.805,50 DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO statthafte, auch sonst keinen förmlichen Bedenken begegnende Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat weitgehend Erfolg.
Gemäß §§ 121, 122 BRAGO erhält der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für die im Auftrag der Partei geleistete Tätigkeit aus der Staatskasse im Umfang seiner Beiordnung die gesetzliche, in der BRAGO geregelte Vergütung mit der Maßgabe, daß sich die Höhe der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach § 123 BRAGO richtet. Im hier zu entscheidenden Fall ist der Beteiligte zu 1) der Beklagten zu 2) uneingeschränkt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden. Seine Beiordnung erstreckt sich damit auf seine gesamte zur Verteidigung der Beklagten zu 2) gegen die Klage geleistete Tätigkeit. Da sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung - im Umfang der Beiordnung - grundsätzlich nach den Vorschriften regelt, die für den Vergütungsanspruch des Wahlanwalts gelten (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 12. Aufl., § 121 Rn. 6), ist hier § 6 Abs. 4 BRAGO anzuwenden, wonach der Mandant dem Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit weitere Auftraggeber vertritt, diejenigen Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Anwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Allerdings darf die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Anwalts der armen Partei nicht denjenigen Anteil übersteigen, der im Innenverhältnis zwischen allen Auftraggebern des Anwalts auf die arme Partei entfällt.
Würde der Beteiligte zu 1) nur im Auftrage der Beklagten zu 2) tätig geworden sein, würden die von ihr geschuldeten Gebühren nach einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen sein. Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für jeden von mehreren Auftraggebern verschieden, schuldet jeder der Auftraggeber die Gebühren bezüglich des ihn betreffenden Gegenstandes, nicht aber bezüglich der Summe der Gesamtgegenstände, die gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen sind (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 6 Rn. 47). Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage wandte sich der Kläger gegen die von den drei Beklagten jeweils in Höhe von 30.000,00 DM aus der notariellen Urkunde vom 31. März 1980 betriebene Zwangsvollstreckung. In dieser Urkunde hatte sich der Kläger gegenüber jeder der beklagten Parteien zur Zahlung von 30.000,00 DM verpflichtet. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beteiligten zu 1) war somit nicht für alle Beklagten derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Sie richtete sich gegen das Begehren des Klägers, die jeweils von dem einzelnen Beklagten wegen des ihm alleine gegen den Kläger zustehenden Anspruchs auf Zahlung von 30.000,00 DM betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß jeder der drei Beklagten dem Beteiligten zu 1) einen Prozeßvertretungsauftrag nur zur Verteidigung gegen die begehrte Unzulässigkeitserklärung bezüglich der Vollstreckung seines titulierten Anspruchs erteilt hat, mag dies auch im Rahmen eines Gesamtauftrages aller Beklagten geschehen sein.
Demgemäß sind die dem Beteiligten zu 1) für seine für die Beklagte zu 2) geleistete Prozeßvertretungstätigkeit erwachsenen Gebühren nach einem Streitwert von 30.000,00 DM zu berechnen. Für die Prozeßkostenhilfevergütung gilt dies auch hinsichtlich der Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO), da die Prozeßkostenhilfebewilligung nicht auch auf den Abschluß eines Vergleichs über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt worden ist. Ohne eine nur auf besonderen Antrag zu bewilligende Ausdehnung der Prozeßkostenhilfe auf eine vergleichsweise Erledigung derartiger Ansprüche erstreckt sich die Prozeßkostenhilfe nur auf den Abschluß eines Vergleichs über den Streitgegenstand, für den Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist (Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 119 Rn. 25).
Unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 30.000,00 DM ergibt sich folgende Prozeßkostenhilfevergütung:
10/10 Prozeßgebühr gemäß §§ 31 Abs. 1
Nr. 1, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM
10/10 Verhandlungsgebühr gemäß §§ 31
Abs. 1 Nr. 2, 123 BRAGO a.F.: 510,00 DM
10/10 Vergleichsgebühr gemäß §§ 23,
123 BRAGO a.F.: 510,00 DM
Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO: 40,00 DM
15 % Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: 235,50 DM
1.805,50 DM.
Dieser Betrag übersteigt nicht denjenigen Anteil einer nach einem Streitwert von 90.000,00 DM berechneten Gesamtwahlanwaltsvergütung, der im Innenverhältnis zwischen den Beklagten auf die Beklagte zu 2) entfällt (drei 10/10 Gebühren zum Betrage von je 1.759,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale von 40,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer, insgesamt 6.114,55 DM; ein Drittel davon beträgt 2.038,18 DM).
Demgemäß ist die bereits festgesetzte, mit 659,33 DM bezifferte Vergütung um 1.146,17 DM auf 1.805,50 DM zu erhöhen.
Gemäß § 128 Abs. 5 Satz 1 BRAGO ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nach Abs. 5 Satz 2 dieser Vorschrift nicht erstattet.