Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnung zurückgewiesen – volle 4,0-Gebühr im Berufungszug
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung vom 5. August 2011 und begehrte eine Gebührenermäßigung. Streitpunkt war, ob KV Nr. 1222 anstelle der vollen 4,0‑Gebühr nach KV Nr. 1220 gilt. Das OLG Köln hält die Rechnung für sachlich und rechnerisch richtig: Eine Ermäßigung kommt nur in Betracht, wenn zuvor kein Urteil ergangen ist; die spätere Aufhebung durch den BGH ändert daran nichts. Eine Kostenentscheidung nach § 66 Abs. 8 GKG ist nicht veranlasst.
Ausgang: Erinnerung gegen die Gerichtskostenrechnung als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die volle 4,0‑Gebühr nach KV Nr. 1220.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ermäßigung der Gebühr nach KV Nr. 1222 kommt nur in Betracht, wenn für den betreffenden Rechtszug zuvor kein Urteil ergangen ist.
Das Erlangen einer späteren Aufhebung oder Zurückverweisung durch das Revisionsgericht begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung nach KV Nr. 1222.
Die 4,0‑Gebühr gemäß KV Nr. 1220 ist im Berufungsrechtszug zu erheben, sofern kein die Ermäßigung rechtfertigender Umstand vorliegt.
Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist unbegründet, wenn die beanstandete Gerichtskostenrechnung sachlich und rechnerisch zutreffend ist; nachträgliche prozessuale Entwicklungen ersetzen keine Fehlerhaftigkeit der Rechnung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die beanstandete Gerichtskostenrechnung vom 5. August 2011 ist sachlich und rechnerisch richtig. Die Beklagte schuldet die volle 4,0-Gebühr gem. KV NR. 1220 für den Berufungsrechtszug.
Diese ermäßigt sich gem. KV Nr. 1222 durch einen Vergleichsschluss nur dann, wenn noch kein Urteil vorausgegangen ist. Vorliegend hatte indes der hiesige 6. Zivilsenat durch Urteil vom 16. Mai 2007 in der Sache entschieden. Der Umstand, dass diese Entscheidung durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2010 aufgehoben worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 sollte dem Gericht die Auseinandersetzung mit dem Sachstand und der Rechtslage erspart werden, indem ein dazu geeignetes Verhalten der Prozessparteien durch eine Gebührenermäßigung anerkannt und begünstigt werden sollte. Das ist indes nicht der Fall, wenn – wie hier - der Erstrichter in der Sache entschieden hatte. Daran ändert sich durch Aufhebung und Zurückverweisung sowie späterer Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme oder Vergleich nichts (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 416 für die vergleichbare Fallgestaltung der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsrechtszug; so auch Meyer, Kommentar zum Gerichtskostengesetz und zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, 12. Aufl., § 37 Rdnr. 2).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 66 Abs. 8 GKG.