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Oberlandesgericht Köln·17 W 205/06·17.10.2006

Zurückverweisung wegen Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Kopfteilung)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Eingabe gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, die der Rechtspfleger als Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss behandelte. Das OLG hebt diesen Beschluss auf und verweist die Sache an den Rechtspfleger zurück. Nach § 319 ZPO ist statt einer sofortigen Beschwerde die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorzunehmen. Der Titel müsse die kopfanteilige Haftung deutlich ausweisen; eine solche Klarstellung begründet keinen kostenrechtlich erheblichen Teilerfolg.

Ausgang: Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses; Zurückverweisung an den Rechtspfleger zur Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 319 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe, die auf die Korrektur eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zielt, ist nicht ohne Weiteres als sofortige Beschwerde zu behandeln; vielmehr ist nach § 319 ZPO die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu veranlassen, soweit dies sachgerecht ist.

2

Prozesserklärungen und Anträge sind auszulegen; im Zweifel ist der Rechtsbehelf zu wählen, der am einfachsten und kostengünstigsten zur Erreichung des begehrten Ziels führt.

3

Fehlt im Kostenfestsetzungsbeschluss die ausdrückliche Ausweisung der Haftungsquoten, muss der Titel die kopfanteilige Haftung ausweisen, sofern das zugrunde liegende Urteil keine abweichende Haftungsregelung enthält (§ 100 Abs. 1 ZPO).

4

Die bloße Klarstellung einer kopfanteiligen Haftung begründet regelmäßig keinen kostenrechtlich erheblichen Teilerfolg und rechtfertigt daher nicht zwingend ein kostenträchtiges Beschwerdeverfahren; zur Berichtigung ist der Rechtspfleger zuständig, soweit keine weiteren Rechtsmittelfragen offenstehen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 569 ZPO§ 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 376/04

Tenor

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers vom 06.10.2006

- 8 O 376/04 – wird aufgehoben.

Die Sache wird nach näherer Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zur erneuten Bescheidung der Eingabe der Beklagten vom 10.08.2006 an den Rechtspfleger des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

2

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers ist aufzuheben, weil es nicht sachgerecht gewesen ist, die Eingabe der Beklagten vom 10.08.2006 als sofortige Beschwerde zu behandeln. Entsprechend § 319 ZPO ist vielmehr die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses veranlasst.

3

Auch Prozesserklärungen der Parteien und Anträge sind der Auslegung zugänglich (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 569 Rz. 7 a). Im Zweifel ist von dem Rechtsbehelf auszugehen, der am einfachsten und kostengünstigsten zu dem von der Partei erstrebten Ziel führt.

4

Vorliegend gehen ersichtlich weder die Prozessparteien noch der Rechtspfleger davon aus, dass eine Inanspruchnahme beider Beklagten in Höhe von jeweils des gesamten festgesetzten Erstattungsbetrags (2.468,70 €) in Betracht kommt. Die Tenorierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bringt dies allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck. Da das zugrunde liegende Urteil keine anderweitige Kostenhaftung der Beklagten ausspricht (dafür gäbe es hier auch keine Rechtsgrundlage), ist gemäß § 100 Abs. 1 ZPO von einer kopfteiligen Kostenerstattungspflicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Kostenfestsetzungsbeschluss als der die Kostengrundentscheidung ausfüllende Vollstreckungstitel die entsprechenden Schuldanteile ausweisen (vgl. Senat: Beschluss vom 11.09.1996 – 17 W 239-240/96 –; Beschluss vom 13.11.2001 – 17 W 363/01 und 377/01 –). Die Festsetzung des von den Beklagten zu erstattenden Gesamtbetrags lediglich dadurch, dass im Formular des Kostenfestsetzungsbeschlusses lediglich der Zusatz "als Gesamtschuldner" nicht angekreuzt worden ist, macht das Haftungsverhältnis nicht deutlich genug und gefährdet damit die Vollstreckung des Titels. Allein das Fehlen eines auf die Gesamtschuld hinweisenden Zusatzes bringt für sich nicht hinreichend zum Ausdruck, ob die Beklagten jeweils auf den vollen Erstattungsbetrag oder nur kopfanteilig haften sollen.

5

Da indessen auch der Rechtspfleger ausdrücklich von der Haftung nach Kopfteilen ausgeht, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss ohne weiteres der Berichtigung zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt allein in der Klarstellung kopfanteiliger Haftung auch kein kostenrechtlich erheblicher Teilerfolg einer Partei (vgl. Senat: Beschluss vom 11.09.1996 – 17 W 239-240/96 –), jedenfalls dann nicht, wenn sich auch die erstattungsberechtigte Partei keiner Mehrforderung berühmt hat. Dies ist hier der Fall. Der Senat hat in den angeführten früheren Entscheidungen lediglich deshalb als Beschwerdegericht entschieden, weil im Beschwerdeverfahren noch andere Rechtsmittelangriffe zur Entscheidung standen. Vorliegend erscheint es dagegen angezeigt, insgesamt von dem kostenträchtigen Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen und den Kostenfestsetzungsbeschluss zu berichtigen. Dafür ist der Rechtspfleger zuständig.