Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei gemeinsamer Vertretung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Kosten, nachdem Streitgenossen durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten wurden. Zentrale Frage ist die Haftung für anteilige Anwaltskosten bei unterschiedlichem Prozessausgang der Streitgenossen. Das OLG bestätigt die anteilige Erstattungsregel, verneint eine Ausnahme mangels Nachweis der Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen und weist die Beschwerde ab.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Führen mehrere Streitgenossen einen Prozess und werden sie gemeinschaftlich von einem Rechtsanwalt vertreten, kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den anteiligen, seiner Beteiligung entsprechenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen.
Von der anteiligen Kostenregel ist eine Ausnahme zu machen, wenn ein Streitgenosse zwangsläufig mehr als seinen Anteil der Kosten getragen hat oder tragen muss, weil er im Innenverhältnis seinen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht durchsetzen kann (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit des anderen Streitgenossen).
Der Vortrag, ein weiterer Streitgenosse sei zahlungsunfähig, muss glaubhaft und durch Tatsachenbelege substantiiert werden; bloße Vermutungen genügen nicht zur Begründung der Ausnahme.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; trägt die Beschwerde keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8 O 123/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.151,33 €
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Rechtspfleger die Festsetzung wie geschehen vorgenommen.
Werden Streitgenossen in einem Prozess durch einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten, in dem der eine Streitgenosse obsiegt und der andere ganz oder teilweise unterliegt, dann kann der obliegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der anwaltlichen Kosten vom Prozessgegner erstattet verlangen (BGH NJW 2003, 3419; 2006, 3571; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 1008 VV RVG Rdnr. 283 ff). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn der eine Streitgenosse zwangsläufig mehr als den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten bezahlt hat oder letztlich wird tragen müssen, weil er im Innenverhältnis zu dem anderen Streitgenossen seinen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB nicht verwirklichen kann, etwa weil jener zahlungsunfähig ist (BGH MDR 2003, 1140; Senat, Beschluss vom 13. August 2004 – 17 W 310/03 -; Müller-Rabe, Rdnr. 292 f).
In einem Fall, in dem beide Streitgenossen zahlungsunfähig sind, wäre allerdings mit dem Kläger zu erwägen, ob nicht auch dann nach der eingangs geschilderten Grundregel zu verfahren ist. Diese Frage bedarf aber vorliegend keine Entscheidung. Denn dass auch der Beklagte zu 1) wie die Beklagte zu 2) zahlungsunfähig ist, hat der Kläger in keiner Weise glaubhaft gemacht. Sein Vortrag, dieser habe „nach den Feststellungen des Klägers wohl auch die eidesstattliche Versicherung abgegeben" stellt eine durch keinerlei Tatsachen unterlegte bloße Vermutung dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.