Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen: Erörterungsgebühr und Kopiekosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger festgesetzten Kosten. Streitpunkt war, ob die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO mit dem vollen Gegenstandswert anzusetzen und ob Kopierkosten durch § 25 Abs. 1 BRAGO abgegolten seien. Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Erörterungsgebühr ist nach dem vollen Gegenstandswert zu bemessen und Kopien sind erstattungsfähig, wenn sie der zusätzlichen Information des Gerichts und der Beweiserleichterung dienen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Erörterungsgebühr und Kopierkosten bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei umfassender Erörterung des Sach‑ und Streitstands bemisst sich die Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nach dem vollen Gegenstandswert der Hauptsache, sofern keine Begrenzung des Erörterungsgegenstands ersichtlich ist.
Kopierkosten sind nicht kraft § 25 Abs. 1 BRAGO stets abgegolten; sie sind nur dann abgegolten, wenn die vorgelegten Kopien lediglich in die Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wären.
Sind Kopien derart vorgelegt, dass sie der zusätzlichen Information des Gerichts oder der Erhärtung eines anspruchsbegründenden Sachverhalts dienen, sind die hierdurch entstandenen Kopierkosten erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung im Prozess richtet sich nach den Vorschriften der ZPO; über die Kosten ist nach § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 241/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gegenstandswert für die Beschwerde: 9.271,00 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung mit Recht eine Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Ansatz gebracht. Nicht zu beanstanden sind ferner die berücksichtigten Kosten für Fotokopien.
Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 20.07.2000, das für die Förmlichkeiten des Verfahrens vollen Beweis erbringt, ist der Sach- und Streitstand mit den Erschienenen ausführlich erörtert worden. Da für eine Begrenzung des Gegenstands der Erörterung nichts ersichtlich ist, bemisst sich die Erörterungsgebühr nach dem vollen Gegenstandswert der Hauptsache.
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte ferner die Berücksichtigung von Kopiekosten in Höhe von 46,00 DM. Diese Kosten waren bei der Festsetzung zu berücksichtigen, denn sie sind nicht gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten. Eine solche Abgeltung findet nur dann statt, wenn der Gegenstand der vorgelegten Kopien ohnehin zum Sachvortrag einer Partei gehört und in ihre Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 382; Beschluss des Senats JurBüro 1987, 1356).
Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der Kopienvorlage jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen Vortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts. Die Klägerin hat Unterlagen zu den Akten gereicht, die dem näheren Verständnis der Angelegenheit dienten. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ist dadurch veranschaulicht worden. Namentlich dann, wenn ein anspruchsbegründender Sachverhalt durch urkundliche Belege eine zusätzliche Erhärtung erfährt, besteht für eine kleinliche Handhabung der Erstattungsfähigkeit keine Veranlassung. Entsprechendes gilt auch, soweit Register- und Warenzeichenunterlagen sowie gerichtliche Entscheidungen in Kopie vorgelegt worden sind, bei denen es auf die genaue Formulierung bzw. die niedergelegten Förmlichkeiten im einzelnen ankommen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.