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Oberlandesgericht Köln·17 W 20 + 78/09·05.05.2009

Beschluss zu Erstattungsfähigkeit von Beraterkosten bei gerichtlich beauftragtem Gutachten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten verlangten Erstattung von Aufwendungen ihres Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters für die Mitwirkung an einer Unternehmensbewertung; die Rechtspflegerin lehnte dies größtenteils ab. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück, gab der Beschwerde des Klägers aber überwiegend statt und änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise. Erstattungsfähig sind nur fremde Leistungen, die wegen fehlender eigener fachlicher Fähigkeit erforderlich waren; allgemeiner Prozessaufwand und das Durcharbeiten des gerichtlich eingeholten Gutachtens sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenverteilung richtet sich zudem nach der vereinbarten Aufteilung der verbundenen Verfahren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen; sofortige Beschwerde des Klägers überwiegend stattgegeben und Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeiner Prozessaufwand ist nicht erstattungsfähig; jede Partei trägt die Kosten eigener Vorbereitung und Tätigkeiten selbst.

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Die Kosten für die Hinzuziehung Dritter sind nur erstattungsfähig, wenn Eigenleistungen der Partei unzumutbar sind oder ihr bzw. ihren Mitarbeitern das erforderliche besondere Fachwissen fehlt.

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Aufwendungen für das Durcharbeiten oder die inhaltliche Nachbearbeitung eines gerichtlich eingeholten Gutachtens (Mühewaltung) sind nicht erstattungsfähig.

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Bei verbundenen Verfahren ist eine zwischen den Parteien getroffene oder im Termin vereinbarte anteilige Verteilung von Gutachterkosten zu berücksichtigen; unbestritten gebliebene Vereinbarungen begründen Anspruch auf anteilige Festsetzung.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 138/94

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten – 17 W 20/09 – wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – 17 W 20/09 - tragen die Beklagten.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 10.230,68 € (14.450,18 € - 3.207,68 € = 11.242,50 € x 91 %).

 

Auf die sofortige Beschwerde – 17 W 78/09 - des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 9. Januar 2009 – 14 O 138/94 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Schlussurteils des Landgerichts Bonn vom 29. September 2005 – 14 O 138/94 sowie des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2006 – 18 U 203/05 – sind von den Beklagten an den Kläger 757,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2008 zu erstatten.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - 17 W 78/09 - tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagten zu 74 %.

 

Gegenstandswert für dieses Beschwerdeverfahren: 2.918,98 €

Gründe

2

I.

3

Der Kläger war Gesellschafter der Beklagten zu 1). Anlässlich seines Ausscheidens begehrte er sein Abfindungsguthaben. Zur Ermittlung der Höhe war eine Unternehmensbewertung erforderlich. Das Landgericht beauftragte zur Ermittlung dessen einen Gutachter. Unstreitig wurde der mittlerweile verstorbene Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Beklagtenseite, Herr X, tätig, um den gerichtlich bestellten Gutachter mit von diesem benötigten Informationen zu versorgen. Die Organe der Beklagten fühlten sich dazu nicht in der Lage. In diesem Zusammenhang fanden mehrfach Kontakte zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und Herrn X statt.

4

Das vorliegende und zwei weitere, auch gegen die beiden Beklagten gerichtete Verfahren, wurden zum Zwecke der Beweisaufnahme miteinander verbunden. Im Termin zur Beweisaufnahme vom 15. Juni 1999 wurde Folgendes vereinbart:

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„Die Kosten des Gutachtens/der Beweiserhebung durch den Gutachter sollen unabhängig von der Höhe der Klageforderung je zu 1/3 auf die drei Rechtsstreitigkeiten verteilt werden.“

6

Die Beklagten sind der Ansicht, die Kosten für die Tätigkeit ihres Steuerberaters – insgesamt 14.450,18 € - seien erstattungsfähig, weil der gerichtliche Gutachter ohne dessen Informationen nicht in der Lage gewesen sei, sein Gutachten zu erstellen. Dieser habe die entsprechenden Informationen – wie insoweit unstreitig ist - angefordert. Es handele sich um erstattungsfähige vorbereitende Hilfsarbeiten. Die Tätigkeit von Herrn X sei mit der Einholung eines Privat-Gutachtens während des Rechtsstreits nicht vergleichbar. Der gerichtliche Sachverständige habe durch die Tätigkeiten von Herrn X das Einschalten von Hilfskräften erspart sowie eigene Tätigkeit. Ein Stundensatz in Höhe von 150,00 DM = 75 € sei angemessen.

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Der Kläger meint, die Aufwendungen der Beklagten für Herrn X seien nicht erstattungsfähig. Der Vortrag hierzu sei schon unsubstanziiert. Dass dessen langejährige Mitarbeiterin im Nachhinein Aufstellungen gefertigt habe, in denen die Tätigkeiten, die Herr X im Einzelnen angeblich ausgeführt habe, aufgelistet seien, reiche nicht aus. Auch der Stundensatz sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich insgesamt um nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand.

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Die Beklagten entgegnen, der Kläger dürfe wegen der Tätigkeiten des Herrn X nicht einfach bestreiten, weil er an Besprechungen mit diesen persönlich (unstreitig) teilgenommen habe. Die Mitarbeiterin habe anhand der Sammelrechnungen von Herrn X dessen Arbeiten zutreffend rekonstruiert.

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Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 3. Juni 2008 die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten abgelehnt. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten hat sie mit Beschluss vom 9. Januar 2009 teilweise, nämlich in Höhe von 2.918,98 € abgeholfen. Gegen diese Teil-Abhilfe hat der Kläger seinerseits sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Sie hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

11

Beide Beschwerden sind gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. Die Beschwerde der Beklagten hat allerdings keinen Erfolg, während diejenige des Klägers zum überwiegenden Teil begründet ist.

12

1.

13

Es gilt der Grundsatz, dass der allgemeine Proessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des  Rechtsstreits zählt. Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414 f.; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 „Allgemeiner Prozessaufwand“). Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn eine Partei anstatt selbst tätig zu werden Dritte einschaltet. Anders liegt der Fall aber dann, wenn ihr Eigenleistungen in konkreten Fall nicht zuzumuten wären oder aber weil ihr oder ihren Mitarbeitern das besondere Fachwissen fehlt (OLG Bamberg JB 1981, 1659; OLGe Hamburg und Nürnberg, jeweils a. a. O.).

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Dies vorausgeschickt gilt Folgendes:

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a)

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Soweit die  Rechtspflegerin die Kosten gemäß der Rechnungen vom 23.11./12.1998, 7.11.2001 und 3.12. 2003 für nicht erstattungsfähig angesehen hat, kann auf deren zutreffende Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden, die keiner Ergänzung bedürfen. Der Senat macht sie sich zu eigen.

17

b)

18

Soweit die Rechtspflegerin die Rechnung vom 26.11.1999 nur teilweise für erstattungsfähig angesehen hat, folgt ihr der Senat ebenfalls. Die Beklagten haben keine Gesichtspunkte dafür dargetan, dass der gesamte  Rechnungsbetrag zu erstatten wäre. Selbiges gilt für den ebenfalls nur teilweise zuerkannten Betrag aus der Rechnung vom 21. Juni 2003.

19

Hiernach erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten als unbegründet.

20

2.

21

Dasjenige des Klägers, das sich gegen die teilweise Festsetzung der  Rechtspflegerin richtet, ist jedoch überwiegend begründet.

22

a)

23

Was die Rechnung vom 26.11.1998 angeht, so sind diese Kosten nach den oben dargelegten Grundsätzen allerdings erstattungsfähig, da die Hinzuziehung des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters X erforderlich war, da die Beklagten durch ihre  Organe bzw. Mitarbeiter – wie unwidersprochen vorgetragen wurde, nicht in der Lage waren, die von dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Erstellung einer Unternehmensbewertung bezüglich der Beklagten benötigten speziellen Informationen zu erteilen.

24

b)

25

Bezüglich der Rechnung vom 21.6.2003 sind allerdings lediglich die Kosten für 6,5 Stunden (x 75,00 € plus 16 % Mehrwertsteuer = 565,50 €) erstattungsfähig, soweit es um weitere Informationen des gerichtlichen Sachverständigen durch Herrn X geht. Nicht erstattungsfähig sind dagegen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Partei – selbst oder unter Hinzuziehung Dritter – das gerichtlich eingeholte Gutachten durcharbeitet (OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 2003 – 14 W 101/03; Zöller/Herget, a.a.O.). Es handelt sich um eine Mühewaltung, die zum Pflichtenkreis einer jeden Partei gehört.

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c)

27

Was die Berechnung des vom Kläger zu erstattenden Betrages angeht, so schließt sich der Senat den Darlegungen der Rechtspflegerin im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 20. März 2009 an, die nicht ergänzungsbedürftig sind. Die dagegen seitens des Klägers erhobenen Bedenken geben keinen Anlass zu einer Abänderung.

28

d)

29

Zutreffend hat der Kläger allerdings im Rahmen der Begründung seines Rechtsmittels darauf hingewiesen, dass die in Rede stehenden Aufwendungen im vorliegenden Verfahren nur zu einem Drittel festsetzbar sind, worauf die Rechtspflegerin in anderem Zusammenhang mit Schreiben vom 26. März 2007 die Parteien hingewiesen hatte, ohne dass dem widersprochen wurde. Denn die drei Verfahren wurden zum Zwecke der Beweisaufnahme miteinander verbunden und es wurde vereinbart, dass die Kosten zu je 1/3 auf die drei Streitverfahren zu verteilen sind. Wenn auch Bedenken bestehen könnten, ob die hier in Rede stehenden Kosten in die im Termin dargelegte Vereinbarung fallen könnten, so haben die  Beklagten den Vortrag des Klägers, es könne maximal 1/3 festgesetzt werden, nicht widersprochen.

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4.

31

Aus alledem ergibt sich, dass das Rechtsmittel der Beklagten – 17 W 20/09 – keinen Erfolg hat und sie deshalb die Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Dasjenige des Klägers – 17 W 78/09 – hat hingegen überwiegend Erfolg, so dass die Kosten quotal zu verteilen sind, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Nichterhebung der Gerichtsgebühr besteht kein Anlass.