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Oberlandesgericht Köln·17 W 199/09·06.09.2009

Beschwerde gegen Herabsetzung des Kostenansatzes nach Rücknahme des Widerspruchs zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner verlangte Herabsetzung der Gerichtsgebühr von 1,5 auf 1,0 nach Rücknahme seines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1.411 KV‑GKG kommt nicht in Betracht, weil zuvor bereits eine einstweilige Verfügung ergangen war. Ein behauptetes Redaktionsversehen rechtfertigt keine analoge Anwendung. Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Zurückweisung der Erinnerung auf Herabsetzung des Kostenansatzes abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 1,5 auf 1,0 nach Nr. 1.411 KV‑GKG kommt nur in Betracht, wenn einer der in Ziffern 1 bis 4 genannten Ermäßigungstatbestände zur Beendigung des gesamten Verfahrens führt und nicht zuvor ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO oder § 936 ZPO oder ein gleichgestelltes Urteil ergangen ist.

2

Die Zurücknahme eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung ist nicht als Ermäßigungstatbestand in Nr. 1.411 KV‑GKG geregelt und begründet ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf Gebührenminderung.

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Das bloße Vorbringen eines früher unterstellten Redaktionsversehens des Gesetzgebers rechtfertigt nicht die analoge Anwendung von Nr. 1.411 KV‑GKG, wenn der Gesetzgeber die Vorschrift bei späteren Reformen nicht entsprechend erweitert hat.

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Auch der Abschluss eines Vergleichs nach Erlass einer einstweiligen Verfügung führt nicht zur Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1.411 KV‑GKG, soweit die einstweilige Verfügung bereits ergangen ist.

Relevante Normen
§ 34 GKG, Nr. 1410, 1411 KV-GKG§ Nr. 1.410 KV-GKG§ Nr. 1.411 Ziffer 1 KV-GKG§ 922 Abs. 1 ZPO§ 936 ZPO§ 66 Abs. 1 bis 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 319/07

Leitsatz

1. Wird der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückgenommen, kommt es nicht zu einer Gebührenermäßigung von 1,5 auf 1,0.

2. Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers liegt nicht (mehr) vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei;

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Auf Antrag der Antragsteller erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung und legte dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen legte dieser Widerspruch ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich. Gemäß dessen Ziffer 1. nahm der Antragsgegner seinen Widerspruch zurück. Alle Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Mit Kostenrechnung vom 14. Februar 2008 stellte die Gerichtskasse Köln den Parteien jeweils 1.092,00 € in Rechnung, d. h. je die Hälfte der 1,5 Gebühr nach Nummer 1.410 KV-GKG.

4

Mit seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz erstrebt der Antragsgegner Herabsetzung auf eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1.411 Ziffer 1. KV-GKG unter Hinweis darauf, dass er den Widerspruch zurück genommen habe. Dieser Tatbestand stehe dem in der angeführten Ziffer geregelten Fall gleich.

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Das Landgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Ermäßigung scheide nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes aus, weil der Rücknahme des Widerspruches ein Beschluss nach §§ 922, 936 ZPO vorausgegangen war.

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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel, dem das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache deshalb dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

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II.

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Die gem. § 66 Abs. 1 bis 3 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

9

Zu Recht und mit in jeglicher Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Begehren des Antragsgegners nicht entsprochen. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

10

1.

11

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt eine Ermäßigung der 1,5 Gebühr nach Nr. 1.410 KV-GKG auf 1,0 nach Nr. 1.411 KV-GKG nur in Betracht, wenn einer der dort in Ziffern 1. bis 4. angeführten Ermäßigungstatbestände vorliegt und dies zur Beendigung des gesamten Verfahrens führt, "es sei denn", das bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1 ZPO, auch i. V. m. § 936 ZPO … vorausgegangen ist". Ratio der Regelung ist es, dass dann, wenn dem Gericht Arbeit erspart wird, dies dadurch honoriert wird, dass eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr erfolgt. Ist jedoch zuvor bereits eine Entscheidung des Gerichts nach §§ 922 Abs. 1, 936 ZPO oder ein anderes der in Ziffer 2. genannten Urteile ergangen, so ist für eine Ermäßigung kein Raum mehr.

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So liegt der Fall hier.

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Denn auf Antrag der Antragsteller hatte das Landgericht zuvor bereits eine einstweilige Verfügung erlassen, so dass die Zurücknahme des Widerspruchs keinen Ermäßigungstatbestand mehr auslösen konnte.

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2.)

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Zudem ist nach Ansicht des Senats (ebenso: Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl,. § 922 Rdnr. 20; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG-JVEG, Nr. 1.411 KV-GKG Rdnr. 5) die Zurücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung als Ermäßigungstatbestand in Nr. 1.411 KV-GKG ohnehin nicht geregelt. Die Gegenansicht (OLG Hamburg MDR 2005, 418; OLG Koblenz MDR 1996, 425; OLG München NJW-RR 1998, 936; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, Nr. 1.411 KV-GKG Rdnr. 1; Meyer, GKG, 10. Auflage, Nr. 1.411 KV-GKG, Rdnr. 106; Seuetmann MDR 1996, 555, 559), die auf diesen Fall Nr. 1.411 KV-GKG analog anwenden will, da ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliege, ist jedenfalls mittlerweile nicht mehr haltbar. Wenn es auch richtig ist, dass es das Ziel des Kostenrechtsänderungsgesetzes von 1994 (BT-Drucks. 1994, 12/6962, 69 f.) war, zur Entlastung der Justiz Anreize zu einer gütlichen Streitbeilegung zu schaffen, so hat sich der Gesetzgeber trotz der angeführten Entscheidungen der OLGe Koblenz und München sowie der kritischen Stimmen in der Literatur dahingehend, eine Ermäßigung sei auch bei Rücknahme eines Widerspruches vorzunehmen, nicht veranlasst gesehen, die Vorschrift anlässlich des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. 718) entsprechend zu erweitern. Hiernach kann für eine ausdehnende Anwendung von Nr. 1.411 KV-GKG das Vorliegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers jedenfalls nicht (mehr) zur Begründung angeführt werden. Gesetzgeber wäre befugt und berufen, durch eine Gesetzesänderung den hier vorliegenden Sachverhalt in den Katalog der Ermäßigungstatbestände aufzunehmen.

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3.

17

Aus den vorstehend dargestellten Gründen kommt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr von 1,5 auf 1,0 auch nicht deswegen in Betracht, weil die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet haben, Nr. 1.411 Ziff. KV-GKG. Dem steht die vorausgegangene einstweilige Verfügung entgegen.

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4.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 66 Abs. 8 GKG.