Kostenfestsetzung trotz angezweifelter Prozessfähigkeit: Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Erinnerung/sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zugunsten des Beklagten. Streitpunkt war, ob der Beklagte trotz Zweifel an seiner Prozessfähigkeit Kostengläubiger sein und seine Anwälte die Festsetzung betreiben dürfen. Das Oberlandesgericht bejaht dies und weist materielle Einwendungen gegen die Vergütung im Kostenfestsetzungsverfahren zurück. Die Beschwerde wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch entsteht unabhängig vom Vorliegen der Prozessfähigkeit und herrscht auch dann, wenn die Klage wegen Zweifeln an der Prozessfähigkeit abgewiesen wird.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die obsiegende Partei als Kostengläubiger zur Festsetzung der Kosten berechtigt und kann sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen.
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Anhangsverfahren zur bloßen betragsmäßigen Ausfüllung der bereits materiell feststehenden Kostengrundentscheidung; eine Nachprüfung des Titels oder der Kostengrundentscheidung ist ausgeschlossen.
Materiell-rechtliche Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis zwischen Partei und Prozessbevollmächtigtem (z. B. Unwirksamkeit des Prozessauftrags) sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen; allenfalls können subsidiär Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung bestehen, deren Entscheidung jedoch nicht in diesem Verfahren zu erfolgen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 32 O 662/90
Leitsatz
1. Eine Partei kann unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sein und aus dem zu ihren Gunsten ergangenen Kostentitel selbst die Kostenfestsetzung betreiben sowie sich hierzu anwaltlicher Hilfe bedienen. 2. Der Kostenschuldner kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden, dem Anwalt des Kostengläubigers sei infolge Unwirksamkeit des Prozeßauftrages kein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung erwachsen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Rubrum
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Gründe
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Die Erinnerung des Klägers, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz), ist formell be-denkenfrei, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Anders als die Beschwerde geltend macht, ist es für die Kostenerstattung unerheblich, daß das Landgericht die Klage wegen ernsthafter Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Beklagten abgewiesen hat. Das Prozeßrechtsverhältnis wird unabhängig von dem Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen begründet (BGH NJW 1992, 2575 und NJW 1993, 1865). Die gegen eine prozeßunfähige Partei erhobene Klage läßt daher - wie die Klage einer prozeßunfähigen Par-tei - einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch entstehen (vgl. BGH a.a.O.). Da der Grundsatz, daß eine Partei im Streit über ihre Prozeßfähigkeit als prozeßfähig gilt (vgl. BGH NJW 1990, 1734), auch auf die Kostenfestsetzung durchschlägt (vgl. Zöl-ler/Herget, ZPO, 17. Aufl., §§ 103, 104 Rdnr. 21, Stichwort: Prozeßfähigkeit; ferner Senat, Beschluß vom 8. März 1993 - 17 W 23/93 -), kann der Beklagte unbeschadet einer etwa von Anfang an bestehenden Prozeßunfähigkeit Gläubiger eines festsetzbaren Ko-stenerstattungsanspruchs sein.
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Damit erledigt sich zugleich der Einwand der Be-schwerde, daß die Rechtsanwälte des Beklagten nicht befugt seien, die "Kostenfestsetzung" zu "beantra-gen". Soweit dieser Einwand auf eine fehlende Sach-befugnis des Beklagten zur Kostenfestsetzung ab-zielt, ist er für das vorliegende Verfahren ohnehin unbeachtlich. Berechtigt zur Kostenfestsetzung ist - vom Falle des § 126 ZPO und einer Titelumschrei-bung nach den §§ 726 ff. ZPO abgesehen - stets, wer, wie hier der Beklagte, durch den Titel als Gläubiger des Erstattungsanspruchs ausgewiesen ist. Eine Nachprüfung des Titels im allgemeinen und der Kostengrundentscheidung im besonderen ist im Ko-stenfestsetzungsverfahren, welches als Anhangsver-fahren lediglich der betragsmäßigen Ausfüllung des vom Prozeßgericht dem Grunde nach verbindlich fest-gestellten Erstattungsanspruchs dient, schlechthin ausgeschlossen. Sollte der Kläger mit diesem Ein-wand dagegen die Wirksamkeit der Vollmacht anzwei-feln wollen, die der Beklagten seinen Anwälten erteilt hat, so gilt auch hier, daß der Beklagte für die Kostenfestsetzung - wie im vorangegangenen Rechtsstreit - als prozeßfähig zu behandeln ist und folglich als befugt angesehen werden muß, das Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO zur Durchset-zung seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs selbst zu betreiben und sich hierbei anwaltli-cher Hilfe zu bedienen (vgl. OLG Hamm, Anwalts-blatt 1982, 70).
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Ebensowenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, daß den Prozeßbevollmächtigten des Beklag-ten infolge Unwirksamkeit des ihnen erteilten Pro-zeßauftrags kein Anspruch auf die gesetzliche Ver-gütung erwachsen sei. Im Kostenfestsetzungsverfah-ren kann der Kostenerstattungsanspruch der obsie-genden Partei nicht durch materiellrechtliche Ein-wendungen aus dem Auftragsverhältnis zwischen jener Partei und ihrem Prozeßanwalt in Frage gestellt werden. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch knüpft nicht an das Auftragsverhältnis der Partei zu ihrem Prozeßbevollmächtigten an; er hat seine Grundlage allein in dem durch den Rechtsstreit begründeten Prozeßrechtsverhältnis der Parteien und ist dem Grunde nach ausschließlich durch die gerichtliche Kostengrundentscheidung bestimmt. Zwar sind grundsätzlich nur solche Anwaltskosten als der Partei "erwachsen" im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, hinsichtlich derer eine Ge-bührenschuld der vertretenen Partei (oder eines Dritten) besteht. Diese Gebührenschuld kann sich jedoch - bei Unwirksamkeit des Anwaltsauftrages infolge Prozeßunfähigkeit des Auftraggebers - auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerecht-fertigter Bereicherung ergeben (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 452; Zöller/Herget, a.a.O.). Zur Prü-fung und Entscheidung solcher materiellrechtlichen Fragen aus dem Auftragsverhältnis ist das Kosten-festsetzungsverfahren indessen anerkanntermaßen we-der bestimmt noch geeignet (vgl. KG NJW 1968, 1290 und JurBüro 1970, 327; OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439).
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Die Höhe der als notwendige Kosten der anwaltlichen Prozeßvertretung des Beklagten gegen den Kläger festgesetzten Kosten begegnet keinen Bedenken. In-soweit tritt der Senat den Gründen der Nichtabhil-feverfügung des Rechtspflegers vom 18. Juni 1993 bei (§ 543 ZPO analog). Daß der Beklagte seine Pro-zeßbevollmächtigten gewechselt hat, ändert nichts daran, daß dessen außergerichtliche Kosten bis zur Höhe der Kosten eines Anwalts als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung erstattungsfähig sind. Dies folgt aus § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO; danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen.
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Nach alledem muß es bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfah-rens: 821,94 DM.