Erinnerung gegen Kostenansatz der Gerichtskasse – zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse im Berufungsverfahren. Das OLG Köln hielt die Erinnerung zwar für zulässig, wies sie jedoch zurück, weil der Kostenansatz gesetzeskonform erfolgt war. Die Gebühr wird mit Einreichung der Berufungsbegründung fällig; eine Vorauszahlungspflicht nach §12 GKG gilt nur für Klagen der ersten Instanz.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen, da der Kostenansatz gesetzeskonform erfolgte und keine Vorauszahlungspflicht für Berufung besteht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensgebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird mit Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig und kann sodann angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG).
Ein Kostenansatz ist grundsätzlich zeitnah nach Eintritt der Fälligkeit vorzunehmen (§ 13 Abs. 1 KostVfg).
Die nach § 12 GKG geregelte Pflicht zur Vorauszahlung gilt regelmäßig nur für Klagen in erster Instanz; für Berufung und Revision besteht keine generelle Vorauszahlungspflicht.
Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist zurückzuweisen, wenn der Kostenansatz den gesetzlichen Vorschriften entspricht und keine Kostenrechtsverletzung ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Köln, 8 U 50/13
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 26. November 2013 gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse Köln vom 15. November 2013 – Kassenzeichen 70062xxx 5xx x – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Das Begehren des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Eine Beschwerde gemäß § 67 GKG liegt nicht vor, da der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln sein weiteres Tätigwerden nicht von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220 KV-GKG bei der Gerichtskasse abhängig gemacht hat.
2. In der Sache selbst hat der Rechtsbehelf des Klägers jedoch keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt.
a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG wird die Verfahrensgebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u. a. mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift fällig. Der Kostenansatz hat grundsätzlich alsbald nach Eintritt der Fälligkeit zu erfolgen, § 13 Abs. 1 KostVfg.
Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung ist der Kostenansatz gegen den Kläger und Berufungskläger erfolgt, nachdem er am 18. September 2013 gegen die Entscheidung des Landgerichts Bonn Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 begründet hat.
b) Von der Fälligkeit streng zu unterscheiden, ist die in § 12 GKG geregelte Pflicht zur Vorauszahlung (Meyer, GKG/FamGKG 2014, 14. Auflage, § 6 Rn. 4, 5). Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift soll die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Unabhängig davon, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers als bloße Sollvorschrift formuliert ist (kritisch: Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 12 GKG Rn. 2), gilt die Vorwegleistungspflicht, was sich ebenfalls klar aus dem Normtext ergibt, nur für „Klagen“, das heißt nur für die erste Instanz (Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: April 2012, § 12 Rn. 9). Eine Pflicht, die Gebühr für die Berufung (Nr. 1220 KV-GKG) oder Revision (Nr. 1230 KV-GKG) vorauszuzahlen, besteht nicht (Hellstab, a. a. O., Rn. 11). Sie wird zwar mit Einreichung der Rechtsmittelschrift – wie bereits ausgeführt – fällig, § 6 GKG, und in Rechnung gestellt, § 13 Abs. 1 KostVfg, muss aber nicht im Voraus gezahlt werden (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Auflage,
§ 12 GKG Rn. 12).
Hiernach ist eine Verletzung des Kostenrechts zu Lasten des Klägers durch den Kostenansatz nicht erkennbar, was zur Folge hat, dass seine Erinnerung zurückzuweisen ist. Der Kostenansatz entspricht dem Gesetz und ist deshalb zu Recht erfolgt.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.