Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, weil die Rechtspflegerin die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnete. Streitpunkt war die Auslegung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass eine Anrechnung nur bei prozessual geltend gemachter oder bereits erstatteter und titulierten Geschäftsgebühr vorzunehmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nur vorzunehmen, wenn die Geschäftsgebühr im Prozess als materieller Schaden geltend gemacht und tituliert worden ist.
Die Vorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG begrenzt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts, bezweckt jedoch nicht die Entlastung des unterliegenden Prozessgegners im Kostenerstattungsverfahren.
Wird die Geschäftsgebühr im Prozess nicht mit eingeklagt, entfällt ein Anrechnungsgebot bei der Kostenfestsetzung; der unterliegende Prozessgegner wird dadurch nicht privilegiert.
Eine Anrechnung ist allenfalls dann geboten, wenn die vorprozessual gezahlte Geschäftsgebühr außergerichtlich erstattet wurde und diese Erstattung im Festsetzungsverfahren unstreitig ist oder im Erkenntnisverfahren tituliert wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 449/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19.09.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 21.08.2007 - 21 O 449/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 787,80 €.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Im Rahmen der Kostenfestsetzung hat die Rechtspflegerin mit Recht davon abgesehen, die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen.
Der Beschwerdeführer unterliegt einem grundlegenden Irrtum, wenn er meint, die Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV bewirke bei der Kostenfestsetzung regelmäßig eine Entlastung der unterlegenen Partei. Die bezeichnete Vorschrift soll lediglich den Honoraranspruch auf Seiten desjenigen Rechtsanwalts begrenzen, der für seinen Mandanten sowohl vorprozessual als auch prozessual tätig wird. Sie entlastet aber nicht den Prozessgegner im Rahmen der ihm obliegenden Kostenerstattung (vgl. KG AGS 2005, 515; Madert in Gerold/Schmidt und andere, RVG, 17. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 41; Enders JurBüro 2007, 337; Senat: Beschluss vom 10.10.2007 – 17 W 153/07 –).
Mit dieser Maßgabe ist auch die Rechtsprechung des BGH (vgl. AGS 2007, 283 mit Anmerkung Schons, Hansens und N. Schneider = NZM 2007, 397 = WOM 2007, 329; BGH AGS 2007, 289 = NJW 2007, 2050 = JurBüro 2007, 358) auszulegen. Für die Kostenfestsetzung im Prozess besteht danach ein Anrechnungsgebot nur in denjenigen Fällen, in denen die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr als materiell-rechtlicher Schaden mit eingeklagt worden ist. In solchen Fällen dürfen sich die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr nicht systemwidrig zu einer Gesamterstattung addieren, die gebührenrechtlich nicht vorgesehen ist. Wenn dagegen – wie im vorliegenden Fall – die Geschäftsgebühr nicht als Schaden mit eingeklagt worden ist, kommt eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits nicht in Betracht, denn eine Privilegierung des unterlegenden Prozessgegners ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt veranlasst. Allenfalls dann, wenn die Geschäftsgebühr im Erkenntnisverfahren tituliert wird, nachdem der Kostenerstattungsschuldner diese Gebühr bereits außergerichtlich erstattet hatte und dies im Festsetzungsverfahren auch unstreitig wird, wird der Rechtspfleger eine Anrechnung vorzunehmen haben (vgl. KG AGS 2005, 515). Da das Hauptsacheverfahren den Anfall der Verfahrensgebühr bereits für sich ausgelöst hat, besteht dagegen überhaupt kein Bedürfnis, die unterliegende Prozesspartei kostenerstattungsrechtlich besser zu stellen als in den Fällen, in denen der Prozessbevollmächtigte der obsiegenden Parteien vorprozessual noch nicht für seine Partei tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.