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Oberlandesgericht Köln·17 W 193/14·21.09.2014

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Sachverständigen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Befangenheitsantrags gegen den gerichtlichen Sachverständigen L. Streitpunkt war, ob dessen Reaktionen und Formulierungen im Ergänzungsgutachten eine Besorgnis der Befangenheit begründen. Das OLG Köln verneint dies: Unangemessene oder emotional gefärbte Äußerungen allein rechtfertigen keine Ablehnung, sofern objektiv kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ersichtlich ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen den Sachverständigen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO setzt objektive Umstände voraus, die bei vernünftiger Betrachtungsweise Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigen; rein subjektive Vorstellungen genügen nicht.

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Es ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst als befangen ansieht; maßgeblich ist die objektive Beurteilung der Umstände aus Sicht der ablehnenden Partei.

3

Unangemessene, sachlich überflüssige oder emotional gefärbte Äußerungen eines Sachverständigen begründen nicht schon für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit, soweit sie objektiv kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit stützen.

4

Mehrere einzelne, für sich nicht hinreichende Beanstandungen können in ihrer Gesamtschau jedoch die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie zusammen ein objektiv zu bewertendes Misstrauen rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ 567 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO§ 406 a Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 263/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1).

Gründe

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I.

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Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 406, 567 ZPO statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Landgericht Bonn abgelehnt, dem Befangenheitsantrag des Beklagten zu 1) gegen den Sachverständigen L stattzugeben.

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1.

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Ein Sachverständiger kann von einer Partei wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 42 ZPO), wenn objektive Umstände oder Tatsachen vorliegen, die vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen (BGH NJW 2005, 1869; MDR 2013, 739). Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden hingegen aus. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist. Ebenso ist es unerheblich, ob er sich für befangen hält (OLG Oldenburg MDR 2008, 101; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 8, 9). Dabei kann sich die Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen etwa daraus ergeben, dass er auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen einer anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten unangemessen reagiert (OLG Hamm MDR 2010, 653; OLG Frankfurt OLGR 2009, 574). Der Sachverständige hat – ebenso wie ein Richter – die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten (KG VersR 2009, 566; OLG Karlsruhe IBR 2008, 693; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 1087). Andererseits kann ein Ablehnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen sein, wenn ein Sachverständiger auf heftige Angriffe einer Partei scharf reagiert, da ein Ablehnungsantrag nicht provoziert werden darf (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1353; OLG Frankfurt, a. a. O.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Dabei ist zu beachten, dass auch eine Vielzahl von einzelnen Gründen, die jeweils allein betrachtet nicht zu einem Erfolg des Ablehnungsgesuchs führen, wiederum in ihrer Gesamtheit ein solches Begehren rechtfertigen kann.

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2.

8

Dies vorausgeschickt folgt der Senat der Entscheidung des Landgerichts Bonn. Die Besorgnis des Beklagten zu 1), der Sachverständige L stehe der Sache nicht unparteilich gegenüber, ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt. Weder sind einzelne seiner Anmerkungen im Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2014 geeignet, eine derartige Besorgnis zu stützen, noch lässt sich dies bei einer Gesamtschau bejahen.

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a) Wenn der Sachverständige zu der Rüge des  Beklagten zu 1), seine Angaben seien nicht nachvollziehbar, weil er allein auf die Blattzahlen der Gerichtsakte verweise, die den Parteien jedoch nicht bekannt seien, anstatt auf Schriftsätze mit Datum und Blattzahl zu verweisen, anmerkt, der Beklagte zu 1) könne ja die Gerichtsakte anfordern und kopieren lassen, da es „derjenige, der die Gerichtsakte nicht kennt, schwer haben werde“, so teilt der Senat im Ansatz die Ansicht des Beklagten zu 1), dass es sich um eine überflüssige und unangemessene Reaktion des Sachverständigen handelt. Es ist für ihn ein Leichtes, anstatt oder neben den Blattzahlen der Gerichtsakte die Daten der Schriftsätze anzuführen. Allerdings vermag der Senat hierin nicht ansatzweise zu erkennen, dass sich dadurch die Besorgnis ableiten ließe, der Sachverständige stehe der Begutachtung nicht unparteilich gegenüber.

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b) Dasselbe gilt, soweit es darum geht, ob der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2014 zu den Einwendungen des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 10. Dezember 2013, wozu er vom Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2014 beauftragt wurde, ausreichend Stellung genommen hat. Selbst wenn man der Auffassung des Beklagten zu 1) folgt, dass die Ausführungen des Sachverständigen nicht ausreichend sind, was allerdings letztlich der Beurteilung des Landgerichts obliegt, da es die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und Weisungen erteilen kann, § 406 a Abs. 1 ZPO, so ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte zu 1) dem Sachverständigen, obwohl dieser im Ausgangsgutachten  umfangreiche Ausführungen und Berechnungen angestellt hat, vorwirft, „oberflächlich“ gearbeitet zu haben. Infolgedessen ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Sachverständige diesen Vorwurf als unangemessen eingestuft hat und sich in seiner fachlichen Reputation getroffen fühlte, so dass er gerade deshalb im Ergänzungsgutachten in sprachlicher Hinsicht teilweise eine Form gewählt hat, der sich ein Sachverständiger eigentlich enthalten sollte. Angesichts der Vorwürfe des Beklagten zu 1) ist jedoch eine etwas emotionale Reaktion des Sachverständigen zumindest ansatzweise nachvollziehbar und damit nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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c) Insgesamt vermag der Senat weder bei Betrachtung einzelner Ausführungen des Sachverständigen noch bei einer Gesamtschau zu erkennen, dass der Beklagte zu 1) Bedenken dahingehend haben muss, der Sachverständige sei der Sache gegenüber nicht unbefangen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren:

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20.869 € (gemäß § 3 ZPO 1/3 des Hauptsachestreitwertes, s. BGH AGS 2004, 159).