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Oberlandesgericht Köln·17 W 192/13·23.03.2014

Beschluss: Keine Erstattung privat eingeholter Gutachterkosten bei sachkundigem Bauunternehmer

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten erhoben sofortige Beschwerde gegen die Berücksichtigung von 5.550,35 € für ein privat eingeholtes Gutachten in der Kostenfestsetzung. Das OLG Köln änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss und erklärte die Gutachterkosten für nicht erstattungsfähig; dem Kläger verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 345,13 €. Das Gericht begründet, privat eingeholte Gutachten seien im Prozess nur ausnahmsweise erstattungsfähig und die Waffengleichheit komme einer als sachkundig anzusehenden Partei nicht zugute.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Berücksichtigung privat eingeholter Gutachterkosten als begründet stattgegeben; Kostenfestsetzung entsprechend geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Privat eingeholte Sachverständigengutachten sind während eines laufenden Rechtsstreits grundsätzlich nicht erstattungsfähig; eine Erstattung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und unabweisbare Notwendigkeit besteht.

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Ob die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich anzusehen ist, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Maßnahme für erforderlich halten durfte.

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Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit rechtfertigt die Erstattung privat eingegangener Gutachterkosten nur zugunsten sachunkundiger Parteien, nicht jedoch zugunsten einer Partei, die selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt.

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Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten erfolgt im Rahmen der Kostenausgleichung und ist nach den Grundsätzen des § 91 Abs. 1 ZPO zu prüfen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss  des Landgerichts Köln vom 11.12.2012 (7 O 15 /0 9) wie folgt abgeändert.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 10.12.2010 (7 O 15 / 09) sind von dem Kläger 345,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.04.2011 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

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I.

3

Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens, das unter der Firma H L I- und U betrieben wird. In dem der Kostenfestsetzung zu Grunde liegende Prozessverfahren nahm der Kläger mit seiner am 11.07.2001 anhängig gemachten Klage die Beklagten auf Zahlung eines Restwerklohns in Anspruch aufgrund eines mit den Beklagten am 02.12.2000 geschlossenen Bauvertrages über die Errichtung eines Wohnhauses.

4

Im Hinblick auf zwei seitens der Beklagten bereits vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten, die sich über Mängel des Bauwerks sowie fehlende Fertigstellungsarbeiten verhielten und die später von den Beklagten in den Prozess eingeführt wurden, beauftragte der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2001 seinerseits einen Sachverständigen (L2) zur sachverständigen Stellungnahme zu den von den Beklagten eingeholten Gutachten („Wir möchten mit ihrem Sachverständigengutachten gegenhalten.“).

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Die von dem Kläger für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen L2 aufgewandten Kosten i.H.v. 5.550,35 € netto hat der Rechtspfleger bei der mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.12.2012 vorgenommenen Kostenausgleichung berücksichtigt mit der Begründung, aus Gründen der Waffengleichheit sei der Kläger im Hinblick auf die von den Beklagten eingeholten Gutachten berechtigt gewesen, sich ebenfalls eines Sachverständigen zu bedienen; es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass der Kläger zu einer qualifizierten Stellungnahme aus eigener Sachkunde in der Lage gewesen wäre.

6

Der von den Beklagten eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen.

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II.

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Die gemäß § 104 Abs.3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich zulässige sofortige Beschwerde, mit der sich die Beklagte gegen die Berücksichtigung der dem Kläger für die Gutachteneinholung entstandenen Kosten wendet, ist begründet.

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Die von dem Kläger für die Einholung des Gutachtens L2 aufgewandten Kosten sind im Rahmen der Kostenausgleichung nicht erstattungsfähig.

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Grundsätzlich gilt bezüglich der Erstattungsfähigkeit von für die Einholung von Privatgutachten aufgewandten Kosten – und insoweit wird Bezug genommen auf die ständige, an den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs orientierte Rechtsprechung des Senats, insbesondere auf die den Parteien bekannte Entscheidung 17 W 21/10 – folgendes:

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1. Zu den gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Prozesskosten im Sinne der genannten Bestimmung sind dabei nicht nur die im Prozess selbst entstandenen Kosten. Vielmehr können auch solche Aufwendungen unter den Begriff der Prozesskosten fallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor- oder außerprozessual angefallen sind. Ob in diesem Rahmen die Beauftragung eines Privatsachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415, 2416; ZfSch 2012, 284; NJW 2013, 1823). Dabei sind die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vorprozessuale oder – wie hier – um eine prozessbegleitende Sachverständigentätigkeit handelt.

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Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten sind in aller Regel nicht erstattungsfähig. Noch mehr nämlich als für eine vorprozessuale Gutachtertätigkeit gilt während eines laufenden Rechtsstreits, dass es – von seltenen Ausnahmen abgesehen – Aufgabe des Gerichts ist, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Die Kosten eines prozessbegleitend privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind deshalb lediglich ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sieht, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren. Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung etwa dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen (Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“) oder wenn es gilt, ein vorliegendes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 07.01.2010 – 2 W 97/09, juris; OLG Schleswig IBR 2009, 549; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 341; OLG Celle BauR 2009, 286;OLG Zweibrücken MDR 2009, 415; OLG Schleswig IBR 2009, 549 – Volltext in juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 227; OLG Bamberg BauR 2008, 1033; OLG Koblenz OLGR 2008, 41; OLG Bremen OLGR 2008, 675; OLG Köln [Senat], Beschlüsse vom 24.06.2009 – 17 W 152-153/09 – sowie vom 17.02.2010 – 17 W 32/10; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten"; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 49; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 59 „Privatgutachten“; insbesondere zum Baurecht zusammenfassend Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. Rn. 174 ff.).

13

Nach den vorstehenden Grundsätzen gibt es im vorliegenden Fall keine Konstellation, dies es rechtfertigen würde, die Gutachterkosten des Klägers als erstattungsfähig anzusehen.

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Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten mit der Einholung zweier Privatgutachten schon vorprozessual in Vorlage getreten sind, ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ – unter dem Aspekt der Kostenerstattung – nicht die Berechtigung für den Kläger als Gegenpartei, gleichfalls ein Sachverständigengutachten in den Prozess einzuführen, um „gegenhalten zu können“. Der Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ist – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur herangezogen worden zu Gunsten der sachunkundigen Partei, die sich dem Angriff bzw. der Verteidigung einer sachkundigen Partei oder einer solchen, die sich der Hilfe eines Sachverständigen bediente, gegenüber sah.

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Der Kläger ist jedoch als Inhaber des Bauunternehmens und Ersteller der zu beurteilenden Baumaßnahme als sachkundige Partei anzusehen.

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Zu Recht haben die Beklagten wiederholt und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger als Betreiber eines Bauunternehmens in der Lage gewesen ist, sich mit den beklagtenseits außergerichtlich eingeholten Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies gilt auch, soweit es um die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung ging.

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Im Hinblick auf die Sachkunde des Klägers spielt es keine Rolle mehr, dass das eingeholte Privatgutachten L2 für die Entscheidung des Gerichts eine Rolle gespielt haben mag. Es war dem Kläger natürlich unbenommen, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Dies spielt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten jedoch keine Rolle, weil der Kläger eben in der Lage war, selber aus eigener Sachkunde entsprechend vorzutragen. In diesem Zusammenhang kann es nach Auffassung des Senats deshalb auch keine Rolle spielen, dass Ausführungen eines Sachverständigen als gewichtiger angesehen werden könnten.

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Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die angemeldeten Gutachterkosten bei der Kostenausgleichung unberücksichtigt bleiben, so dass sich die ausgleichsfähigen Kosten auf Klägerseite lediglich auf 3.763,55 € belaufen, was zur Folge hat – auf das Berechnungsschema des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird Bezug genommen –, dass sich zu Gunsten der Beklagten einen Anspruch i.H.v. 345,13 € ergibt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO analog.

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Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob wegen der im Verhältnis zu einem bloßen Parteivortrag größeren Gewichtigkeit von Ausführungen eines anerkannten Sachverständigen die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten auch für eine sachkundige Partei gegeben ist, wenn es darum geht, Ausführungen der Gegenpartei zu begegnen, die sich ihrerseits auf Feststellungen und Bewertungen von dieser eingeholten Gutachten stützen.

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Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.550,35 €