Kostenfestsetzung: Keine Erstattung verauslagter Gerichtskosten bei Raten‑PKH
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Klägerin Erstattung von von ihr verauslagten Gerichtskosten verlangte. Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss ab. Es entschied, dass § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG eine Erstattungspflicht der bedürftigen Partei ausschließt, auch wenn PKH in Raten bewilligt wurde.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgreich; Erstattung verauslagter Gerichtskosten durch bedürftige Partei abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 2 Satz 2 GKG schließt die Heranziehung einer bedürftigen Partei zur Erstattung von Gerichtskosten aus, die eine andere Partei verauslagt hat.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung (Raten‑PKH) begründet keine Erstattungspflicht gegenüber dem gegnerischen Parteienteil.
Die Anordnung einer Erstattung verauslagter Gerichtskosten gegen eine durch § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG geschützte Partei würde die durch die Ratenzahlungsanordnung bewirkte Stundung unterlaufen und ist unzulässig.
Bei der Kostenfestsetzung sind bereits verauslagte Gerichtskosten zu berücksichtigen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 40/99
Tenor
Auf das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beklagten vom 09.11.1999 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 28.10.1999 - 15 O 40/99 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund der Urteile des Landgerichts Bonn vom 03.03.1999 und vom 15.10.1999 - 15 O 40/99 - sind von dem Beklagten an Kosten 5.172,50 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.417,50 DM seit dem 17.03.1999 und aus 2.755,00 DM seit dem 26.10.1999 an die Klägerin zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.265,00 DM
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Erstattung von ihr verauslagter Gerichtskosten verlangen.
Auch dann, wenn der beklagten Partei Raten-PKH bewilligt worden ist, scheidet in Bezug auf die von der klagenden Partei vorgeschossenen Gerichtskosten eine Kostenerstattung im Rahmen der §§ 103, 104 ZPO aus. Dies ergibt sich in Fortschreibung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. BVerfG MDR 1999, 1089), die sich der Senat im Zusammenhang mit der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bereits zu eigen gemacht hat (vgl. Beschluss des Senats vom 29.09.1999 - 17 W 269/99 -).
Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG steht der Einstandspflicht der bedürftigen Partei für entstandene Gerichtskosten entgegen, und zwar unabhängig davon, ob Gerichtskostenansprüche des Staats (Vorschußansprüche) oder nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung bestehende Erstattungsansprüche im Verhältnis der streitenden Parteien in Rede stehen oder ob über eine Kostenbelastung der klagenden oder der beklagten Partei zu entscheiden ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Eine an Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG schließt es grundsätzlich aus, bei der Kostenfestsetzung eine Erstattungspflicht der unbemittelten Partei für Gerichtskosten anzunehmen, so wie dies - früher - vielfach vertreten worden ist (vgl. KG OLGR 1998, 35; OLG Braunschweig MDR 1997, 1071; OLG Düsseldorf MDR 1997, 106; OLG Hamm MDR 1994, 104 - jew. m.w.N. -). Auch nach der Bewilligung von Raten-PKH liefe es auf eine Schlechterstellung der beklagten Partei hinaus, wenn diese zur Erstattung derjenigen Gerichtskosten herangezogen würde, welche die klagende Partei verauslagt hat. Selbst eine dem Umfang nach an § 115 Abs. 1 letzter Satz ausgerichtete Erstattung mit einer auf 48 Monatsraten beschränkten Einstandspflicht scheidet dabei aus. Zwar hat eine Partei, der Raten-PKH bewilligt worden ist, grundsätzlich damit zu rechnen, bis zum Höchstbetrag von 48 Monatsraten in Anspruch genommen zu werden. Sie kann sich aber darauf einrichten, dass die durch die Ratenzahlungsanordnung bewirkte Stundung der Kostenpflicht eingehalten wird. Demgegenüber würde die Heranziehung von Gerichtskosten, welche die klägerische Partei verauslagt hat, zu einer sofortigen, ratenunabhängigen Belastung der beklagten Partei führen, und zwar ggf. in einem Umfang, der ein Vielfaches der monatlichen Ratenpflicht ausmachen kann. Da § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG überdies nur allgemein von "Prozesskostenhilfe" spricht und nicht zwischen einer Bewilligung mit und ohne Ratenfestsetzung differenziert, besteht insgesamt keine Veranlassung, durch die Bejahung einer Erstattungspflicht die mit der Ratenzahlungsanordnung einhergehende Stundung der (Gerichts-) Kostenschuld zu unterlaufen (vgl. OLG München Rechtspfleger 1996, 356; Stein/Jonas/Burk, 21. Aufl., § 123 Rz. 5; vgl. auch OLG Düsseldorf MDR 1999, 1466 ohne Differenzierung zwischen ratenfreier und ratenbedingter PKH). Der klagenden Partei sind damit auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung die bereits gezahlten Gerichtskosten und Vorschüsse aus der Staatskasse zurückzuerstatten.
Für das Kostenfestsetzungsverfahren reduziert sich der vom Beklagten auszugleichende Erstattungsbetrag um die in Höhe von 1.265,00 DM berücksichtigten Gerichtskosten auf 5.172,50 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.