Restschuldbefreiung verhindert Kostenfestsetzung für Insolvenzforderungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Kostenfestsetzung nach einem Schlussurteil; ein Beklagter hatte jedoch bereits Restschuldbefreiung erhalten. Das OLG Köln hob die Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf und stellte fest, dass Kostenansprüche, die im Kern Insolvenzforderungen sind, von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Begründend führte das Gericht u. a. an, dass Kostenerstattungsansprüche bereits mit Prozessbeginn entstehen und Zinsen seit Eröffnung Insolvenzforderungen sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerden der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse als begründet; Kostenfestsetzung wegen Restschuldbefreiung unterblieben
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung der Restschuldbefreiung schließt die Festsetzung von Prozesskosten gegen den Schuldner aus, soweit die zugrunde liegenden Ansprüche Insolvenzforderungen sind.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung kann bereits mit Prozessbeginn entstehen und fällt, wenn er im Wesentlichen eine Insolvenzforderung darstellt, unter die Wirkungen der Restschuldbefreiung, auch wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode ergeht.
Zinsen, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind als Insolvenzforderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln und werden von der Restschuldbefreiung erfasst; für während der Treuhandphase entstandene Zinsen ist eine analoge Anwendung von § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO geboten, sodass auch diese im Ergebnis von der Restschuldbefreiung erfasst werden können.
Die materiellrechtliche Voraussetzung der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; eine Kostenfestsetzung nach dieser Vorschrift ist zu unterlassen, wenn die betreffenden Kostenansprüche kraft Restschuldbefreiung erloschen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 30 O 201/02
Leitsatz
Zu den Auswirkungen der Restschuldbefreiung auf das Kostenfestsetzungsverfahren.
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. I und Nr. II, jeweils vom 9. August 2011, Aktenzeichen jeweils: LG Köln – 30 O 201/02 – aufgehoben.
Eine Kostenfestsetzung auf Grund der Kostenfestsetzungsanträge vom 1. Juni 2010 bzw. 22. Oktober 2010 zu Gunsten der Klägerin findet nicht statt.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Klägerin.
Gegenstandswerte für die Beschwerdeverfahren:
17 W 189/11: 3.694,40 €
17 W 190/11: 560,80 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Jahre 2002 machte die Klägerin ihre Klage gegen die beiden Beklagten anhängig. Die Zustellung erfolgte 2003. Im selben Jahr erging klageabweisendes Teil-Urteil zu Gunsten der Beklagten zu 2. Die Kostenentscheidung blieb dem Schluss-Urteil vorbehalten. Dieses erließ das Landgericht Köln am 20. Mai 2010. Darin wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Die Berufung des Beklagten zu 1. wies das OLG Köln durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 14. Oktober 2010 zurück. Die Klägerin stellte demgemäß Kostenfestsetzungsanträge. Bereits unter dem 18. September 2009 hatte der Beklagte zu 1. Restschuldbefreiung erhalten.
Er ist der Ansicht, dass gegen ihn Kosten nicht festgesetzt werden könnten. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung. Die Klägerin habe es verabsäumt, ihre Forderung im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Kosten und Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung.
Die Klägerin meint, die Restschuldbefreiung habe keinen Einfluss auf die Kostenfestsetzung.
Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt. Sie ist der Ansicht, § 301 InsO gelte nicht bezüglich nach der Restschuldbefreiung entstandener Forderungen. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe erst mit Erlass der Kostengrundentscheidung, hier also im Mai bzw. Oktober 2010. Darauf, dass die Hauptforderung bereits vor Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden sei, komme es nicht an. Diese bewirke nur, dass der Schuldner von den im Insolvenzverfahren und bis zur Wohlverhaltensperiode nicht erfüllten Forderungen der Insolvenzgläubiger befreit werde, § 286 InsO. Da die Kostenfestsetzungsansprüche erst danach entstanden seien, hätten sie früher noch nicht erfüllt werden können.
Demgemäß hat die Rechtspflegerin den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sachen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Anfrage des Senats, auf was das Rechtsmittel der Beklagten zu 2. gestützt werde, da ausschließlich vorgetragen worden sei, dem Beklagten zu 1. sei Restschuldbefreiung erteilt worden, hat deren Verfahrensbevollmächtigter erklärt, die sofortige Beschwerde sei insoweit deshalb eingelegt worden, weil ein Kostenfestsetzungsbeschluss nur gegen den Beklagten zu 1. hätte ergehen dürfen, da das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. schon 2003 durch Teil-Urteil abgeschlossen worden sei. Im Übrigen sei der Beklagten zu 2. vom AG Köln mit Beschluss vom 6. Mai 2011 – 75 IK 131/04 – inzwischen ebenfalls Restschuldbefreiung erteilt worden.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaften und auch ansonsten unbedenklich zulässigen sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache selbst vollen Erfolg.
Infolge der Restschuldbefreiung hat die Kostenfestsetzung zu Gunsten der Klägerin zu unterbleiben. Dies ergibt sich aus dem ihr zu Grunde liegenden Zweck. Hierdurch soll dem redlichen Schuldner ein sog. „fresh start“ ermöglicht werden (Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 301 Rn. 1). Er wird nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit, § 286 InsO.
1.
Dies hat zur Überzeugung des Senats für Kostenerstattungsansprüche zu gelten, auch wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode ergangen ist, dies jedenfalls dann, wenn – und so liegt der Fall hier – der Hauptanspruch ebenfalls Insolvenzforderung ist. Nur so ist das Ziel der Restschuldbefreiung erreichbar. Hierfür spricht, dass der Anspruch auf Kostenerstattung bereits mit Prozessbeginn entsteht, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob man diesen Anspruch als von Anfang an bedingt entstanden ansieht oder aber von einer Anspruchsanwartschaft ausgeht (Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung, Stand: 31. Oktober 2003, § 38 Rn. 152; Ehricke MK-InsO, 2. Aufl., § 38 Rn. 107). Anderenfalls würde der Schuldner, dem Restschuldbefreiung gewährt worden ist, um ihm einen Neustart zu ermöglichen, insbesondere bei einem hohen Streitwert wieder mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet, die bereits in der Zeit vor der Insolvenz angelegt waren.
2.
Auch im Hinblick auf die Zinsen kann die Kostenfestsetzung keinen Bestand haben. Die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen stellen Insolvenzforderungen dar, die nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO als nachrangige Forderungen behandelt werden. Sie werden von den Wirkungen der Restschuldbefreiung erfasst. Anderes würde allerdings für die während der Treuhandphase entstehenden Zinsen gelten, da es sich insoweit um sog. „Neugläubigern“ zustehenden neue Verbindlichkeiten handelt. Sie würden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Da dies aber zum Ergebnis hätte, dass der Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung nicht erreicht würde, weil der Schuldner auf diese Weise für Verbindlichkeiten haften würde, die im Kern schon vor Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens entstanden sind, besteht weitestgehende Einigkeit dahin, dass § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit analog anzuwenden ist (Uhlenbruck/Vallender, Rn. 8; Stephan MK-InsO, § 301 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass derartige Zinsforderungen wie Insolvenzforderungen zu behandeln sind. Auch sie unterfallen den Wirkungen der Restschuldbefreiung.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich jeweils aus § 91 Abs. 1 ZPO.
4.
Die Rechtsbeschwerde ist jeweils zuzulassen, weil die Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung haben und dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 574 Abs. 2 ZPO.