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Oberlandesgericht Köln·17 W 188/13·26.01.2014

Beschwerde gegen Kostenrückerstattung: Aktenweglegung löst keine Verjährung aus

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm 2004 Klage zurück, nach zwischenzeitlichem Ruhen und verwaltungsmäßiger Aktenweglegung beantragte sie 2012 die Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten. Der Bezirksrevisor berief sich auf Verjährung; Landgericht sprach Rückzahlung von zwei Gebühren zu. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück, weil die Aktenweglegung keine endgültige Erledigung i.S.d. GKG bewirkt. Die Verjährung beginnt erst mit tatsächlicher Beendigung (z.B. Klagerücknahme oder Vergleich).

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Anordnung der Rückzahlung von zwei Gerichtsgebühren zurückgewiesen; Zahlungsanordnung des Landgerichts bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die verwaltungsmäßige Aktenweglegung (Ruhen/"Weglegen" nach § 7 Abs. 3 AktO) begründet nicht ohne weiteres eine "Erledigung in sonstiger Weise" im Sinne des GKG und setzt daher nicht automatisch den Lauf der Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche in Gang.

2

Eine Erledigung im Sinne des GKG erfordert einen endgültigen Zustand; sie liegt nur vor, wenn der Wille der Parteien oder ein sonstiger objektiver Umstand erkennen lässt, dass keine gerichtliche Tätigkeit mehr erfolgen soll (z. B. Vergleich, Klagerücknahme).

3

Die Auslegung des Erledigungsbegriffs hat die gesetzgeberische Zielsetzung zu berücksichtigen, außergerichtliche Einigungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass rein verwaltungsinterne Maßnahmen Verjährungsfolgen auslösen.

4

Für den Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Gerichtskosten beginnt die Verjährungsfrist mit der tatsächlichen Beendigung des Verfahrens (z. B. durch Klagerücknahme oder Vergleich), nicht mit der bloßen inneren Verfahrensverwaltung.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F.§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 7 Abs. 3 AktO§ 5 GKG§ Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 4 O 418/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Im Jahre 2004 leitete die Klägerin ein Mahnverfahren gegen die spätere Beklagte beim Amtsgericht Schöneberg ein. Nach Widerspruch der Beklagten zahlte die Klägerin weitere 1.390,00 € bei der Gerichtskasse ein zusätzlich zu den bereits zuvor gezahlten 278,00 €, insgesamt 1.668,00 € (drei Gebühren nach Nr. 1210 KV-GKG). Sodann erfolgte die Abgabe an das Streitgericht, das Landgericht Köln. Dieses bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. November 2004. Auf übereinstimmenden Wunsch der Parteien wurde der Termin wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche aufgehoben und mit Beschluss vom 23. November 2004 das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht der jederzeitigen Wiederaufnahme angeordnet. Nachdem das Verfahren sechs Monate nicht betrieben worden war, wurde die Akte im Mai 2005 weggelegt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Juni 2011 vernichtet.

4

Mit einem am 20. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Namen die Rücknahme der Klage, da sich die Parteien außergerichtlich geeinigt hätten. Zugleich beantragte er die Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten und teilte mit, die Beklagte werde keinen Kostenantrag stellen.

5

Der Bezirksrevisor erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, die Frist von vier Jahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. = § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. sei abgelaufen. Mit der Verfügung des Richters, dass die Akte wegen sechsmonatigem Nichtbetreibens des Verfahrens wegzulegen ist, sei die Frist in Lauf gesetzt worden. Diese habe mithin zu Beginn des Jahres 2006 begonnen, so dass der Anspruch auf Rückzahlung der Gerichtskosten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt gewesen sei.

6

Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, das Verfahren sei nach der Anordnung des Ruhens durch die Verfügung, die Akten wegzulegen, nicht beendet oder erledigt worden, da es jederzeit wieder hätte aufgenommen werden können. Diese Wirkung sei erst durch die mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 erklärte Klagerücknahme eingetreten. Erst dadurch sei der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt worden.

7

Auf die als Erinnerung gegen den Kostenansatz behandelte Eingabe der Klägerin hat das Landgericht den Kostenansatz abgeändert und die Rückzahlung von 2,0 Gerichtsgebühren (1.112,00 €) angeordnet. Es hat ausgeführt, eine Beendigung des Verfahrens habe nicht vorgelegen, so dass die Verjährung erst durch die Klagerücknahme zu laufen begonnen habe.

8

Hiergegen richtet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde.

9

II.

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Die gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

11

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Rückzahlung von zwei Gebühren in Höhe von insgesamt 1.112,00 € an die Klägerin angeordnet.

12

1.

13

Die Frage, wann eine Verfahrensbeendigung „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. = § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. vorliegt, wird nicht einheitlich beantwortet, insbesondere in der Literatur kaum problematisiert und erläutert.

14

a)

15

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig (JB 1994, 680 = SchlHA 1994, 54) kann das Verfahren als beendet angesehen werden, wenn nach einem Aussetzungsbeschluss sechs Monate verstrichen sind, der Richter das Weglegen der Akten (§ 7 Abs. 3 AktO) anordnet und die Kostenabrechnung verfügt. Dem folgt die Kommentarliteratur ohne nähere Begründung (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 5 GKG Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 5 GKG Rdn. 2; Meyer, GKG/FamGKG 2014, 14. Aufl., § 5 Rdn. 6; Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Juli 2013, § 5 Rdn. 4) mit dem Zusatz, „notfalls“, „im Zweifel“, „gegebenenfalls“ sei der Parteiwille durch Nachfrage zu erforschen.

16

b)

17

Das OLG Karlsruhe (Die Justiz 2013, 70) meldet Zweifel daran an, ob der Ablauf von sechs Monaten, in denen das Verfahren nicht betrieben wurde in Verbindung mit der Verfügung des Richters, die Akten wegzulegen, geeignet ist, das Verfahren als beendet im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. = § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. anzusehen. Es verweist darauf, dass es sich um einen rein gerichtsinternen Vorgang handelt, der den Parteien in der Regel gar nicht zur Kenntnis gebracht werde. Daher hält es das OLG Karlsruhe für erforderlich, im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund eines erkennbaren Willens der Parteien davon ausgegangen werden kann, dass das Verfahren als endgültig erledigt zu betrachten ist. Für den Fall der Unterbrechung nach § 240 ZPO könne jedenfalls von einer endgültigen Erledigung nicht ausgegangen werden, da diese Rechtswirkung von Gesetzes wegen und nicht auf Antrag der Parteien eintrete.

18

c)

19

Das OLG Nürnberg (JB 1981, 1230) hat entschieden, dass die verwaltungsmäßige Aktenweglegung gemäß § 7 Abs. 3 AktO und das Ruhen des Verfahrens noch keine „Erledigung in sonstiger Weise“ im Sinne des Gerichtskostengesetzes darstellt, die geeignet ist, den Lauf der Verjährung bezüglich des Anspruchs auf Zahlung von Gerichtskosten in Lauf zu setzen. Nur dann, wenn nach dem Willen der Parteien für eine gerichtliche Tätigkeit kein Raum mehr sei, könne von einer endgültigen Erledigung ausgegangen werden.

20

d)

21

Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Nürnberg und den auch vom OLG Karlsruhe in der angeführten Entscheidung geäußerten Bedenken an.

22

aa)

23

Dafür, dass die bloße richterliche Verfügung, die Akten wegen Nichtbetreibens des Verfahrens in einem Zeitraum von sechs Monaten wegzulegen, keine endgültige Beendigung des Verfahrens im Sinne des Gesetzes darstellt, spricht bereits der Gesetzestext selbst. Dort werden als förmliche Erledigungstatbestände neben der Möglichkeit einer Erledigung „in sonstiger Weise“ die „rechtskräftige Entscheidung über die Kosten“ und „durch Vergleich“ genannt. Zwar kann einerseits davon ausgegangen werden, dass mit der „Erledigung in sonstiger Weise“ eine rein tatsächliche  Möglichkeit der Beendigung des Verfahrens als ausreichend betrachtet wird. Jedoch muss es sich dann andererseits wie bei den anderen beiden im Gesetz geregelten Varianten um einen endgültigen Zustand handeln (OLGe Nürnberg und Karlsruhe, jeweils a.a.O.). Ob von einem solchen ausgegangen werden kann, muss im Einzelfall durch Nachfrage bei den Parteien geklärt werden, was nach der Erfahrung des Senats in praxi jedoch nicht vorkommt.

24

bb)

25

Die Verfügung des Richters nach § 7 Abs. 3 AktO bewirkt keine Erledigung des Verfahrens „in sonstiger Weise“. Es handelt sich um einen rein justizinternen Vorgang. Die letztgenannte Norm geht lediglich von einer Fiktion im Hinblick auf eine Erledigung aus. Allein im Sinne der Aktenordnung „gilt“ das Verfahren als erledigt, wenn es sechs Monate lang nicht mehr betrieben worden ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

26

cc)

27

Würde man bereits die Verfügung, die Akten infolge Nichtbetreibens des Verfahrens als „Erledigung in sonstiger Weise“ ansehen, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist auf Zahlung von Gerichtskosten in Lauf gesetzt wird, liefe das zudem dem Bestreben des Gesetzgebers zuwider, eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits durch Einigung der Parteien zu fördern. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass in Abweichung von der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einfacher eine Einigungsgebühr als eine Vergleichsgebühr verdienen kann sowie eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG durch außergerichtliche Besprechungen, selbst vor Einleitung eines Klageverfahrens. Dem liefe es zuwider, wenn die Parteien, die einen langfristigen Abzahlungsvergleich vereinbaren oder eine Stundungsabrede treffen, damit rechnen müssten, den Vorteil einer teilweisen Erstattung der Gerichtskosten infolge Verjährung nach vier Jahren zu verlieren.

28

2.

29

Aus alledem folgt für den vorliegenden Fall, dass der vom Bezirksrevisor angegriffene Beschluss des Landgerichts Köln vom 12. November 2013 zutreffend und nicht zu beanstanden ist. Die Gerichtskasse hat infolge der Klagerücknahme zwei Gebühren an die Klägerin gemäß Nr. 1210 KV-GKG a. F. zurückzuzahlen. Eine Verzinsung des Betrages findet nach § 10 Abs. 4 GKG a. F. nicht statt.

30

3.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.