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Oberlandesgericht Köln·17 W 188/05·18.09.2005

Beschwerde gegen Festsetzung erhöhter Verfahrensgebühren zurückgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtWettbewerbsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung, erhöhte Verfahrensgebühren der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin mit festzusetzen. Das OLG hält fest, dass erhöhte Verfahrensgebühren nur zustehen, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für alle vertretenen Mandanten derselbe ist. Bei gleichartigen Unterlassungsbegehren gegen mehrere Streitgenossen bildet jeder eine selbständigen Gegenstand; daher waren erhöhte Gebühren nicht festsetzbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Festsetzung erhöhter Verfahrensgebühren abgewiesen; erhöhte Gebühren nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt, der mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertritt, erhält die erhöhte Verfahrensgebühr nur, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für alle Auftraggeber identisch ist.

2

Bei Unterlassungsbegehren gegen mehrere Streitgenossen begründet die inhaltsgleiche Unterlassungsforderung für jeden Streitgenossen einen selbständigen Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit.

3

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Unterlassungsschuldner liegt nicht vor; die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch einen Streitgenossen befreit die übrigen nicht von ihrer eigenen Unterlassungspflicht.

4

Für die Beurteilung der Gebührenerhöhung ist auf die rechtliche Natur des Klageanspruchs bzw. den konkreten Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 VVRVG§ 421 BGB§ 422 BGB§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 171/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten je zur Hälfte.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die von den Verfügungsbeklagten geltend gemachten Erhöhungen der ihren erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwachsenen Verfahrensgebühren gegen die Verfügungsklägerin mit festzusetzen. Den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist weder im ersten Rechtszug des vorangegangenen Prozesses noch im Berufungsverfahren eine erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen. Nach altem wie nach neuem Gebührenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 VVRVG) erhält der Rechtsanwalt, der eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertritt, die erhöhte Verfahrensgebühr nur dann, wenn auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Daran fehlt es hier. Anders als die Beschwerde annimmt, begründet die Inanspruchnahme mehrerer Personen auf Unterlassung für deren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin richtete sich zwar gleichermaßen gegen beide Verfügungsbeklagten, hatte jedoch rechtlich verschiedene, nämlich jede Verfügungsbeklagte selbständig betreffende Ansprüche zum Gegenstand. Maßgeblich ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs. Die mehreren Streitgenossen abverlangte inhaltsgleiche Unterlassung bildet indessen für jeden von ihnen einen selbständigen Gegenstand. Eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern kommt auch dann nicht in Betracht, wenn - wie im Wettbewerbsrecht - bestimmte Verstöße eines Unterlassungsschuldners auch den Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Unterlassungsschuldner begründen. Das führt nicht dazu, dass jeder der hierauf verklagten Parteien die ganze Leistung an den Unterlassungsgläubiger zu bewirken verpflichtet ist, wie dies § 421 BGB voraussetzt. Die Unterlassungsverpflichtung kann ihrer Natur nach jeder der Streitgenossen nur für sich selbst erfüllen. Derjenige Streitgenosse, der sich an das Verbot hält, befreit nicht auch den anderen Unterlassungsschuldner von seiner eigenen - inhaltsgleichen - Unterlassungspflicht, wie es bei der Gesamtschuld der Fall ist (§ 422 BGB). Eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern wird daher auch im Wettbewerbsrecht durchweg abgelehnt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 1988 - 17 W 423/88 -). Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

4

Streitwert des Beschwerdeverfahrens (406,20 EUR x 2 =) 812,40 EUR.