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Oberlandesgericht Köln·17 W 182/02·29.09.2002

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung (Kopiekosten, MwSt.) abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Kopiekosten und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer ein. Streitpunkt war, ob die Kopien als erstattungsfähige Auslagen nach §§ 91 ZPO, 27 BRAGO sowie die Umsatzsteuer zu erstatten seien. Das OLG hält die 14 Kopien und die MwSt. für erstattungsfähig, weil die Anlagen eigenständige, entscheidungserhebliche Urkunden darstellen. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zu Kopiekosten und MwSt. abgewiesen; Klägerin trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Kopiekosten für Schriftsatzanlagen sind nach §§ 91 ZPO, 27 BRAGO erstattungsfähig, soweit sie nicht bereits durch die gesetzlichen Gebühren nach § 25 Abs. 1 BRAGO abgegolten sind.

2

Eine Abgeltung durch die gesetzlichen Gebühren nach § 25 Abs. 1 BRAGO kommt nur in Betracht, wenn der Gegenstand der Kopien zum sachlichen Vorbringen gehörte und in die Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wäre.

3

Dienen Kopien der zusätzlichen Information des Gerichts oder stellen sie eigenständige, entscheidungserhebliche Urkunden dar, begründen sie gesondert erstattungsfähige Auslagen.

4

Die Erstattung der auf erstattungsfähige Auslagen entfallenden Umsatzsteuer bemisst sich nach den dem Kostengläubiger tatsächlich entstandenen Aufwendungen; die Vorsteuerabzugsberechtigung des Erstattungspflichtigen bleibt unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 27 BRAGO§ 25 Abs. 1 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 O 43/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für die Beschwerde: 192,44 EUR

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Erstattungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger Kopiekosten in Höhe von 7,00 EUR sowie die auf Gebühren und Auslagen entfallende Mehrwertsteuer bei der Festsetzung berücksichtigt hat.

3

Die für insgesamt 14 Kopien angesetzten Kosten sind dem Beklagten nach §§ 91 ZPO, 27 BRAGO zu erstatten. Die betreffenden Kosten haben Schriftsatzanlagen zum Gegenstand, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand der Kopien ohnehin zum Sachvortrag der Klägerin gehörte und in die jeweiligen Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. BVerG NJW 1996, 382; Senat, JurBüro 1987, 1356). Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der Kopievorlage jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen Vortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts. Die Anlagen zum Schriftsatz vom 25.02.2002 haben wesentliche Vertragsunterlagen zum Gegenstand und können für sich als aussagekräftige Urkunden entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten.

4

Die Klägerin ist ferner zur Erstattung der Mehrwertsteuerbeträge verpflichtet. Dabei kann es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf ankommen, ob die Klägerin als Erstattungsschuldnerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Vorliegend geht es um die Erstattung derjenigen Kosten, die dem Beklagten entstehen. Dass der Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht außer Streit.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.