Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der 0,5 Terminsgebühr eines Patentanwalts nach §140 MarkenG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beanstandete die Kostenfestsetzung des Landgerichts und machte die Erstattung einer 0,5 Terminsgebühr ihres Patentanwalts geltend. Streitpunkt war, ob nach § 140 Abs. 3 MarkenG die durch Mitwirkung eines Patentanwalts entstandenen Gebühren erstattungsfähig sind. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und erhöhte die erstattungsfähigen Kosten auf 758 € zuzüglich Zinsen, da die Terminsgebühr des Patentanwalts der des Prozessbevollmächtigten gleichsteht. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Patentanwalts ist hierfür unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; 0,5 Terminsgebühr des Patentanwalts für erstattungsfähig angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 140 Abs. 3 MarkenG sind die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen entstandenen Gebühren in der Höhe der nach §§ 13, VV RVG entstehenden Vergütung erstattungsfähig.
Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist die Mitwirkung des Patentanwalts an der vom Prozessbevollmächtigten entfalteten Tätigkeit; die fehlende Postulationsfähigkeit des Patentanwalts steht dem nicht entgegen.
Eine Terminsgebühr kann auch dadurch ausgelöst werden, dass der Patentanwalt an einem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung mitgewirkt hat.
Die glaubhafte Versicherung des Prozessbevollmächtigten, Schriftsätze seien mit dem Patentanwalt abgestimmt worden, kann ausreichen, die Mitwirkung und damit die Erstattungsfähigkeit der entsprechenden Gebühren zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 661/04
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die von der Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2005 an die Klägerin weiterhin zu erstattenden Kosten werden auf 758.- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB seit dem 2. März 2005 festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die formell bedenkenfreie Beschwerde erweist sich als begründet. Anders als der Rechtspfleger angenommen hat, gehört zu den zu erstattenden Prozesskosten der Klägerin auch eine 0,5 Terminsgebühr ihres Patenanwalts. Dies folgt aus § 140 Abs. 3 Markengesetz in Verbindung mit Nr. 3105 Abs. 1 Nr.2 VV RVG. Gem. § 140 Abs. 3 Markengesetz sind die durch die Mitwirkung eines Patenanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren erstattungsfähig. Den von den Beklagten zu erstattenden Prozesskosten der Klägerin muss daher neben der 0,5 Terminsgebühr im Betrag von 379,-- €, die ihren Prozessbevollmächtigten erwachsen ist, auch eine gleich hohe Terminsgebühr ihres Patentanwalts zugerechnet werden. Hier knüpft die Gebühr an das auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung ergangene Versäumnisurteil an. Den Antrag, für den Fall, dass durch die Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO die Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt wird, ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu entscheiden, hat die Klägerin bereits in der Klageschrift gestellt. Der Senat sieht es aufgrund der anwaltlichen Versicherung des die Angelegenheit bearbeitenden Rechtsanwalts T. aus der von der Klägerin zur Prozessbevollmächtigten bestellten Partnerschaft als hinreichend glaubhaft gemacht an, dass sämtliche von der Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit eingereichten Schriftsätze mit dem Patenanwalt abgestimmt worden sind, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass Patentanwalt C. in gleicher Weise wie Rechtsanwalt T. an dem Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils mitgewirkt hat. Dass der Patentanwalt selbst nicht postulationsfähig ist und in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren vor dem Landgericht keine Anträge stellen kann, steht der Erstattungsfähigkeit der streitigen 0,5 Gebühr nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob der Patentanwalt an der von dem Prozessbevollmächtigten der Partei im Rechtsstreit entfalteten Tätigkeit mitgewirkt hat. Ist dies, wie hier, der Fall, steht dem Patentanwalt hierfür eine gleich hohe Vergütung wie dem Prozessbevollmächtigten zu. Das im schriftlichen Verfahren ergangene Versäumnisurteil gegen die Beklagten hat mithin auch in der Person des auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwalts eine Terminsgebühr ausgelöst, so dass der unter dem 3. Juni 2005 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang seiner Anfechtung zu ändern ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 379 €.