Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 174/95·25.06.1995

Erstattung von Verkehrsanwaltskosten (§ 91 ZPO) – Beschwerde teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Erinnerung und Beschwerde gegen die Festsetzung erstattungsfähiger Kosten für die Zuziehung ihrer Verkehrsanwälte. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und erhöhte den Erstattungsbetrag von 4.340 DM auf 5.105 DM, wies die weitergehende Beschwerde aber zurück. Entscheidend war, dass Verkehrsanwaltskosten nur bei tatsächlicher Notwendigkeit (§ 91 ZPO) zu ersetzen sind; fiktive ersparte Kosten sind an einer Erstberatungsgebühr sowie an Reise- und Informationsaufwand zu bemessen.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben: Erstattungsbetrag von 4.340 DM auf 5.105 DM erhöht; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten der Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts sind nach § 91 ZPO nur insoweit erstattungsfähig, als sie tatsächlich notwendig sind.

2

Bei Unternehmen ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie die erforderlichen Informationen selbst an ihren Prozessbevollmächtigten erteilen; die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung der Korrespondenz ist nur in Ausnahmefällen notwendig.

3

Bei der Ermittlung der durch Verkehrsanwaltstätigkeit ersparten anderweitigen notwendigen Kosten ist als fiktive Grundlage die Vergütung eines erstmals mit der Angelegenheit befassten Anwalts für eine prozessbezogene Beratung anzusetzen; nicht prozessbezogene Vorbefassung bleibt unberücksichtigt.

4

Fiktive Reise- und Informationsaufwendungen sind nach den einschlägigen Vorschriften (ZSEG, BRKG) zu bemessen; eine Entschädigung für Zeitversäumnis/Verdienstausfall kommt juristischen Personen nicht zu.

5

Bei der Kostenfestsetzung sind bereits berücksichtigte Teilbeträge anzurechnen; ersetzt wird der tatsächlich ersparte Aufwand in Höhe der anderweitig notwendigen Kosten.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 52 BRAGO§ 26 BRAGO§ 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO§ 12 BRAGO§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 0 457/94

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung des Kostenfestsetzungsbegehrens der Antragsgegnerin im übrigen werden die von der Antragstellerin an sie aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 18. August 1994 - 31 0 457/94 - zu erstattenden Kosten auf 5.105,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. September 1994 festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird der Antragsgegnerin auferlegt. Von den übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 4/11, die Antragsgegnerin 7/11.

Gründe

3

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat teilweise Erfolg. Der im angefochtenen Beschluß zu ihren Gunsten gegen die Antragstellerin festgesetzte Erstattungsbetrag von 4.340,-- DM ist um 765,-- DM auf 5.105,-- DM zu erhöhen. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist unbegründet.

4

Der Senat vermag die Auffassung des Rechtspflegers nicht zu teilen, die von der Antragsgegnerin angemelde-ten Kosten ihrer F.er Verkehrsanwälte seien nur in Höhe von 50,-- DM erstattungsfähig. Dem Rechtspfleger ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Antragsgegnerin nicht der Mitwirkung ihrer F.er Anwälte bei der Infor-mationserteilung an ihre K.er Verfahrensbevollmächtig-ten bedurfte. Die Voraussetzungen, unter denen der Se-nat die Zuziehung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem Prozeßbe-vollmächtigten ausnahmsweise als zur zweckentsprechen-den Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung gemäß § 91 ZPO für notwendig erachtet (vgl. beispielsweise die in JurBüro 1981, 1025 und JurBüro 1992, 104 veröffentlich-ten Entscheidungen des Senats), sind nicht erfüllt. Von einem Unternehmen, das - wie die Antragsgegnerin - am Geschäftsverkehr teilnimmt, kann und muß im allgemeinen die Fähigkeit erwartet werden, in Rechtsstreitigkeiten, die betriebliche Belange betreffen, die erforderlichen Informationen selbst an ihren Prozeßbevollmächtigten zu erteilen. Es mag für eine solche Partei organisatorisch zweckmäßig und arbeitserleichternd sein, Anwälten, die sie regelmäßig mit ihren Rechtsangelegenheiten betraut und die in der betreffenden Sache bereits über Vorkenntnisse verfügen, die Korrespondenzführung mit dem Prozeßbevollmächtigten zu überlassen. Notwendig im Sinne von § 91 ZPO ist dies jedoch nicht. Dies gilt auch in einer Wettbewerbssache der vorliegenden Art. Grundsätzlich ist es jeder Partei, auch in Rechtsstrei-tigkeiten aus Sonderrechtsgebieten, verwehrt, sich al-lein deshalb zu Lasten des Prozeßgegners der zusätzli-chen Mitwirkung einer Haus- und/oder Verkehrsanwalts zu bedienen, weil dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Materie bereits vertraut ist.

5

Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe ohne die Zuziehung ihrer F.er Anwälte als Verkehrsanwälte anderweitige notwendige Kosten in der Größenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung (10/10-Korrespondenzanwaltsgebühr gemäß § 52 zum Betra-ge von 2.125,-- DM zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 40,-- DM, insgesamt 2.165,-- DM) zu erwarten gehabt. Die Höhe der anderwei-tig notwendigen Kosten, mit denen die Antragsgegnerin zur Zeit der Beauftragung ihrer Verkehrsanwälte zu rechnen hatte, lagen erheblich niedriger als das Entgelt, das sie vorausschauend für die betreffende Verkehrsanwaltstätigkeit in Betracht zu ziehen hatte. Hierbei handelt es sich nicht nur um die Aufwendungen für die unmittelbare Unterrichtung ihrer Verfahrens-bevollmächtigten, vielmehr hatte sie auch die Kosten einer Beratung durch einen an ihrem Sitz oder in dessen Nähe praktizierenden Anwalt über die Erfolgsaussichten der Einlegung eines Widerspruchs gegen die ihr zuge-stellte einstweilige Verfügung sowie über die von ihr zu treffenden verfahrensrechtlichen Maßnahmen in Be-tracht zu ziehen.

6

Zwar wird eine Partei, der eine im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung zugestellt wird, diese regelmäßig nicht widerspruchslos hinnehmen. Auch wird Unternehmen, die - wie die Antragsgegnerin - rege am Geschäftsleben teilnehmen und erfahrungesgemäß nicht ganz selten sich hieraus ergebende Prozesse führen müssen, im allgemeinen nicht unbekannt sein, daß sie sich nur unter Einschaltung eines bei dem Landgericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, zugelas-senen Anwalts zur Wehr setzen können. Im hier zu ent-scheidenden Fall kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin unter allen Umständen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung anstreben wollte. Dies macht das von ihren F.er Anwälten verfaß-te, an die anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin gerichtete letzte vorprozessuale Schreiben vom 29. Juli 1994 deutlich, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß vor einer abschließenden Stellungnahme zu dem Verlangen der Antragstellerin auf Abgabe einer straf-bewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung noch ein Gespräch zwischen der Antragsgegnerin und dem die Sache bearbeitenden F.er Anwalt stattfinden müsse. Da die Antragstellerin die einstweilige Verfügung bereits am 4. August 1994 erwirkt hat, bevor diese Stellungnahme abgegeben worden war, kann angenommen werden, daß sich die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend schlüssig darüber geworden war, ob das Begehren der Antragstellerin gerechtfertigt sei. Es bestand somit bei ihr nach Zustellung der einstweiligen Verfügung das Bedürfnis für eine anwaltliche Beratung darüber, wie sie auf die Eilentscheidung reagieren solle.

7

Bei der Antragsgegnerin können keine juristischen Kenntnisse vorausgesetzt werden, die eine derartige an-waltliche Beratung entbehrlich gemacht haben würden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es sich für die Antragsgegnerin bei der Wettbewerbsstrei-tigkeit um eine Routinesache handelte, die sie so oder ähnlich schon früher in einer größeren Zahl von Fällen bearbeitet hat, oder daß sie eine Rechtsabteilung unterhält oder sie nach Art und Umfang ihres Geschäfts-betriebes aus erstattlungsrechtlicher Sicht einschlägig rechtskundiges Personal haben müßte (vgl. die in Jur-Büro 1987, 1090 und JurBüro 1988, 357 veröffentlichen Entscheidungen des Senats).

8

Die fiktiven Beratungskosten sind mit insgesamt 390,-- DM anzusetzen. Im Rahmen der Ermittlung der einer Partei durch die Zuziehung eines Verkehrsanwalts ersparten anwaltlichen Beratungskosten ist von der Vergütung auszugehen, die ein erstmalig mit der Ange-legenheit befaßter Anwalt durch eine prozeßbedingte Beratung verdient hätte. Zuvor in derselben Angelegen-heit geleistete, nicht unmittelbar auf die Vorbereitung des Rechtsstreits gerichtete Tätigkeiten des Anwalts können bei der Bemessung der fiktiven Ratgebühr keinen Berücksichtigung finden, weil es sich hierbei nicht um prozeßbezogene Umstände handelt. Ebenso wie die nicht prozeßbezogene Vorbefassung des Anwalts mit der Sache bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit seiner Zuziehung als Verkehrsanwalt außer Betracht zu bleiben hat (vgl. die in JurBüro 1981, 1025 und JurBüro 1987, 1090 veröffentlichten Beschlüsse des Senats), so hat sie auch bei der Bemessung der durch die Verkehrsan-waltstätigkeit ersparten anderweitigen notwendigen Ko-sten, so auch bei der Bemessung der fiktiven Ratsge-bühr, unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, in dem das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Gebührenrecht zur Anwendung kommt, daß für die gedachte anwaltliche Beratung die in der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO geregelte Erstberatungsgebühr anzusetzen ist. Der Senat ist der Auffassung, daß die anwaltliche Beratung in der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Wettbewerbsstreitig-keit nach Umfang und Schwierigkeit überdurchschnittlich gelagert gewesen wäre und - auch unter Berücksichtigung aller übrigen für die Bemessung einer Rahmengebühr nach § 12 BRAGO maßgeblichen Umstände - den Höchstbetrag der Erstberatungsgebühr von 350,-- DM, außerdem eine Auslagenpauschale (§ 26 BRAGO) von 40,-- DM, insgesamt 390,-- DM zur Entstehung gebracht hätte.

9

Darüber hinaus hätte die Antragsgegnerin ohne die Ein-schaltung eines Verkehrsanwalts damit rechnen müssen, daß sie eine Informationsreise von F. nach K. werde unternehmen müssen. Da die Angelegenheit für sie keine Routineangelegenheit darstellte und bei ihr auch sonst keine hinreichenden Rechtskenntnisse vorausgesetzt wer-den können, muß sich die Antragsgegnerin nicht auf die in solchen Fällen ausreichende und zumutbare Möglich-keit verweisen lassen, ihren am Ort des Prozeßgerichts praktizierenden, zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt schriftlich - ergänzend fernmündlich - zu unterrichten. Die Informationsreise wäre für die An-tragsgegnerin mit folgenden erstattungsfähigen Aufwen-dungen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 9, 10 ZSEG, §§ 8, 9 BRKG) verbunden gewesen:

10

Eisenbahnfahrt von F. nach K.

11

und zurück in der ersten Wagenklasse

12

einschließlich IC-Zuschlägen: 342,-- DM Zu- und Abgang: 25,-- DM Aufwand: 28,-- DM 395,-- DM.

13

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis/Verdienstausfall scheidet nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. JurBüro 1986, 1708 und JurBüro 1987, 1090) bei juri-stischen Personen aus. Die Bereitstellung von Organen oder anderen natürlichen Vertretungspersonen gehört un-abhängig von den konkreten Aufgaben während eines Pro-zesses zur gesetzlichen Voraussetzung für die Teilnahme juristischer Personen am Rechts- und Geschäftsverkehr. Der Einsatz solcher Vertretungspersonen für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben, zu denen auch die Informa-tion des Prozeßanwalts in Rechtsstreitigkeiten gehört, begründet somit keinen entschädigungsfähigen Nachteil im Sinne von § 2 Abs. 3 ZSEG, sondern ist ebenso wie sonstiger eigener Prozeßbearbeitungsaufwand der allge-meinen Aufgaben- und Belastungssphäre der Partei zuzu-rechnen.

14

Die Kosten für ergänzende schriftliche und/oder tele-fonische Kontakte der Antragsgegnerin mit ihren Kölner Prozeßbevollmächtigten schätzt der Senat auf 30,-- DM, so daß der fiktive Informationsaufwand mit insgesamt 425,-- DM in Ansatz zu bringen ist.

15

Somit hatte die Antragsgegnerin bei Beauftragung ihrer F.er Anwälte als Verkehrsanwälte mit anderweitigen notwendigen Kosten in einer Gesamthöhe von 815,-- DM zu rechnen. Dieser Aufwand liegt weit unter der Verkehrs-anwaltsvergütung.

16

Der Betrag von 815,-- DM ist zugleich der tatsächlich durch die Verkehrsanwaltstätigkeit der F.er Anwälte ersparte Aufwand, in dessen Höhe die Verkehrsanwalts-vergütung gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig ist. Da der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluß bereits 50,-- DM als erstattungsfähigen Teil der Verkehrs-anwaltsvergütung berücksichtigt hat, sind gegen die Antragstellerin weitere 765,-- DM festzusetzen. Dies führt zu einer Erhöhung des im angefochtenen Beschlus-ses festgesetzten Erstattungsbetrages von 4.340,-- DM auf 5.105,-- DM.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

18

Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdever-fahren: 2.115,-- DM Wert für die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfah-rens: 1.350,-- DM