Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Sachverständigenkosten vom Vergleich umfasst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach Abschluss eines umfassenden Vergleichs. Streitpunkt war, ob notwendige Sachverständigenkosten von der Vergleichsregelung über „alle Ansprüche“ erfasst sind. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und erklärte, dass solche Sachverständigenkosten materielle Schadensersatzansprüche darstellen und durch die pauschale Abgeltung erfasst werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Notwendige Sachverständigenkosten gehören regelmäßig zum ersatzfähigen Schaden und können materiell-rechtlich geltend gemacht werden.
Eine umfassende Vergleichsklausel, die „alle Ansprüche“ abgelten soll, erfasst grundsätzlich auch unbekannte und künftige Sachverständigenkosten, soweit sie Teil des Schadens sind.
Wer im Vergleich Anspruchspositionen wie Sachverständigenkosten mitregeln will, muss aus Fairness und Transparenz eine ausdrückliche Vereinbarung oder Klarstellung herbeiführen; unterbleibt dies, trägt die Gegenpartei das Risiko der späteren Kostenfestsetzung.
Nach Abschluss eines umfassenden Vergleichs verbleiben für die Kostenverteilung nur noch die reinen Prozesskosten; die Kostenentscheidung kann gemäß § 97 Abs. 1 ZPO getroffen werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 25. Mai 2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 2 des Rechtspflegers der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. April 2021 - 3 O 229/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass notwendige Sachverständigenkosten regelmäßig Teil des zu ersetzenden Schadens sind (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 249 BGB Rn 58, 56) und – auch – materiell-rechtlich geltend gemacht werden können („Doppelnatur“). In die alle materiellen Ansprüche umfassende Ausgleichsklausel, wonach mit der Zahlung und dem abgeschlossenen Vergleich „alle Ansprüche der Klägerin aus der Behandlung durch die Beklagten gegen die Beklagten … abgegolten und erledigt“ sind, „seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, vom Vorstellungsvermögen der Parteien umfasst oder nicht umfasst“, waren auch die Sachverständigenkosten einbezogen. Darunter fielen selbstverständlich auch diejenigen Ansprüche und Kosten der Klägerin, die zur Bestätigung der Haftung der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach aufgewandt worden sind, insbesondere also die Kosten von Privatgutachten, zumal diese den Beklagten nicht bekannt waren und sie deshalb das Risiko, welche weiteren Ansprüche und Kosten in dem Verfahren über die Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits über diejenigen nach den gesetzlichen Kostenbestimmungen (GKG und RVG) hinausgehend noch hinzukommen könnten, nicht abschätzen konnten. Für die Kostenverteilung nach Nr. 3 des Vergleichs verblieben nur noch die „reinen Prozesskosten“ (vgl. Zöller/Herget, 34. Aufl. 2022, vor § 91 ZPO Rn 11 f.). Es obliegt der Partei, die Sachverständigenkosten nach Abschluss eines umfassenden Vergleichs geltend zu machen beabsichtigt, aus Gründen der Fairness und Transparenz darüber eine ausdrückliche Vereinbarung oder zumindest Klarstellung vor der (endgültigen) Einigung zu erzielen. Ansonsten droht der Gegenpartei, im Rahmen der nachfolgenden Kostenfestsetzung mit Kosten konfrontiert zu werden, mit denen sie nicht gerechnet hat und ggfs. auch nicht rechnen musste und die unter Umständen so erheblich sein können, dass sie bei deren Kenntnis den Vergleich nicht oder jedenfalls nicht so geschlossen hätte. Der Hinweis auf „bekannte“ und „unbekannte“ Ansprüche sowie die Formulierung, dass damit „alle Ansprüche“ abgegolten und erledigt sein sollten, kann nur dahin verstanden werden, dass beide Partei mit irgendwelchen weiteren Ansprüchen und Kosten ausgeschlossen sind. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 10. September 2020 – 17 W 25/20 und 104/20).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.