Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 170/04·05.09.2004

Beschwerde zur Kostenerstattung für Schlichtungsverfahren nach Pachtvertrag zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtPachtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Kosten eines Schlichtungsverfahrens aus einer vertraglichen Schiedsklausel zu einem Pachtvertrag. Streitfrage ist, ob die Schiedsklausel gilt, obwohl der Kläger zuvor ein Mahnverfahren eingeleitet hatte. Das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde zurück und bestätigt die Ablehnung der Kostenerstattung, da die Schiedsklausel ein Verfahren "vor Anrufung ordentlicher Gerichte" verlangt und die nachträgliche Einleitung des Schlichtungsverfahrens vertragswidrig ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen (auf ihre Kosten zurückgewiesen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche Schieds- oder Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens "vor Anrufung ordentlicher Gerichte" verlangt, schließt eine nachträgliche Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens nach Einleitung gerichtlicher Maßnahmen aus.

2

Die Einleitung eines Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO) stellt die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte dar und ist deshalb mit einer solchen vorgezogenen Schiedspflicht unvereinbar.

3

Ansprüche auf Erstattung von Schlichtungs- oder Schiedsgebühren sind nach der vertraglich vereinbarten Kostenfolge nur durchsetzbar, wenn die vertraglichen Voraussetzungen für das Schieds- bzw. Schlichtungsverfahren eingehalten worden sind.

4

Wer ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren erst nach Beginn eines gerichtlichen Verfahrens einseitig einleitet, kann die dadurch entstandenen Kosten nicht von der Gegenpartei erstattet verlangen.

Relevante Normen
§ 688 ff. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21 O 167/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.03.2004 - 21 O 167/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Im zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger, der der Beklagten mit Vertrag vom 29.01.1997 seine im Hause N.platz 17 in X. gelegene Gaststätte mit Hotel verpachtete, diese wegen rückständiger Pacht- und Nebenkosten in Anspruch genommen. In § 12 des Pachtvertrages – "Schiedsklausel" hatten die Vertragsschließenden vereinbart, "bei Streitigkeiten aus dem Vertrag vor Anrufung ordentlicher Gerichte ein Schiedsverfahren bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu Köln durchzuführen"; wobei die Kosten dieses Verfahrens jede der Vertragsparteien zur Hälfte tragen sollte.

3

Mit einem am 22.10.2002 vom Kläger beantragten und am 22.10.2002 erlassenen Mahnbescheid nahm der Kläger die Beklagte wegen der rückständigen Zahlungsverpflichtungen in Anspruch. Auf deren Widerspruch vom 31.10.2002 hin wurde das Verfahren schließlich am 27.02.2003 zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht abgegeben. Mit Schreiben der Industrie- und Handelskammer vom 21.01.2003 teilte diese Rechtsanwalt N. mit, dass die Parteien sich mit einem vor ihm als Schlichter geführten Schlichtungsverfahren nach der Schlichtungsordnung für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln geeinigt hätten. Mit Schreiben vom 20.02.2003 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Schlichtungsverfahren für beendet.

4

Nach Durchführung des streitigen Verfahrens streiten die Parteien darüber, ob die vom Kläger einschließlich Kostenpauschale mit 902,48 € angemeldeten Kosten des Schlichtungsverfahrens einschließlich einer Gebühr für die Einleitung dieses Verfahrens in Höhe von 150,00 € im Umfang der Kostenquote zu erstatten sind.

5

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit abgelehnt, da eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht zustande gekommen sei.

6

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 09.06.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

7

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Der Kläger hat unter Hinweis auf § 12 des Pachtvertrages geltend gemacht, vor der klageweisen Inanspruchnahme der Beklagten ein Schiedsverfahren durchführen zu müssen, dessen Kosten die Beklagte nach der hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarung hälftig zu tragen hat.

9

Es kann offen bleiben, ob die Beklagte bei Nichteinleitung des Schiedsverfahrens durch den Kläger diesem die Einrede der Schiedsvereinbarung hätte entgegen halten können. Jedenfalls hat der Kläger das Schiedsverfahren zu einem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem nach der von den Parteien vereinbarten Schiedsklausel für die Anrufung des Schiedsrichters kein Raum mehr war. Nach dem Inhalt der Vereinbarung sollte bei Streitigkeiten aus dem Pachtvertrag ein Schiedsverfahren "vor Anrufung ordentlicher Gerichte" durchgeführt werden. Tatsächlich hat der Kläger aber, wie sich seinem eigenen Vorbringen entnehmen lässt, seine Ansprüche zunächst im Rahmen eines Mahnverfahrens geltend gemacht. Danach scheidet die Geltendmachung der in Rede stehenden Schlichtungsgebühr gestützt auf die vertragliche Vereinbarung und die dort getroffene Kostenfolge aus. Während mit der Schiedsvereinbarung die Entscheidung eines Rechtsstreits den staatlichen Gerichten entzogen und im Umfang der Vereinbarung dem Schiedsrichter übertragen wird, stellt die Einleitung des Mahnbescheidverfahrens die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte – hier des Amtsgerichts Euskirchen dar, das der Staat nach den Regeln der ZPO (§ 688 ff. ZPO) den Gläubigern einer Geldforderung auf einfache Weise ohne mündliche Verhandlung die Möglichkeit der Verschaffung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung stellt.

10

Danach erfolgte die Einleitung des Schiedsverfahrens nach Einleitung des Mahnverfahrens und Widerspruchs durch die Beklagte vertragswidrig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich dessen ungeachtet auf die Durchführung des Schiedsverfahrens dahin eingelassen, gewissermaßen konkludent auf die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der schriftlich vereinbarten Schiedsklausel verzichten zu wollen.

11

Für sein danach einseitiges vertragswidriges Vorgehen kann der Kläger von der Beklagten die Geltendmachung und Festsetzung der Kosten für das Schlichtungsverfahren nicht verlangen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Beschwerdewert: bis zu 900,00 €