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Oberlandesgericht Köln·17 W 167/98·15.12.1998

Beschwerde: Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wegen zusätzlicher Anwaltskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, weil außergerichtliche Anwaltskosten nur teilweise anerkannt wurden. Streitgegenstand war, ob Kosten für die weitere Vertretung vor dem Landgericht Düsseldorf zu den 'Kosten des Rechtsstreits' gehören und durch den Vergleich erfasst sind. Das OLG Köln änderte den Beschluss ab, erhöhte die Erstattung um DM 602,25 und verwies auf die klare Kostenaufteilung im Vergleich; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung abgeändert und Erstattung erhöht

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu den im Vergleich bezeichneten ‚Kosten des Rechtsstreits‘ gehören auch außergerichtliche Anwaltskosten, die durch die weitere Vertretung der Partei nach Abgabe entstanden sind.

2

Eine Vereinbarung im Prozessvergleich über die Kosten des Rechtsstreits erfasst auch Kosten, die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind; der Umfang dieser Regelung richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs.

3

Bei eindeutiger und umfassender Kostenvereinbarung im Vergleich braucht die Notwendigkeit der vorangegangenen Prozessführung nicht separat geprüft zu werden.

4

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 Abs. 1 ZPO und ist bei abändernder Festsetzung entsprechend zu begründen und zu rechnen.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 415/97

Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Aufgrund des Vergleichs vor dem Landgericht Bonn vom 18. Dezember 1997 - 18 O 415/97 - haben die Beklagten als Gesamtschuldner an die klägerin DM 3.146,19 nebst 4% Zinsen seit dem 30. Dezember 1997 zu erstatten. Zugesetzt wurden DM 565,00 Gerichtskosten. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gründe

2

Die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG a.F.) ist zulässig und begründet.

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Zu Recht rügt die Klägerin mit der Beschwerde, daß die Rechtspflegerin in der angefochtenen Entscheidung die angemeldeten außergerichtlichen Kosten der D.er Rechtsanwälte der Klägerin nur teilweise anerkannt hat. Dabei hat die Rechtspflegerin übersehen, daß die D.er Anwälte die Klägerin nicht nur im Mahnverfahren, sondern auch anschließend - nach Abgabe - vor dem Landgericht Düsseldorf vertreten haben. Die dadurch entstandenen Kosten sind Kosten des Rechtsstreits.

4

Die Parteien haben im Prozeßvergleich keine der Vorschrift des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Einschränkung vorgesehen, sondern hinsichtlich der gesamten Kosten des Rechtsstreits vereinbart, daß diese in Höhe von 1/4 von der Klägerin und 3/4 von den Beklagten zu tragen sind. Die getroffene Vereinbarung umfaßt die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, so daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 12. August 1991 - 17 W 263/91 - in OLGR Köln 1991, 50) nicht mehr zu prüfen ist, ob die Prozeßführung vor dem Landgericht Düsseldorf notwendig war. Der eindeutige Wortlaut des Vergleichs steht einer anderen Handhabung entgegen. Es kann dahinstehen, ob der Umfang der vereinbarten Kostenregelung den Parteien bei Abschluß des Vergleichs bewußt war (vgl. Senat aaO).

5

Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind daher um 3/4 der Differenz zwischen den bereits berücksichtigten Aufwendungen von DM 462,00 und den angemeldeten Mehrkosten in Höhe von DM 1.265,00 zu erhöhen. Dies macht einen Betrag von DM 602,25 aus.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

7

Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren:

8

DM 602,25