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Oberlandesgericht Köln·17 W 160/12·25.09.2012

Terminsgebühr bei Übersendung strafbewehrter Unterlassungserklärung an falschen Empfänger

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm wegen Unterlassung Klage, zog sie jedoch zurück, nachdem der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zunächst an die falsche Adresse (Polizei) und nach einem Telefonat an den Kläger übersandt hatte. Das OLG Köln stellte fest, dass hierauf eine 1,2 Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG anfällt. Maßgeblich sei der mündliche Gedankenaustausch mit der Bereitschaft zur einvernehmlichen Erledigung; Initiator oder Adressat des Gesprächs sind unerheblich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG festgesetzt und Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG entsteht bereits, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung entgegennimmt; es ist nicht erforderlich, dass eine gütliche Einigung bereits erzielt ist.

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Bloße Sachmitteilungen oder rein informatorische Rückfragen genügen nicht; erforderlich ist ein mündlicher Austausch, der die Bereitschaft erkennen lässt, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits einzutreten.

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Die Entstehung der Terminsgebühr hängt nicht davon ab, von wem das Besprechungsgespräch initiiert wird; auch ein vom Prozessgegner begonnenes Gespräch kann die Gebühr auslösen.

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Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nicht darauf an, ob das Gespräch mit dem gegnerischen Rechtsanwalt oder der Gegenpartei selbst geführt wird.

Relevante Normen
§ Vorb.3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG§ Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG§ 247 BGB§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 41/12

Leitsatz

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage seines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 19. März 2012 sind von dem Beklagten an den Kläger 1.607,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. April 2012 zu erstatten.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 775,20 €.

Gründe

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I.

3

Der Kläger, von Beruf Kfz-Sachverständiger, nahm den Beklagten auf Vornahme einer Handlung und Unterlassung im Zusammenhang mit einem von ihm erstellten Gutachten im Klagewege in Anspruch. Sodann nahm der Kläger die Klage zurück, da kurz vor Zustellung bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine vom Beklagten unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eintraf. Obwohl diese bereits rund drei Monate zurückdatierte, war sie dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin nicht bekannt gewesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte selbst beim Prozessbevollmächtigten des Klägers angerufen und mitgeteilt hatte, er habe im Vorfeld die ihm übersandte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, diese jedoch der Polizei übersandt. Hieraufhin äußerte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die inzwischen erhobene Klage werde zurückgenommen, wenn der Beklagte ihm die Erklärung ebenfalls zukommen lasse. Dies erfolgte kurz vor Klagezustellung.

4

Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 775,20 €. Zur Begründung hat er angeführt, das Telefonat zwischen seinem heutigen Verfahrensbevollmächtigten und dem Beklagten erfülle die Voraussetzungen der Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, da es sich um eine auf die Erledigung des Rechtsstreites gerichtete Besprechung gehandelt habe.

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Dem tritt der Beklagte entgegen und trägt vor, er habe durch das Telefonat lediglich mitteilen wollen, dass er die geforderte Erklärung abgegeben habe.

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Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt. Zur Begründung hat sie sinngemäß ausgeführt, es sei anlässlich des Telefonats lediglich eine Sachinformation erfolgt. Dem Rechtsmittel des Klägers hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.

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Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin zu Gunsten des Klägers eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.

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1.

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Eine solche fällt nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG bereits dann an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Partei entgegennimmt (BGH AGS 2007, 129 = NJW-RR 2007, 286). Da, so der BGH in der angeführten Entscheidung, der Gebührentatbestand nicht den Erfolg einer gütlichen Einigung zur Voraussetzung habe, genüge es für das Merkmal der Besprechung, dass ein mündlicher Austausch von Erklärungen mit der Bereitschaft der Gegenseite stattfinde, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Anders soll es dann sein, wenn der Gegner von Anfang an ein sachbezogenes Gespräch verweigert.

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Mit Schons (AGS 2006, 226) ist unter einer Besprechung im Sinne des Gesetzes der auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Gedankenaustausch zu verstehen. Ein solcher Fall liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Prozessgegner bloßer Empfänger einer Erklärung der Gegenseite ist, mit der dieser lediglich über das weitere prozessuale Vorgehen informiert (KG JB 2007, 587 = AGS 2008, 27; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rnr. 12 a. E.) und es von daher eines Eintretens in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreites weder bedarf noch es dazu überhaupt kommen kann. Es handelt sich dann gerade nicht um einen Gedankenaustausch, sondern allein um die Entgegennahme einer Ankündigung.

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Auch wenn an die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, es sogar genügt, dass das Verfahren durch die Besprechung abgekürzt wird (Onderka/N. Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 148), so reichen Gespräche, die der bloßen Nachfrage nach dem Sachstand dienen (Senat, Beschluss vom 14. November 2005 – 17 W 323/05 - = RVGreport 2006, 63 =  AGS 2006, 226 m. zust. Anm. Schons), die Verfahrensabsprachen oder der Einholung von Informationen dienen (s. hierzu die Nachweise bei: Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 20. Aufl., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 108 ff, 114), nicht aus, eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen.

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2.

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Dies vorausgeschickt ist eine 1,2 Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG angefallen. Zwar wurde das Gespräch seitens des Beklagten zunächst alleine deshalb initiiert, um eine Sachmitteilung zu geben, nämlich die vom Kläger vor längerem geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bereits abgegeben zu haben. Es stellte sich dann aber unstreitig heraus, dass er diese gegenüber dem falschen Adressaten abgegeben, nämlich der Polizei übersandt hatte statt dem Kläger oder dessen nunmehrigem Verfahrensbevollmächtigten. Infolge dieser Mitteilung kam es offenkundig zu einem Gespräch zwischen letzterem und dem Beklagten, wobei diesem die Klagerücknahme für den Fall in Aussicht gestellt wurde, dass er die erbetene Erklärung nunmehr auch dem Kläger zukommen lassen würde. Nachdem der Beklagte dies in der Folge tatsächlich veranlasst hatte, kam es, wie anlässlich des Telefonats besprochen, zur Klagerücknahme, wodurch sich der Rechtsstreit erledigte.

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Damit ist der Gebührentatbestand erfüllt.

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Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, der der Entscheidung des KG (KGR 2008, 679 = JB 2008, 473) zu Grunde lag. Anders als hier war dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits bekannt, dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, die bei seinem Mandanten vor Zustellung der einstweiligen Verfügung eingegangen war, als die beiden Rechtsvertreter miteinander telefonierten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Antragstellerseite bereits entschieden, den Verfügungsantrag zurückzunehmen, so dass für ein Gespräch über die Erledigung des Verfahrens bereits kein Raum mehr war.

18

3.

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Der Erfüllung des Gebührentatbestandes steht es nicht entgegen, dass das Gespräch nicht von der Partei ausging, die nunmehr Kostenerstattung begehrt, sondern vom Prozessgegner. Denn dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Entstehung der Terminsgebühr davon abhängig ist, von wem die Besprechung eingeleitet wird.

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4.

21

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das Gespräch mit dem gegnerischen Rechtsanwalt oder der Gegenpartei selbst geführt wird. Das gilt auch für den Anwaltsprozess (BGH NJW-RR 2007, 787; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., Vorb. 3 VV RVG Rnr. 124, 131).

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5.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.