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Oberlandesgericht Köln·17 W 160/07·29.11.2007

Sofortige Beschwerde: Keine Erstattung zweiter Anwaltsgebühren bei Beibehaltung des Abwicklers

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Ablehnung der Erstattung von Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt nach dem Ausscheiden seines bisherigen Anwalt an. Streitfrage war, ob die Erteilung einer Vollmacht an den von der Rechtsanwaltskammer bestimmten Abwickler erstattungsfähig ist. Das OLG Köln verneint dies und weist die Beschwerde zurück. Eine gesonderte Mandatierung des Abwicklers zur Erlangung zusätzlicher Gebühren ist unzulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Erstattung zweiter Anwaltsgebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Gebühren für einen weiteren Rechtsanwalt nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste und sowohl Partei als auch erster Rechtsanwalt am Wechsel schuldlos sind.

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Wählt der Mandant nach dem Ausscheiden des bisherigen Rechtsanwalts ausdrücklich den von der Rechtsanwaltskammer bestellten Abwickler als neuen Prozessbevollmächtigten, steht dem keine gesonderte Erstattung zweiter Anwaltsgebühren zu; die Entschädigung des Abwicklers genügt.

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Die gesonderte Mandatierung des Abwicklers bei gleichzeitiger Entschädigung als Abwickler stellt eine Umgehung der Erstattungsregeln und einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, weshalb zusätzliche Kosten nicht erstattungsfähig sind.

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Auf das Kostenerstattungsrecht ist der Grundsatz der Kostenminderung anzuwenden: Bei mehreren gleichwertigen Verfahrensmöglichkeiten hat die Partei die kostengünstigste zu wählen; dieses Minderungsgebot begründet Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit.

Relevante Normen
§ 55 BRAO§ 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 350/05

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 4.144,29 € (5.866,11 € + 5.959,88 € x 86 % = 10.170,35 € - 6.026,06 €)

Gründe

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I.

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Der Kläger wurde zunächst anwaltlich von Rechtsanwalt K in G vertreten. Dieser schied Anfang 2007 aus Gesundheitsgründen aus der Anwaltschaft aus. Von der Rechtsanwaltskammer G wurde Rechtsanwalt Dr. X S in G gemäß § 55 BRAO zum Abwickler der Kanzlei K bestimmt. Im Termin vom 22. März 2007 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. S als neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers und überreichte entsprechende Prozessvollmacht zu den Akten. Der Kläger war mit seiner Klage überwiegend erfolgreich.

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Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. die Kosten für zwei Rechtsanwälte. Die Rechtspflegerin hat dem nicht entsprochen und ausgeführt, zwar habe der Mandant die freie Wahl, ob er in einem Fall wie dem vorliegenden einen neuen Rechtsanwalt mandatiere oder den Abwickler als solchen beibehalte. Im letzteren Fall – und so liege der Fall hier – komme eine doppelte Gebührenerstattung nicht in Betracht, weil es dann nicht entscheidend sei, ob der Rechtsanwalt, der mit der Abwicklung betraut sei, das Mandat als Abwickler oder neuer Prozessbevollmächtigter fortführe.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er verweist hierzu auf die von ihm Rechtsanwalt Dr. S erteilte Prozessvollmacht und ist der Ansicht, entscheidend für die Erstattungsfähigkeit sei alleine, ob der Mandant am Mandatswechsel schuldlos sei. Solches sei hier der Fall.

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Der Beklagte verteidigt die Entscheidung der Rechtspflegerin und verweist darauf, dass Dr. S als Abwickler gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 BRAO dieselben Rechte wie Rechtsanwalt K gehabt habe und deshalb die Wahrung der Rechte des Klägers sichergestellt gewesen sei.

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Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinerlei Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt abgelehnt. Diese sind nicht erstattungsfähig.

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Gibt der Rechtsanwalt während des laufenden Mandates die Zulassung zurück, so sind die Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann erstattungsfähig, wenn "in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste". Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist es vor allem, dass sowohl die Partei als auch der erste Rechtsanwalt am Wechsel schuldlos sind (OLG Frankfurt JB 1983, 122; OLG Hamburg JB 1985, 1871; MDR 1998, 928; OLG München JB 1991, 964; Senat, Beschluss vom 20. September 2006 – 17 W 187/06 –; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 "Anwaltswechsel" m.w.N.). Das ist etwa der Fall beim Tod des Anwaltes, bei dessen Ausscheiden aus der Anwaltschaft oder bei Interessenkollisionen (OLG Frankfurt, a.a.O.).

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Hiernach wären hier die für das Tätigwerden von Rechtsanwalt Dr. S grundsätzlich erstattungsfähig, hier einer der genannten Ausnahmefälle vorliegt, der die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwaltes erforderlich macht. Der Mandant ist nicht gehalten, auf jeden Fall den Abwickler mit der Weiterbehandlung seiner Angelegenheit zu betrauen (OLG Frankfurt Rpflger 1981, 29; OLG München JB 1994, 300; OLG Hamburg MDR 2005, 839; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 6 Rn. 18 m.w.N.). Etwas anderes gilt nach einhelliger Rechtsprechung aber dann, wenn der Mandant gerade den Abwickler als neuen Prozessbevollmächtigten wählt (OLG Hamm Rpflger 1969, 168; OLGe München und Hamburg, a.a.O.). Dann hat es für den Abwickler bei der von der Rechtsanwaltskammer zu gewährenden Entschädigung für seine Tätigkeit als Abwickler zu verbleiben. Hat der Mandant sein Recht auf freie Wahl des Anwaltes, nachdem sein bisheriger Rechtsanwalt gesundheitsbedingt die Zulassung zurückgegeben hat, dahingehend ausgeübt, dass der ohnehin zur Tätigkeit verpflichtete und gesondert entschädigte Abwickler das Mandat fortführen soll, dann kann hierfür keine gesonderte Vergütung verlangt werden.

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Nichts anderes gilt, wenn der Mandant den Abwickler zusätzlich gesondert mandatiert und ihm eine Vollmacht erteilt. Die hierin liegende Umgehung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, der auch im Rahmen des Kostenerstattungsrechts Geltung hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rn. 29), was in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Ausdruck kommt. Danach sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder –verteidigung notwendigen Kosten erstattungsfähig. Es gilt die Regel, dass jede Partei verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreites so gering als möglich zu halten, das heißt wie es bei der gebotenen Wahrnehmung der eigenen Interessen zumutbar und möglich ist. Bei mehreren gleichwertigen Möglichkeiten ist die kostengünstigste zu wählen. Der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB – Grundsatz der Schadensminderung – gilt auch im Kostenrecht (BVerfG NJW 1990, 3073; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., B 361).

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Hiernach unterliegt es keinem Zweifel, dass eine gesonderte Vergütung für das Tätigwerden von Rechtsanwalt Dr. S aufgrund der ihm erteilten zusätzlichen Vollmacht nicht in Betracht kommt. Dem vorliegenden Fall liegt ein eklatanter Verstoß gegen die Grundprinzipen des Erstattungsrechts zugrunde. Dass Rechtsanwalt Dr. S nicht in seiner Funktion als Abwickler, sondern als frei gewählter Anwalt für den Kläger tätig wurde, diente allein der Herbeiführung zusätzlicher Gebühren. Gerade auch der von dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mehrfach zur Stützung seiner Rechtsansicht in Anspruch genommenen Literaturstelle bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 91 Rn. 125 – Abwickler – ist bei entsprechend aufmerksamen Lesen deutlich zu entnehmen, dass diese Autoren die Rechtsansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nicht teilen.

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2.)

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Die Rüge, die Rechtspflegerin habe fälschlicherweise bei ihrer Nichtabhilfeentscheidung "die Ausführungen des ausgeschiedenen Rechtsanwaltes K in dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 völlig unberücksichtigt gelassen", entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und ist abwegig. Dass und inwieweit ein Herr K am vorliegenden Verfahren noch in irgend einer Funktion beteiligt ist, ist nicht ansatzweise erkennbar.

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3.)

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.