Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens: Bemessung nach dem vollen Anspruchswert
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Streitwertbeschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Bewertung eines selbständigen Beweisverfahrens. Streitpunkt war, ob der Gegenstandswert nur anteilig oder nach dem vollen Wert des gesicherten Anspruchs anzusetzen ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte den Wert von 39.907,91 DM. Entscheidend war die Gleichstellung des Verfahrens mit der Beweisaufnahme im Hauptsacheprozess sowie die daraus folgende Verwertbarkeit und kostenrechtliche Bewertung.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts des selbständigen Beweisverfahrens als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich, soweit sich die Beweiserhebung auf einen Anspruch bezieht, nach dem vollen Wert dieses Anspruchs.
Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist in Ausgestaltung und prozessualer Wirkung der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren gleichgestellt; eine geringere streitwertmäßige Bewertung ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Die in einem selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Beweise sind bei Identität der Beteiligten und Verfahrensgegenstände im späteren Hauptsacheprozess verwertbar (§ 493 ZPO n.F.) und bedürfen keiner besonderen Bezugnahme durch die Parteien.
Gesetzliche und kostenrechtliche Regelungen (z. B. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Anhebung der BRAGO-Gebühren) spiegeln die gesetzgeberische Wertung, dem selbständigen Beweisverfahren die Bedeutung einer vollwertigen Beweisaufnahme beizumessen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 OH 8/92
Leitsatz
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem vollen Wert des zu sichernden Anspruchs zu bemessen (soweit sich die Beweiserhebung darauf bezieht). Das gilt auch dann, wenn es zu einem Rechtsstreit über den geltend gemachten Anspruch (hier: Wandlung) nicht mehr kommt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Streitwertbe- schwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Gegenstandswert des von dem Antragsteller betriebenen selbständigen Beweisver- fahrens zutreffend auf 39.907,91 DM festgesetzt.
Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, daß der Gegen- standswert des selbständigen Beweisverfahrens dem Wert der Hauptsache entspreche. Dem ist zuzustim- men. Für das Beweissicherungsverfahren in der bis zum 31. März 1991 geltenden Gesetzesfassung ist allerdings überwiegend die Auffassung vertreten worden, daß dessen Gegenstandswert nur mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen sei. Daran kann jedoch für das selbständige Beweisver- fahren nach den §§ 485 ff ZPO in der Neufassung des am 1. April 1991 in Kraft getretenen Rechtspflege- vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 nicht festgehalten werden. Das Verfahren zur Sicherung des Beweises hat dadurch eine nicht unerhebliche Aufwertung erfahren. Während das frühere Beweissi- cherungsverfahren ausschließlich darauf abzielte, die Beweise für den Hauptsacheprozeß zu sichern, hat das selbständige Beweisverfahren darüber hinaus die Aufgabe, eine weitere gerichtliche Auseinan- dersetzung zu vermeiden. Das hat insbesondere in der Vorschrift des § 492 Abs. 3 ZPO n. F. seinen Niederschlag gefunden, die es dem Gericht ermög- licht, die Parteien mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zur mündlichen Erörterung zu laden und darauf hinzuwirken, daß ein sonst zu besorgender Hauptsacheprozeß entbehrlich wird. In § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, daß aus einem im selbständigen Beweisverfahren zu gerichtlichem Protokoll genommenen Vergleich in gleicher Weise wie aus einem im Rechtsstreit zur Hauptsache abge- schlossenen Prozeßvergleich die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe (MDR 1992, 615) hat sich damit das zum früheren Rechtszustand verschiedentlich vorge- tragene Argument, der Streitwert des Beweissiche- rungsverfahrens müsse schon deshalb niedriger als der Hauptsachewert angenommen werden, weil es nicht zu einem Vollstreckungstitel führen könne, für das selbständige Beweisverfahren erledigt.
Mit der Neuregelung der §§ 485 ff ZPO hat sich die Rechtslage auch insoweit geändert, als die in einem selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweis- aufnahme einer Beweiserhebung im Hauptsacheprozeß gleichsteht. So hat der Gesetzgeber eine örtliche und sachliche Verbindung zwischen selbständigem Beweisverfahren und Verfahren in der Hauptsache hergestellt, indem er die Zuständigkeit, von Fällen dringender Gefahr abgesehen, vom Amtsgericht am Ort des Beweismittels auf das Gericht verlagert hat, das nach dem Vorbringen des Antragstellers zur Ent- scheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 486 ZPO n. F.). Die Annäherung des selbständigen Beweisver- fahrens an ein Beweisaufnahmeverfahren innerhalb eines anhängigen Prozesses wird ferner darin deut- lich, daß das Gericht - ebenso wie im Hauptprozeß - bei der Auswahl des Sachverständigen frei und nicht mehr an den Vorschlag der antragstellenden Partei gebunden ist (§§ 492 n. F, 404 ZPO). Außerdem setzt die prozessuale Verwertung des in einem selbstän- digen Beweisverfahren gewonnenen Beweisergebnisses - anders als dies für das Ergebnis eines Beweis- sicherungsverfahrens erforderlich war - keine be- sondere Bezugnahme durch eine der Prozeßparteien voraus; nach § 493 ZPO n. F. müssen die in einem selbständigen Beweisverfahren erhobenen Beweise bei Identität der Beteiligten und der Verfahrensgegen- stände im Rechtsstreit zur Hauptsache schon dann verwertet werden, wenn sich eine Partei auf Tatsa- chen beruft, die Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen sind.
Das selbständige Beweisverfahren ist mithin so- wohl in seiner Ausgestaltung als auch in seiner Bedeutung für einen Hauptsacheprozeß und in seinen Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung einem Be- weisaufnahmeverfahren unmittelbar in der Hauptsache gleichgestellt worden; seinen Wert geringer als den Wert einer im Erkenntnisverfahren durchgeführ- ten Beweisaufnahme zu bemessen, ist danach nicht mehr gerechtfertigt. Als ein Verfahren, dem über die Sicherung des Beweises hinaus die Aufgabe zugewiesen ist, die gütliche Streitbeilegung zu fördern (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 11-3621, Seite 24), und das sich als eine nur vorweggenommene vollwertige Beweisaufnahme versteht, die eine Beweiserhebung im Hauptsachever- fahren zu ersetzen vermag, muß das selbständige Beweisverfahren vielmehr auch streitwertmäßig ei- ner Beweisaufnahme im Hauptverfahren gleichgestellt werden.
Daß der Gesetzgeber von einer Gleichwertigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und eines Beweisauf- nahmeverfahrens im Hauptsacheprozeß ausgeht, kommt schließlich auch in der Anhebung der Anwaltsgebüh- ren nach § 48 BRAGO zum Ausdruck. Im Verfahren über einen Antrag auf Sicherung des Beweises erhielt der Rechtsanwalt die in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts nur zur Hälfte. Jetzt kann der Anwalt als Vergütung für seine Mitwirkung im selbständigen Beweisverfah- ren die vollen Gebühren des § 31 BRAGO beanspru- chen. Aus der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der in einem selbständigen Beweisverfahren und in einem Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme aber kann und muß geschlossen werden, daß der Ge- setzgeber beide Verfahren auch gleich bewertet wis- sen will.
Die inzwischen wohl herrschende Meinung (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 766; OLG München MDR 1993, 287; OLG Koblenz MDR 1993, 287 und 288; LG Duisburg MDR 1993, 288; LG Hamburg ebenda; OLG Köln - 11. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 14; OLG Köln, - 19. Zivilsenat -, JurBüro 1992, 700 = OLGR Köln 1992, 305; OLG Köln - 9. Zivilsenat -, OLGR Köln 1993, 47; ferner Bischof, Streitwert- und Kostenentscheidungsprobleme des neuen selbstän- digen Beweisverfahrens, JurBüro 1992, 779; Schnei- der, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 10. Aufl., Rdnr. 4024 a; a. A. OLG Köln - 7. Zivil- senat -, NJW-RR 1992, 767 = OLGR Köln 1992, 145 und OLG Köln - 22. Zivilsenat -, OLGR Köln 1992, 283; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 629 und LG Krefeld, JurBüro 1992, 418) hat sich denn auch dafür ausge- sprochen, den Streitwert des selbständigen Beweis- verfahrens nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert der Ansprüche zu bemessen, deren tat- sächliche Voraussetzungen durch das Beweisergebnis bewiesen oder widerlegt werden sollen. Gleiches muß gelten, wenn es zu einem Rechtsstreit in der Haupt- sache nicht mehr kommt, sei es, daß die Parteien sich im selbständigen Beweisverfahren verglichen haben, sei es, daß der Antragsteller, wie hier, im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme davon Abstand nimmt, wegen des Anspruchs, der dem selbständigen Beweisverfahren zugrundelag, Klage zu erheben. Einer unterschiedlichen Bewertung steht insbesondere die Vorschrift des § 37 Nr. 3 BRAGO entgegen, nach deren eindeutigem Wortlaut das selbständige Beweisverfahren unabhängig davon zum Rechtszug gehört, ob es vorprozessual oder erst nach Anhängigkeit des Hauptsacheprozesses durchge- führt worden ist. Hiernach aber geht es nicht an, den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes anzu- setzen, wenn Klage nicht erhoben wird, ihn jedoch nach dem Hauptsacheinteresse zu bemessen, wenn sich an das Beweisverfahren ein Rechtsstreit anschließt; dies um so weniger, als sich in dem gemäß § 4 Abs. 1 ZPO für die Wertberechnung maßgebenden Zeit- punkt der Einleitung des selbständigen Beweisver- fahrens im allgemeinen noch gar nicht absehen läßt, ob es überhaupt zu einer Klage in der Hauptsache kommen wird. Aus alledem folgt, daß für den Streit- wert des selbständigen Beweisverfahrens stets der Wert des Hauptverfahrens maßgebend ist, auch wenn ein solches nicht anhängig gewesen ist noch anhän- gig gemacht werden wird.
Es ist somit nicht zu beanstanden, daß das Landge- richt bei der Streitwertfestsetzung auf den "Wert des der Begutachtung zugrundeliegenden Wandelungs- anspruchs lt. Schreiben des Antragstellervertreters vom 24.4.1992" abgestellt und den Wert des selb- ständigen Beweisverfahrens der Höhe des von dem An- tragsteller zurückgeforderten Geldbetrages entspre- chend auf 39.907,91 DM festgesetzt hat.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Ko- sten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG).