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Oberlandesgericht Köln·17 W 157/13·03.11.2013

Anhörungsrüge erfolgreich, sofortige Beschwerde in der Sache zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten rügten nach §321a ZPO, vor Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht angehört worden zu sein. Das OLG gibt der Anhörungsrüge statt und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos: Die Rechtspflegerin hat die Erstattung doppelter Anwaltskosten wegen Rechtsmissbrauchs zu Recht abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge wird stattgegeben; die sofortige Beschwerde in der Sache wird jedoch zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vor Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist die betroffene Partei anzuhören; unterbleibt diese Anhörung, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Rüge nach §321a ZPO ist zulässig.

2

Nach §91 Abs.1 S.2 ZPO sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren; die Erstattung doppelter Anwaltskosten setzt daher das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes voraus.

3

Die Mandatierung separater Rechtsanwälte durch eng verbundene Streitgenossen (z. B. Geschäftsführer als Partei und ein Sozius bzw. nah verwandter Kollege als Vertreter) ohne darlegbaren besonderen Grund kann rechtsmissbräuchlich sein und den Ersatz der Mehrkosten ausschließen.

4

Über die Kostentragung entscheidet das Gericht nach §97 Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung des Prozessausgangs und etwaigen missbräuchlichen Verhaltens der Parteien.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 242 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 1 O 232/12

Tenor

Der Rüge der Beklagten wird abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.378,49 €.

Gründe

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I.

3

Die jedenfalls konkludent erhobene Rüge der Beklagten gemäß § 321 a ZPO ist zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.

4

Die Beklagten sind vor Verwerfung ihrer sofortigen Beschwerde vom 15. August 2013 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 26. Juli 2013 als unzulässig wegen Verfristung nicht angehört worden. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach vor Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig infolge Versäumung der Rechtsmittelfrist die betroffene Partei anzuhören ist, anderenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.

5

Hierdurch ist das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Beschlusses durch den Senat am 16. September 2013 befunden hat.

6

II.

7

1.

8

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, §§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG. Die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gewahrt. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses II vom 26. Juli 2013 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten erfolgte am 05. August 2013; die Beschwerdeschrift ist am 15. August 2013 bei Gericht eingegangen.

9

2.

10

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Zutreffenderweise hat die Rechtspflegerin die Aufwendungen für zwei separate Rechtsanwälte auf Beklagtenseite für nicht erstattungsfähig gehalten, da ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.

11

a)

12

Grundsätzlich steht es jedem Streitgenossen frei, sich von einem eigenen Rechtsanwalt im Prozess vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Fall des Obsiegens die doppelten Anwaltskosten von der Gegenseite zu erstatten sind (BVerfG NJW 1990, 1224; BGH AGS 2012, 151; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 91 Rn. 13 „Streitgenossen“). Allerdings ist anhand des Sachverhaltes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine interessengerechte Prozessführung auch bei Mandatierung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten den Streitgenossen möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO sind nur diejenigen Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung notwendig waren. Erforderlich ist deshalb ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung getrennter Rechtsanwälte durch Streitgenossen (BGH NJW - RR 2004, 536; MDR 2007, 1160; AGS 2009, 306 = ZfS 2009, 283; AGS 2012, 151).

13

b)

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Das Vorliegen eines besonderen sachlichen Grundes, der das Einschalten von zwei separaten Rechtsanwälten gerechtfertigt erscheinen lässt, haben die Beklagten nicht darzulegen vermocht. Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus folgendem:

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Von der Beklagten zu 1., deren Geschäftsführer Rechtsanwalt N ist, hat sich dieser selbst als Prozessbevollmächtigter mandatieren lassen. Der Beklagte zu 2., Rechtsanwalt N, wurde seinerseits von Rechtsanwältin N2 vertreten, die mit Rechtsanwalt N in einer Sozietät verbunden ist, wie sich aus dem Briefkopf ergibt, und darüber hinaus entweder verwandt oder verheiratet ist.

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Das von Streitgenossen zur Begründung der Einschaltung separater Rechtsanwälte angeführte Argument, dies sei deshalb geschehen, weil unterschiedliche Strategien zu verfolgen gewesen seien im Prozess, etwa wenn eine Rechtsanwaltssozietät in Regress genommen wird, das betreffende Mandat aber ausschließlich von einem einzigen Sozius bearbeitet wurde, greift im vorliegenden Fall nicht. Dafür, warum Rechtsanwalt N, der die GmbH vertreten hat, deren Geschäftsführer er ist, sich nicht auch selbst hätte vertreten können, haben die Beklagten nichts dargelegt. Sie haben einzig – was grundsätzlich richtig ist – angeführt, es sei jedem Streitgenossen unbenommen, sich von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Das Vorgehen der Beklagten in der vorliegenden Form verstößt damit gegen den aus Treu und Glauben folgenden Grundsatz, § 242 BGB, wonach jede Partei die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig als möglich zu halten hat (BGH MDR 2003, 1140; 2007, 1160; BAG NJW 2008, 1340; Zöller/Herget, ZPO; 30. Auflage, § 91 Rn. 12 m. w. N.).

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3.

18

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.