Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Fristversäumnis bei Kostenfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein, die vom OLG Köln als unzulässig verworfen wurde. Die Beschwerde wurde nicht innerhalb der zweitägigen Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Maßgeblich war der Eingangsstempel beim Landgericht; die Fristversäumnis führte zur Verwerfung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten mangels fristgerechter Einlegung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerdeschrift ist der tatsächliche Eingang bei dem zuständigen Gericht (Eingangsstempel) maßgeblich, nicht allein das Datumsfeld der schriftlichen Eingabe.
Wird die gesetzliche Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt, ist das Rechtsmittel unzulässig und wird verworfen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; unterliegende Parteien tragen die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 232/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Juli 2013 ist unzulässig. Diese ist nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, eingelegt worden.
Die auf den 12. August 2013 datierende Beschwerdeschrift ist ausweislich des Eingangsstempels am 15. August 2013 beim Landgericht Aachen eingegangen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 30. Juli 2013 zugestellt worden. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdeschrift spätestens am 13. August 2013 bei Gericht hätte eingehen müssen, so dass das Rechtsmittel verspätet eingelegt worden ist, weil die Notfrist am 15. August 2013 bereits 2 Tage abgelaufen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.