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Oberlandesgericht Köln·17 W 155/04·22.06.2004

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bestätigt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Festsetzung von Detektivkosten zugunsten der Beklagten. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass nach § 91 ZPO auch sonstige prozessbezogene Ermittlungsaufwendungen erstattungsfähig sein können. Die Kosten waren prozessbezogen und notwendig; die Höhe begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung (Detektivkosten) zurückgewiesen; Erstattungsfähigkeit der Kosten bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 91 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Prozesskosten nicht nur die eigentlichen Kosten der Prozessführung, sondern auch sonstige für den Prozess aufgewendete Auslagen, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.

2

Kosten für die Beweiserhebung durch ein Detektivunternehmen können prozessbezogene und notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO sein, wenn sie während des laufenden Verfahrens zur Beschaffung entscheidungserheblicher Tatsachen eingesetzt werden.

3

Die bloße Höhe der entstandenen Kosten im Verhältnis zum Streitwert schließt deren Erstattungsfähigkeit nicht aus, soweit die Partei darlegt oder glaubhaft macht, dass die Informationen nicht kostengünstiger beschafft werden konnten und die Ausgaben der sachgerechten Rechtsverteidigung dienten.

4

Wer die Angemessenheit außerprozessualer, prozessbezogener Kosten bestreitet, muss konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass die Aufwendungen nicht notwendig oder unverhältnismäßig waren.

Relevante Normen
§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 0 372/00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, wegen der zur Festsetzung gegen den Kläger angemeldeten Detektivkosten den Prozessweg zu beschreiten. Es ist anerkannten Rechts, dass von der prozessualen Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO neben den eigentlichen Kosten der Prozessführung auch die sonstigen Kosten umfasst werden, die für Zwecke des Prozesses aufgewandt worden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sind. Das war hier in bezug auf die streitigen Ermittlungskosten der Fall.

2

Dass die Beklagte das Detektivinstitut X. erst im Laufe des vorangegangenen Rechtsstreits eingeschaltet ist, ist inzwischen urkundlich belegt, so dass die Prozessbezogenheit der ihr dadurch entstandenen Kosten ernstlich nicht bezweifelt werden kann. Nach Lage der Dinge kann ferner unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich der Detektei bedient hat, um den ihr obliegenden Beweis führen zu können, dass sie vom Kläger über dessen Einkommensverhältnisse arglistig getäuscht und deshalb von ihrer Verpflichtung, Leistungen aus der Krankengeldtageversicherung zu erbringen, frei geworden war.

3

Die Höhe der Kosten für die von der Detektei im Auftrag der Beklagten angestellten Nachforschungen begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger hat weder dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich die Beklagte das zur näheren Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung erforderliche Tatsachenmaterial auf eine kostengünstigere Weise hätte beschaffen können. Mit dem Einwand, dass die Höhe der Detektivkosten außer Verhältnis zum Streitwert des vorangegangenen Prozesses stehe, kann der Kläger kein Gehör finden. Aus Kostengründen auf eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu verzichten, kann keiner Partei angesonnen werden, dies zumal dann nicht, wenn, wie hier, der begründete Verdacht bestand, dass die klagende Partei es mit ihrer Wahrheitspflicht nicht genau genommen und bewusst falsch vorgetragen hat.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.

5

Streitwert: 4.505,77 €

6

Der weiteren Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 2004 gegen den Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 28. Mai 2004, kommt neben der Beschwerde vom 14. April 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2004 keine besondere Bedeutung zu. Der Senat legt deshalb das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Rechtsschutzbegehren dahin aus, dass der Kläger damit die Vorlage seiner unter dem 14. April 2004 erhobenen Beschwerde an den Senat als Beschwerdegericht sichergestellt wissen wollte.