Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·17 W 155/02·29.04.2003

Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten im Zivilprozess

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein und begehrte weitere Erstattung von Übersetzungskosten. Der Senat bestätigt, dass Übersetzungen für nicht deutschsprachige Parteien grundsätzlich erstattungsfähig sind, aber nur soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Für mehrere (kurze bzw. entbehrliche) Schriftsatz- und Terminsberichtübersetzungen blieb die Beschwerde erfolglos; dagegen wurden weitere Übersetzungskosten für inhaltlich bedeutsame Schriftsätze sowie für die Übersetzung einer eidesstattlichen Versicherung zugesprochen. Hinsichtlich zweier Rechnungspositionen wurde wegen fehlender Aufklärung aufgehoben und an den Rechtspfleger zurückverwiesen.

Ausgang: Beschwerde teils zurückgewiesen, teils Erfolg mit zusätzlicher Kostenfestsetzung; im Übrigen Aufhebung und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übersetzungskosten einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei können notwendige Kosten i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein, soweit sie erforderlich sind, um den Prozess sachgerecht zu verfolgen und prozessual Stellung zu nehmen.

2

Die wörtliche Übersetzung sämtlicher im Verfahren gewechselter Schriftsätze ist regelmäßig nicht erforderlich; die Partei muss sich im Rahmen des Zumutbaren mit mündlicher Unterrichtung oder zusammenfassender Darstellung begnügen, sofern der genaue Wortlaut ohne besondere Bedeutung ist.

3

Übersetzungsleistungen für Schriftsätze und gerichtliche Unterlagen gehören grundsätzlich nicht zu den mit der Prozess- bzw. Korrespondenzgebühr abgegoltenen anwaltlichen Aufgaben, sondern sind gesondert zu vergüten; erstattungsfähig sind sie jedoch nur nach Maßgabe der Notwendigkeit nach § 91 Abs. 1 ZPO.

4

Unter dem Gesichtspunkt kostensparender Prozessführung kann sich eine fremdsprachige Partei im Erstattungsrecht so behandeln lassen, als hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, der die ihr geläufige Fremdsprache beherrscht, wenn dies am Ort zumutbar möglich ist.

5

Kosten der Übersetzung einer in einer Fremdsprache abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ins Deutsche sind erstattungsfähig, wenn deren Vorlage zur sachgerechten Rechtsverfolgung oder -verteidigung als Parteivorbringen geeignet und geboten ist.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 187/99

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit dem Rechtsmittel die Festsetzung der aus den Rechnungen des Übersetzungsbüros H. B vom 19. April 2000, Nr. 2312/0/417 über 142,50 DM (netto), vom 21. Juni 2000, Nr. 2568/0/600 über 156,20 DM (netto), vom 18. Oktober 2000, Nr. 3164/0/1145 über 215,60 DM (netto), vom 21. März 2001, Nr. 3682-1-1734 über 88,20 DM (netto), vom 7. Mai 2001, Nr. 3875-1-1922 über 192,20 DM (netto) und vom 21. August 2001, Nr. 4321-1-2416 über 67,40 DM (netto) noch geltend gemachten Kosten erstrebt; insoweit werden die – unter dem 30. Januar 2002 teilweise zurückgenommenen – Kostenfestsetzungsanträge der Klägerin vom 1. November und vom 10. Dezember 2001 zurückgewiesen.

2. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Beklagten nach den Urteilen des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2000 und des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2001 an die Klägerin weiterhin zur erstattenden Kosten werden auf 1.998,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 festgesetzt.

3. Im übrigen, nämlich in Höhe von (767,50 DM + 312,50 DM = 1.080,00 DM =) 552,20 € wird der unter dem 6. März 2002 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben; insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthaft und begegnet auch sonst keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung der ihr durch die Übersetzung der Schriftsätze der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. November 1999, vom 7. Dezember 1999 und vom 14. Januar 2000 sowie des Schriftsatzes ihrer eigenen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 10. Mai 2000, des Schriftsatzes der Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten vom 27. September 2000, der Berufungsschrift vom 26. Januar 2001, der von dem zweitinstanzlichen Prozessanwalt der Beklagten unter dem 30. Januar 2001 erstellten Streitverkündungsschrift und durch die Übertragung des von der Berufungsanwältin der Klägerin für diese gefertigten Berichts über die mündliche Verhandlung vor dem zweitinstanzlichen Prozessgericht ins Englische entstandenen Kosten weiterverfolgt. In Höhe von 587,78 € erweist sich das Rechtsmittel als begründet. Die weitergehende, gegen die Zurückweisung des auf die Rechnungen vom 13. Januar 2000 über 767,50 DM (netto) und vom 28. Januar 2000 über 312,50 DM (netto) gestützten Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin gerichtete Beschwerde führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an den Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges, weil die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und der Senat es für sachdienlich hält, die erforderliche Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen dem Rechtspfleger zu übertragen.

3

Der Rechtspfleger geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass Übersetzungskosten, die von einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei aufgewandt werden, um den Fortgang des Prozesses verfolgen zu können und an diesem beteiligt zu bleiben, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegner zu erstatten sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Partei sich mit ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrer Muttersprache zu verständigen vermag. Denn anders als der Einsatz anwaltlicher Sprachkenntnisse bei dem mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit der Partei gehört die Übersetzung von Schriftstücken wie gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen, gegnerischer oder in Abschrift zur Unterrichtung der Partei mitgeteilter eigener Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen oder Sachverständigengutachten nicht zu den dem Rechtsanwalt als Folge der Übernahme des Mandats obliegenden Aufgaben. Solche Übersetzungstätigkeiten fallen daher insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Prozess- oder Korrespondenzgebühr; sie sind vielmehr im allgemeinen gesondert zu vergüten.

  1. Der Rechtspfleger geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass Übersetzungskosten, die von einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei aufgewandt werden, um den Fortgang des Prozesses verfolgen zu können und an diesem beteiligt zu bleiben, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegner zu erstatten sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Partei sich mit ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrer Muttersprache zu verständigen vermag. Denn anders als der Einsatz anwaltlicher Sprachkenntnisse bei dem mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit der Partei gehört die Übersetzung von Schriftstücken wie gerichtlicher Entscheidungen oder Verfügungen, gegnerischer oder in Abschrift zur Unterrichtung der Partei mitgeteilter eigener Schriftsätze, von Urkunden, Beweisprotokollen oder Sachverständigengutachten nicht zu den dem Rechtsanwalt als Folge der Übernahme des Mandats obliegenden Aufgaben. Solche Übersetzungstätigkeiten fallen daher insgesamt nicht unter den Abgeltungsbereich der Prozess- oder Korrespondenzgebühr; sie sind vielmehr im allgemeinen gesondert zu vergüten.
4

Andererseits hat die Partei unter Erstattungsgesichtspunkten keinen Anspruch auf eine wörtliche Übersetzung sämtlicher im Prozess gewechselten Schriftsätze. Wie jede Partei ist auch die ausländische Partei, die sich nur in ihrer Muttersprache zu verständigen vermag, gehalten, die Kosten der Prozessführung im Rahmen des Verständigen und Zumutbaren niedrig zu halten. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der auf inländische wie ausländische Parteien gleichermaßen Anwendung findet. Die Partei muss sich deshalb mit einer mündlichen Information oder mit einer gerafften Darstellung des Prozessstoffs in ihrer Sprache begnügen, wenn die wörtliche Übersetzung für ihr prozessuales Vorgehen ohne besondere Bedeutung ist (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, NJW 1990, 3072, 3073 und OLG Hamburg, jur. Büro 1986, 1241). Unter solchen Umständen würde die Zuziehung eines Übersetzers auch dann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden können, wenn der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt nicht über die dafür erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Die der Partei obliegende Pflicht zu einer möglichst kostensparenden Prozessführung schließt die Verpflichtung ein, sich hierfür nach Möglichkeit eines Anwalts zu bedienen, der eine auch der Partei geläufige Fremdsprache beherrscht. Wenn und soweit die ausländische Prozesspartei ihr prozessuales Recht, dem Gericht den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern und zu dem Tatsachenvortrag der Gegenseite und zur Rechtslage Stellung zu nehmen, auch dann sachgerecht wahrzunehmen in der Lage gewesen wäre, wenn sie sich darauf beschränkt hätte, mit ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrer Muttersprache zu korrespondieren, können demnach die Kosten einer gleichwohl veranlassten wortgetreuen Übertragung der in den Rechtsstreit eingeführten Schriftsätze aus dem Deutschen in die Muttersprache der Partei oder aus deren Muttersprache ins Deutsche nicht als erstattungsfähig anerkannt werden.

5

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die der Klägerin durch die Übertragung der Schriftsätze der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. November und 7. Dezember 1999 sowie vom 14. Januar 2000 ins Englische entstandenen Kosten im Gesamtbetrag von 142,50 DM (netto) nicht in die Kostenfestsetzung eingestellt hat. Unter dem 24. November 1999 hat Rechtsanwältin T aus der – inzwischen nicht mehr bestehenden – überörtlichen Anwaltssozietät U, I und L, die sich für die Beklagte bestellt hatte, um die Verlängerung zur Frist zur Einreichung der Klageerwiderung um mindestens 2 Wochen nachgesucht. Der nur wenige Zeilen umfassende Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 beschränkt sich in seinem Kern auf die Feststellung, dass der Generalimporteurvertrag nicht gekündigt worden sei. Der Schriftsatz vom 14. Januar 2000 enthält auf weniger als 2 Seiten markenrechtliche Ausführungen, deren wörtliche Übersetzung wie die Übersetzung der Schriftsätze vom 24. November und 7. Dezember 1999 für die Rechtsverfolgung der Klägerin entbehrlich war.

  1. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die der Klägerin durch die Übertragung der Schriftsätze der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. November und 7. Dezember 1999 sowie vom 14. Januar 2000 ins Englische entstandenen Kosten im Gesamtbetrag von 142,50 DM (netto) nicht in die Kostenfestsetzung eingestellt hat. Unter dem 24. November 1999 hat Rechtsanwältin T aus der – inzwischen nicht mehr bestehenden – überörtlichen Anwaltssozietät U, I und L, die sich für die Beklagte bestellt hatte, um die Verlängerung zur Frist zur Einreichung der Klageerwiderung um mindestens 2 Wochen nachgesucht. Der nur wenige Zeilen umfassende Schriftsatz vom 7. Dezember 1999 beschränkt sich in seinem Kern auf die Feststellung, dass der Generalimporteurvertrag nicht gekündigt worden sei. Der Schriftsatz vom 14. Januar 2000 enthält auf weniger als 2 Seiten markenrechtliche Ausführungen, deren wörtliche Übersetzung wie die Übersetzung der Schriftsätze vom 24. November und 7. Dezember 1999 für die Rechtsverfolgung der Klägerin entbehrlich war.
6

Gleiches gilt für die wortgetreue des Schriftsatzes der erstinstanzlichen Prozessanwälte der Klägerin vom 10. Mai 2000, deren Kosten mit 156,20 DM geltend gemacht wurden, und für die Übersetzung des von der Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten unter dem 27. September 2000 gefertigten Schriftsatzes, die zusammen mit der Übersetzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung des erstinstanzlichen Prozessgerichts vom 26. September 2000 215,60 DM gekostet hat. In diesem Schriftsatz wiederholt Rechtsanwältin M lediglich ihre in der mündlichen Verhandlung für die Streitgehilfin gestellten Anträge. In welchem Umfange sich die Streithelferin den Anträgen der Beklagten zur Klage und zur Widerklage angeschlossen hatte, ließ sich indessen bereits dem Terminsprotokoll entnehmen. Über den Verlauf der dem Urteil des Landgerichts vorausgegangenen mündlichen Verhandlung und die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge aber hätte die Klägerin von ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in einem in Englisch abgefassten Terminsbericht unterrichtet werden können. Die Klägerin hat es denn auch unangefochten hingenommen, dass der Rechtspfleger die aus der Rechnung vom 18. Oktober 2000 (Nr. 3164-0-1145) über 215,60 DM (netto) auf die Übersetzung des Sitzungsprotokolls entfallenden Kosten nicht in die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden Übersetzungskosten einbezogen hat.

  1. Gleiches gilt für die wortgetreue des Schriftsatzes der erstinstanzlichen Prozessanwälte der Klägerin vom 10. Mai 2000, deren Kosten mit 156,20 DM geltend gemacht wurden, und für die Übersetzung des von der Unterbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten unter dem 27. September 2000 gefertigten Schriftsatzes, die zusammen mit der Übersetzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung des erstinstanzlichen Prozessgerichts vom 26. September 2000 215,60 DM gekostet hat. In diesem Schriftsatz wiederholt Rechtsanwältin M lediglich ihre in der mündlichen Verhandlung für die Streitgehilfin gestellten Anträge. In welchem Umfange sich die Streithelferin den Anträgen der Beklagten zur Klage und zur Widerklage angeschlossen hatte, ließ sich indessen bereits dem Terminsprotokoll entnehmen. Über den Verlauf der dem Urteil des Landgerichts vorausgegangenen mündlichen Verhandlung und die im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge aber hätte die Klägerin von ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in einem in Englisch abgefassten Terminsbericht unterrichtet werden können. Die Klägerin hat es denn auch unangefochten hingenommen, dass der Rechtspfleger die aus der Rechnung vom 18. Oktober 2000 (Nr. 3164-0-1145) über 215,60 DM (netto) auf die Übersetzung des Sitzungsprotokolls entfallenden Kosten nicht in die Festsetzung der von der Beklagten zu erstattenden Übersetzungskosten einbezogen hat.
7

Die durch die Übersetzung des Schriftsatzes vom 27. September 2000 mit den tags zuvor in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen der Streitgehilfin der Beklagten angefallenen Kosten könnten auch dann nicht den notwendigen Prozesskosten zugerechnet werden, wenn die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Hilfe eines Übersetzers angewiesen gewesen sein sollten, um diese über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und über den Gang der mündlichen Verhandlung zu unterrichten. Dem Senat ist bekannt, dass von den beim Landgericht und beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälten nicht wenige die englische Sprache beherrschen. Die Klägerin muss sich daher, sollten ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht zu diesen Anwälten gehören, unter dem Blickwinkel des Erstattungsrechts so behandeln lassen, als hätte sie ihre Prozessvertretung einem Anwalt übertragen, mit dem sie sich auf Englisch hätte verständigen können.

8

Mit dem Rechtspfleger ist der Senat der Auffassung, dass es einer wortgetreuen Übersetzung der Berufungsschrift und der von dem zweitinstanzlichen Prozessanwalt der Beklagten gefertigten Streitverkündungsschrift vom 30. Januar 2001 nicht bedurfte, so dass die dafür aufgewandten Kosten, die zusammen mit den im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemachten Kosten für die Übersetzung des schriftsätzlichen Antrages vom 13. Januar 2001 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (88,20 DM; + 192,20 DM =) 280,40 DM betragen, nicht erstattbar sind.

  1. Mit dem Rechtspfleger ist der Senat der Auffassung, dass es einer wortgetreuen Übersetzung der Berufungsschrift und der von dem zweitinstanzlichen Prozessanwalt der Beklagten gefertigten Streitverkündungsschrift vom 30. Januar 2001 nicht bedurfte, so dass die dafür aufgewandten Kosten, die zusammen mit den im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemachten Kosten für die Übersetzung des schriftsätzlichen Antrages vom 13. Januar 2001 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (88,20 DM; + 192,20 DM =) 280,40 DM betragen, nicht erstattbar sind.
9

Zu Recht hat der Rechtspfleger schließlich auch die mit 67,40 DM geltend gemachten Kosten für die Übersetzung des von der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellten Berichts über die Berufungsverhandlung ins Englische von der Kostenerstattung ausgenommen. Hätte die Klägerin mit der Prozessvertretung im Berufungsverfahren einen Englisch sprechenden Rechtsanwalt beauftragt, hätte es der Inanspruchnahme eines Übersetzers für die Übertragung des Terminsberichts in die Muttersprache der Klägerin nicht bedurft.

  1. Zu Recht hat der Rechtspfleger schließlich auch die mit 67,40 DM geltend gemachten Kosten für die Übersetzung des von der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstellten Berichts über die Berufungsverhandlung ins Englische von der Kostenerstattung ausgenommen. Hätte die Klägerin mit der Prozessvertretung im Berufungsverfahren einen Englisch sprechenden Rechtsanwalt beauftragt, hätte es der Inanspruchnahme eines Übersetzers für die Übertragung des Terminsberichts in die Muttersprache der Klägerin nicht bedurft.
10

Dagegen hält der unter dem 6. März 2002 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der weitergehenden Beschwerde der Nachprüfung nicht stand. Anders als der Rechtspfleger angenommen hat, kann ein berechtigtes Bedürfnis der Klägerin, über den Inhalt der Schriftsätze der erstinstanzlichen Prozessanwältin der Beklagten vom 31. Januar 2000 sowie vom 16. und 29. Mai 2000 und des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten vom 1. März und vom 12. Mai 2000 durch eine wörtliche Übersetzung informiert zu werden, nicht verneint werden, weil der Klägerin dazu eine sachgerechte Stellungnahme ohne Kenntnis des genauen Wortlauts des Sachvortrags und der Rechtsausführungen in jenen Schriftsätzen nicht möglich gewesen wäre. Die Höhe der der Klägerin durch die Übersetzung der vorbezeichneten Schriftsätze der Beklagten und ihrer Streitgehilfin ins Englische erwachsenen Kosten im Gesamtbetrag von (371,20 DM + 117,50 DM + 260,00 DM + 230,00 DM = 978,70 DM =) 500,40 € begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nur als allgemeine Richtlinie im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle herangezogen werden können, da ein von der Partei beauftragter Übersetzer nicht an die gesetzliche Entschädigungsregelung gebunden ist und die Partei – ebenso wie bei der Einschaltung eines Privatgutachters – keine Möglichkeit hat, ihn hierauf festzulegen. Dafür, dass die streitigen Übersetzungskosten die Höhe des noch Angemessenen überschreiten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so dass die von der Klägerin für die Übersetzung der hier in Rede stehenden Schriftsätze aufgewandten 500,40 € in voller Höhe zu erstatten sind.

  1. Dagegen hält der unter dem 6. März 2002 ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der weitergehenden Beschwerde der Nachprüfung nicht stand. Anders als der Rechtspfleger angenommen hat, kann ein berechtigtes Bedürfnis der Klägerin, über den Inhalt der Schriftsätze der erstinstanzlichen Prozessanwältin der Beklagten vom 31. Januar 2000 sowie vom 16. und 29. Mai 2000 und des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten vom 1. März und vom 12. Mai 2000 durch eine wörtliche Übersetzung informiert zu werden, nicht verneint werden, weil der Klägerin dazu eine sachgerechte Stellungnahme ohne Kenntnis des genauen Wortlauts des Sachvortrags und der Rechtsausführungen in jenen Schriftsätzen nicht möglich gewesen wäre. Die Höhe der der Klägerin durch die Übersetzung der vorbezeichneten Schriftsätze der Beklagten und ihrer Streitgehilfin ins Englische erwachsenen Kosten im Gesamtbetrag von (371,20 DM + 117,50 DM + 260,00 DM + 230,00 DM = 978,70 DM =) 500,40 € begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nur als allgemeine Richtlinie im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle herangezogen werden können, da ein von der Partei beauftragter Übersetzer nicht an die gesetzliche Entschädigungsregelung gebunden ist und die Partei – ebenso wie bei der Einschaltung eines Privatgutachters – keine Möglichkeit hat, ihn hierauf festzulegen. Dafür, dass die streitigen Übersetzungskosten die Höhe des noch Angemessenen überschreiten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so dass die von der Klägerin für die Übersetzung der hier in Rede stehenden Schriftsätze aufgewandten 500,40 € in voller Höhe zu erstatten sind.
11

Erstattungsfähig sind auch die Kosten in Höhe von 170,90 DM, die der Klägerin durch die Übersetzung der als Parteivorbringen verwertbaren eidesstattlichen Versicherung ihres Präsidenten entstanden sind. Richtig ist zwar, dass der mit der Beschaffung einer eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand zu dem allgemeinen Prozessaufwand gehört, den jede Partei grundsätzlich selbst zu tragen hat. Das gilt jedoch nicht für die Kosten, die durch die Übertragung einer in einer Fremdsprache abgegebenen eidesstattlichen Versicherung ins Deutsche angefallen sind. Diese Kosten sind wie die sonstigen Kosten der Prozessführung unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, nämlich dann, wenn die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur Durchsetzung oder Verteidigung des im Streit stehenden Rechts geeignet und geboten war. So war es hier. Die eidesstattliche Versicherung des gesetzlichen Vertreters der Partei kann zwar in einem Rechtsstreit zur Hauptsache nicht als Beweismittel verwertet werden; sie ist jedoch als ergänzendes Parteivorbringen zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall konnte sich die Klägerin durch die als Anlage 19 zum Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 1999 vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Präsidenten eine nachhaltige Förderung des Prozesses versprechen, so dass die Kosten ihrer Übertragung ins Deutsche, die mit 170,90 DM = 87,38 € auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, zu den notwendigen Kosten der Prozessführung zählen und als solche zu erstatten sind.

12

Aus alledem folgt, dass nach dem derzeitigen Stand des Kostenfestsetzungsverfahrens als zu erstattende Übersetzungskosten der Klägerin weitere 1.149,60 DM = 587,78 € über die bereits titulierten 2.759,10 DM = 1.410,77 € hinaus, insgesamt also 1.998,55 € gegen die Beklagte festzusetzen sind.

13

Der angefochtene Beschluss kann auch insoweit keinen Bestand haben, als der Rechtspfleger es abgelehnt hat, die Übersetzungskosten, die Gegenstand der Rechnungen vom 13. Januar 2000, Nr. 1969/0/61 über 767,50 DM (netto) und vom 28. Januar 2000, Nr. 2149/0/124 über 312,50 DM (netto) in die Kostenfestsetzung aufzunehmen. Insoweit ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Dem Rechtspfleger ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Kosten der Übersetzung des Schriftsatzes vom 15. November 1999, in dem Rechtsanwältin T dem Landgericht die Übernahme der Vertretung der Beklagten angezeigt und den Klageabweisungsantrag angekündigt hat, nicht zu den notwendigen Prozesskosten gehören; es hätte ausgereicht, die Klägerin über den Inhalt dieses Schriftsatzes in Kenntnis zu setzen. Der Rechtspfleger hat indessen übersehen, dass sich die Rechnung vom 13. Januar 2000 nicht nur auf die Kosten der Übersetzung der Anwaltsbestellung bezieht, dass diese sich nach Darstellung der Klägerin vielmehr auch über die Kosten der Übertragung der Klageschrift ins Englische verhält, die fraglos als erstattungsfähig anzuerkennen sind. Der Rechtspfleger wird deshalb ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit die der Klägerin gegenüber unter dem 13. Januar 2000 abgerechneten Kosten auf die Übersetzung der Klageschrift entfallen.

  1. Der angefochtene Beschluss kann auch insoweit keinen Bestand haben, als der Rechtspfleger es abgelehnt hat, die Übersetzungskosten, die Gegenstand der Rechnungen vom 13. Januar 2000, Nr. 1969/0/61 über 767,50 DM (netto) und vom 28. Januar 2000, Nr. 2149/0/124 über 312,50 DM (netto) in die Kostenfestsetzung aufzunehmen. Insoweit ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Dem Rechtspfleger ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Kosten der Übersetzung des Schriftsatzes vom 15. November 1999, in dem Rechtsanwältin T dem Landgericht die Übernahme der Vertretung der Beklagten angezeigt und den Klageabweisungsantrag angekündigt hat, nicht zu den notwendigen Prozesskosten gehören; es hätte ausgereicht, die Klägerin über den Inhalt dieses Schriftsatzes in Kenntnis zu setzen. Der Rechtspfleger hat indessen übersehen, dass sich die Rechnung vom 13. Januar 2000 nicht nur auf die Kosten der Übersetzung der Anwaltsbestellung bezieht, dass diese sich nach Darstellung der Klägerin vielmehr auch über die Kosten der Übertragung der Klageschrift ins Englische verhält, die fraglos als erstattungsfähig anzuerkennen sind. Der Rechtspfleger wird deshalb ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, inwieweit die der Klägerin gegenüber unter dem 13. Januar 2000 abgerechneten Kosten auf die Übersetzung der Klageschrift entfallen.
14

Auch über die Erstattungsfähigkeit der Übersetzungskosten, die Gegenstand der Rechnung vom 28. Januar 2000, Nr. 2149-0-124 sind, kann derzeit nicht abschließend entschieden werden. Die Behauptung der Klägerin, den aus dieser Rechnung ersichtlichen Betrag von 312,50 DM (netto) für die Übersetzung des Schriftsatzes "RAe X vom 14. Januar 2000" aufgewandt zu haben, findet in den Gerichtsakten keine Stütze. Unter dem 14. Januar 2000 hat sich lediglich die Beklagte schriftsätzlich geäußert. Die Kosten, die durch die Übersetzung dieses Schriftsatzes verursacht worden sind, hat die Klägerin jedoch zusammen mit den Kosten für die Übersetzung der von der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingereichten Schriftsätze vom 24. November und vom 7. Dezember 1999 geltend gemacht, über die sich die Rechnung vom 19. April 2000, Nr. 2313/0/417 in Höhe von insgesamt 142,50 DM (netto) verhält. Denkbar ist, dass die Rechnung vom 28. Januar 2000 Nr. 2149/0/124 die durch die Übersetzung des Schriftsatzes der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin der Beklagten vom 11. Januar 2000 zu Entstehung gelangten Kosten betrifft. Dies wird der Rechtspfleger zu klären haben und dabei auch der Frage nachgehen müssen, weshalb der Verwendungszweck in der vorgenannten Rechnung mit "deutsch-englische-Übersetzung Schr. an RA R.A. K" angegeben ist.

15

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auf die von der Klägerin nach Maßgabe der Rechnung vom 28. Januar 2000, Nr. 2080-0-123 geltend gemachten Kosten von 724,00 DM (netto) für die Übersetzung des Schriftsatzes ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 1999 eingegangen ist. Dies rechtfertigt in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ohne weiteres die Annahme, dass darüber bisher nicht entschieden worden ist. Dies wird nachzuholen sein.

  1. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluss mit keinem Wort auf die von der Klägerin nach Maßgabe der Rechnung vom 28. Januar 2000, Nr. 2080-0-123 geltend gemachten Kosten von 724,00 DM (netto) für die Übersetzung des Schriftsatzes ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 1999 eingegangen ist. Dies rechtfertigt in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ohne weiteres die Annahme, dass darüber bisher nicht entschieden worden ist. Dies wird nachzuholen sein.
16

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Rechtspfleger vorbehalten, weil sich derzeit noch nicht übersehen lässt, in welchem Umfang die Beschwerde letztlich Erfolg haben wird.