Nachnahmeentgelt als erstattungsfähige Auslage nach Nr. 708 KV-GvKostG – Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse (Bezirksrevisorin) hatte Beschwerde gegen den Kostenansatz einer Gerichtsvollzieherin erhoben, insbesondere gegen ein per Nachnahme verauslagtes Entgelt des Kraftfahrt-Bundesamts. Streitgegenstand war, ob das Nachnahmeentgelt unter Nr. 708 KV-GvKostG oder unter einem anderen Auslagentatbestand fällt. Das OLG Köln weist die weitere Beschwerde zurück und bestätigt, dass Zahlungen an deutsche Behörden auch bei Nachnahme als Auslagen nach Nr. 708 KV-GvKostG zu erstatten sind. Die Zahlungsmodalität ändert nicht den Auslagencharakter.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin wird zurückgewiesen; Nachnahmeentgelt ist erstattungsfähige Auslage nach Nr. 708 KV-GvKostG.
Abstrakte Rechtssätze
Verauslagte Gebühren und Entgelte, die an eine deutsche Behörde für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben geleistet werden, fallen unter den Auslagentatbestand Nr. 708 KV-GvKostG.
Die Art der Zahlung (Rechnung versus Nachnahme) beeinflusst nicht die Zuordnung eines Entgelts zum Auslagentatbestand; die Zahlungsmodalität ändert nicht den rechtlichen Charakter der Leistung.
Eine Differenzierung innerhalb der Gebührenfestsetzung nach der Zahlungsart ist im GvKostG nicht vorgesehen; der Kostenschuldner hat verauslagte Auslagen in voller Höhe zu tragen.
Ein Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners gilt nicht dahin gehend, dass regelmäßig verauslagte Behördengebühren wegen ihrer Einhebung per Nachnahme vom erstattungsfähigen Auslagentatbestand ausgeschlossen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 34 T 17/16
Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2016 – 34 T 17/16 - wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Zwangsvollstreckungsauftrag vom 31.03.2014 hat die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Köln beauftragt. Dabei wurde unter anderem beantragt, den Aufenthaltsort des Schuldners durch Anfrage bei der Meldebehörde, Nachfrage bei der gesetzlichen Rentenversicherung und Nachfrage beim zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrzeugbundesamt zu ermitteln, sofern der Schuldner sich an der im Auftrag genannten Anschrift nicht aufhält bzw. dort nicht wohnt. Die zuständige Gerichtsvollzieherin stellte fest, dass der Schuldner unbekannt verzogen bzw. sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist. Am 17.04.2014 führte sie deshalb eine Anfrage bei der Meldebehörde, am 22.04.2014 Anfragen bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Kraftfahrtbundesamt durch. Vom Kraftfahrtbundesamt erfolgte eine Auskunft an die Gerichtsvollzieherin am 16.07.2014, die per Nachnahme übersandt wurde. Für die Auskunft wurden der Gerichtsvollzieherin vom Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom gleichen Tag eine Bearbeitungsgebühr von 5,10 € sowie ein Nachnahmeentgelt von 2,40 € durch Gebührenfestsetzung in Rechnung gestellt. Ferner entstand wegen der Versendung der Auskunft per Nachnahme ein Übermittlungsentgelt von 2,00 €. Der Gesamtbetrag von 9,50 € wurde von der Gerichtsvollzieherin bei Entgegennahme der Auskunft geleistet.
Am 21.07.2014 stellte die Gerichtsvollzieherin fest, dass die neue Anschrift des Schuldners nicht zu ermitteln sei. Mit Kostenrechnung vom 21.07.2014 stellte sie der Gläubigerin für ihre Tätigkeit einen Gesamtbetrag von 104,95 € in Rechnung. In dem Gesamtbetrag war unter anderem ein Teilbetrag von 9,50 € gemäß KV Nr. 708 GvKostG für die Auslagen für die Auskunft des Kraftfahrtbundesamts enthalten. Gegen diese Kostenrechnung erhob die Gläubigerin am 07.08.2014 Erinnerung. Nach Stellungnahme von Gerichtsvollzieherin, Bezirksrevisorin und Amtsgericht nahm die Gläubigerin am 10.08.2015 ihre Erinnerung zurück.
Am 16.12.2015 hat die Bezirksrevisorin namens der Landeskasse Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 21.07.2014 erhoben, soweit dieser einen Betrag von 100,55 € übersteigt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass ungeklärt sei, ob die für die Nachnahme verauslagten Kosten von 4,40 € dem Auslagentatbestand gemäß Nr. 708 KV-GvKostG oder Nr. 716 KV-GvKostG unterfallen würden. Das Kraftfahrtbundesamt erhebe die Gebühren für schriftliche Auskünfte seit Mai 2014 allgemein per Nachnahme. Die Behörde sei berechtigt gewesen, das Entgelt für die Nachnahme von der Gerichtsvollzieherin zu verlangen. Allerdings gelte im Kostenrecht ein Analogieverbot zu Lasten des Kostenschuldners.
Mit Beschluss vom 22.12.2015 hat das Amtsgericht Köln - 283 M 1213/14 - die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage zugelassen. Am 13.01.2016 hat die Bezirksrevisorin namens der Landeskasse Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 19.01.2016 hat das Amtsgericht die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat die Sache am 13.05.2016 auf die Kammer übertragen.
Das Landgericht hat die Beschwerde am 13. Mai 2016 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
„Die Beschwerde ist unbegründet.
Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der an die Post zu zahlende Nachnahmebetrag von 4,40 € – allein dieser Betrag ist hier streitgegenständlich – ebenfalls unter den Auslagentatbestand Nr. 708 KV-GvKostG fällt. Es handelt sich um eine an eine deutsche Behörde für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühr. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt in der Fassung vom 23.7.2013 hat der Gebührenschuldner Auslagen für Nachnahmen zu tragen. Das Amtsgericht hat ferner aus Sicht der Kammer überzeugend ausgeführt, dass die Zahlung nur als Gegenleistung für die Erlangung der Auskünfte – mithin der Erfüllung der behördlichen Aufgabe – dient. Ob diese Zahlung per Rechnung oder per Nachnahme erfolgt, ändert nichts an diesem Charakter. Ohne die Inanspruchnahme der Post wäre der Behörde die Erfüllung ihrer Aufgabe durch Mitteilung der beantragten Auskünfte nicht möglich. Eine Differenzierung innerhalb der Gebührenfestsetzung ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass die Auslagen vom Kostenschuldner in voller Höhe zu tragen sind (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, Nr. 708 KV-GvKostG Rn. 4).
Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 708 KV-GvKostG in der aktuellen Form (BT-Drucksache 17/11471). Dort heißt es: „Die Änderung soll eine Weitergabe von verauslagten Gebühren und bestimmten Auslagen, die an andere Behörden zu zahlen sind, an die Parteien ermöglichen. Eine Begrenzung der Höhe der Auslagen im GvKostG erscheint im Hinblick auf die in Betracht kommenden Fälle überflüssig.“
Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin am 24. Mai die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf ihre Stellungnahmen vom 27. Februar und 16. Dezember 2015 bezogen.
II.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o. a. Beschluss zugelassen worden ist.
Die weitere Beschwerde ist jedoch aus den zutreffende und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses und des in Bezug genommenen Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 22. Dezember 2015 nicht begründet.
Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.