Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei Kostenfestsetzung – teilweise Abänderung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1. legte sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein und begehrte eine Herabsetzung des erstatteten Betrags. Streitpunkt war die Anrechnung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die im Prozess entstandene Verfahrensgebühr und die Wirkung einer prozessual erklärten Aufrechnung. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt, berücksichtigte die Anrechnung und die durch Aufrechnung erloschene Forderung und setzte den Erstattungsbetrag neu fest.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird teilweise stattgegeben; der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abgeändert und der erstattungsfähige Betrag neu festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen.
Hat der Gegner im laufenden Verfahren eine Aufrechnungserklärung hinsichtlich der vorgerichtlichen Gebühr erklärt, ist der Erstattungsanspruch durch die Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen und bei der Kostenfestsetzung nicht erneut zu berücksichtigen.
§ 15a Abs. 2 RVG (2. Alternative) ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen dadurch gegeben sind, dass gegen den Kostenschuldner die betreffenden Gebühren im selben Verfahren geltend gemacht oder durch Aufrechnung in diesem Verfahren bestritten wurden; in diesem Fall ist die Anrechnung zulässig.
Bei der Bemessung der Anrechnung ist der der jeweiligen Partei zurechenbare Anteil der erhöhten Gebühr zu berücksichtigen; bei mehreren Auftraggebern erfolgt eine anteilige Verteilung der Gebührenerhöhung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 639/00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Köln vom 23. Februar 2011 – 22 O 639/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2010 sind von der Beklagten zu 1. 1.809,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. August 2010 an den Kläger zu 1. zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 346,94 €.
Gründe
I.
Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der ehemaligen Klägerin zu 2. Mit der Klage hat der Kläger sie auf Zahlung mehrerer Beträge im Zusammenhang mit der Übernahme von Anteilen der ehemaligen Klägerin zu 2. in Anspruch genommen. Daneben hat er Erstattung einer gemäß VV 1008 RVG um 0,3 erhöhten vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr (VV 2300 RVG) in Höhe von netto 905,60 € verlangt.
Nachdem die Beklagten gegenüber der Klageforderung insgesamt die Aufrechnung mit einem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus 2003 erklärt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27. Juli 2010 die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 2. - zu 78 % der Beklagten zu 1. und jeweils zu 11 % den Beklagten zu 2. und 3. auferlegt.
Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16. August 2010 u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG angemeldet. Die Beklagten haben demgegenüber Auffassung vertreten, darauf sei die im Rechtsstreit geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr anzurechnen.
Das Landgericht ist dem nicht gefolgt und hat mit Beschluss vom 23. Februar 2011 den zu erstattenden Betrag antragsgemäß auf 2.156,92 € festgesetzt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1, mit sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit darin zu ihren Lasten mehr als 1.809,98 € festgesetzt worden sind.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.
Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die – insoweit unstreitig - wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
Nach § 15 a Abs. 2 RVG kann ein Dritter sich zwar auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn eine Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
Die Voraussetzungen von § 15 a Abs. 2 2. Alt. RVG sind vorliegend indes erfüllt, da die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung erklärt haben. Die im laufenden Rechtstreit erklärte und damit unschwer dem Akteninhalt zu entnehmende Aufrechnungserklärung umfasste den mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr. Das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Damit ist indes der Erstattungsanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 387, 389 BGB erloschen und kann demzufolge bei der Kostenfestsetzung nicht erneut Berücksichtigung finden.
2.
Was die Anrechnungshöhe anbetrifft, so ist die vom Kläger gem. VV 1008 RVG geltend gemachte Erhöhung von 0,3 für die ehemalige Klägerin zu 2. als weitere Auftraggeberin zu berücksichtigen. Anzurechnen sind demnach 50 % von netto 905,60 € = 452,30 €. Die Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG ermäßigt sich damit von netto 735,80 € auf netto 283,50 €. Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 16. August 2010 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Klägers sind demzufolge von netto 1.707,80 € auf netto 1.255,50 € zu reduzieren. Zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet sich ein Betrag von 1.494,05 €.
Hinzukommen weitere 7 € an Auslagen für die Einholung einer Einwohner-meldeamtsanfrage. Auf deren Erstattungsfähigkeit hat das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht hingewiesen.
Insgesamt belaufen sich die erstattungsfähigen außergerichtliche Kosten des Klägers damit auf 1.501,05 €.
Nach der Kostengrundentscheidung des Landgerichts hat die Beklagte zu 1. davon 78 %, also 1.170,82 €, zu tragen. Hinzukommen die festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 566.28 €.
Insgesamt hat die Beklagte zu 1. dem Kläger rechnerisch somit nur 1.737,10 € zu erstatten. Da sie Abänderung des angefochtene Beschlusses aber lediglich verlangt, soweit zu ihren Lasten mehr als 1.809,98 € festgesetzt worden sind (eine Berechnung dieses Betrages erfolgt nicht), ist der Senat an einer für sie günstigeren Entscheidung gehindert.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten fallen für die insgesamt erfolgreiche Beschwerde nicht an.