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Oberlandesgericht Köln·17 W 152/00·16.05.2000

Sofortige Beschwerde: Prozessdifferenzgebühr als Vergleichskosten nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bonn. Streitpunkt ist, ob die nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstandene Prozessdifferenzgebühr erstattungsfähig oder als Vergleichskosten zu behandeln ist. Das OLG Köln ändert die Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten und berücksichtigt die Differenzgebühr nicht, da sie untrennbar mit dem Vergleich verbunden ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung dahingehend abgeändert, dass die Prozessdifferenzgebühr als Vergleichskosten unberücksichtigt bleibt und der Erstattungsbetrag auf 2.490,40 DM festgesetzt wird.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Prozessdifferenzgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO ist als Vergleichskosten zu qualifizieren, wenn ihre Entstehung in untrennbarem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vergleich steht.

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Für die Kostenfestsetzung ist nicht die bloße Entstehung einer Gebührenposition maßgeblich, sondern ob diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist oder als durch den Vergleich aufgehobene Vergleichskosten gilt.

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Erstattungsfähige außergerichtliche Kosten umfassen insbesondere die nach § 31 Abs. 1 BRAGO zurechenbaren Prozess- und Verhandlungsgebühren sowie Auslagenpauschalen; darüber hinausgehende Differenzgebühren sind bei Vorliegen von Vergleichskosten nicht zu erstatten.

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Die Entscheidung über die Kostenerstattung trifft das Gericht auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 BRAGO§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 18 O 257/99

Tenor

Auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 20.03.2000 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.03.2000 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12.04.2000 - AZ.: jeweils 18 O 257/00 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Vergleichs vor dem Landgericht Bonn vom 29.10.1999 sind von der Beklagten an Kosten 2.490,40 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.01.2000 an die Klägerin zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.047,90 DM

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und führt auch in dem nach bereits erfolgter Teilabhilfe noch zur Entscheidung stehenden Umfang zum Erfolg. Die von der Beklagten zu erstattenden Kosten reduzieren sich um die von der Klägerin geltend gemachte Prozeßdifferenzgebühr gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO.

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Die Prozeßdifferenzgebühr ist den Vergleichskosten zuzurechnen, hinsichtlich derer nach der Kostengrundentscheidung im Vergleich keine Erstattung stattfindet. Entgegen der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin kommt es für die Bescheidung des eingelegten Rechtsmittels nicht entscheidend darauf an, ob die Gebühr aus § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden ist, was unzweifelhaft der Fall ist und mit der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt wird. Für die Kostenfestsetzung maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist oder ob sie zu den Vergleichskosten gehört, die nach dem Vergleich gegeneinander aufgehoben sind. Nach der Rechtsprechung des Senats unterfällt die Differenzprozeßgebühr den Vergleichskosten, denn ihre Entstehung steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vergleich. Wenn der Vergleich Gegenstände mitregelt, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sind, ist auch die dadurch begründete Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO den Vergleichskosten zu unterstellen (vgl. die Darstellung bei von Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, Anm. B 340).

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Die nach dem Kostenfestsetzungsantrag berücksichtigungsfähigen außergerichtlichen Kosten ermäßigen sich daher auf die Prozeß- und Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Kopierkosten, auf 1.520,00 DM.

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Hinzu treten die mit der Teilabhilfe-

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entscheidung zutreffend ermittelten anderweitig

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ersparten Aufwendungen im Zusammenhang mit der

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Beauftragung eines Verkehrsanwalts in Höhe von 511,60 DM.

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Daraus ergibt sich eine Zwischensumme von 2.031,60 DM,

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die sich zuzüglich der erstattungsfähigen

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Gerichtskosten in Höhe von 458,80 DM

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auf den Erstattungsbetrag von 2.490,40 DM

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addiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.