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Oberlandesgericht Köln·17 W 150/12·18.09.2012

Keine Erstattung von Internet- und Datenbankrecherchen durch Versicherung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Schadensersatz; die beklagte Versicherung beauftragte eine Drittfirma für Internet- und Datenbankrecherchen und machte die Kosten von 273,70 € geltend. Die Rechtspflegerin lehnte Erstattung ab; die sofortige Beschwerde der Beklagten blieb vor dem OLG Köln ohne Erfolg. Das Gericht begründet dies mit dem Grundsatz, dass allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig ist und Pauschalbeträge die Prüfungsfähigkeit der Notwendigkeit erschweren.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichterstattung der Recherchen wird abgewiesen; die Beklagte trägt die Beschwerde- und Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeiner Prozessaufwand gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits; hiervon sind auch von Dritten durchgeführte Recherchen erfasst.

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Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für Dritte kann nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn Eigenleistungen unzumutbar sind oder der Partei das erforderliche Fachwissen fehlt.

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Bei Pauschalrechnungen ist eine Prüfung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten in der Höhe regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Partei keine konkrete Aufgliederung vorlegt.

4

Internet- und Datenbankrecherchen durch eine eingeschaltete Firma sind angesichts der technischen Entwicklung von Versicherungen grundsätzlich durch eigene Mitarbeiter durchführbar und damit regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ ZPO § 91§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RpflG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8 O 3/10

Leitsatz

Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 273,70 €.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Da die Beklagte den Verdacht hegte, es handele sich um ein fingiertes Geschehen, schaltete sie zum einen Privatgutachter ein, darüber hinaus eine Firma „B InternationalErmittlungen & Beratung für Versicherungen, Rechtsanwälte, Unternehmen, Banken“. Mittels Internet- und Datenbankrecherchen führte sie Ermittlungen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten durch, zu aktuellen und früheren Anschriften der zwei Unfallbeteiligten, eines weiteren  Versicherungsnehmers der Beklagten sowie des angeblichen Käufers des bei der Beklagten versicherten unfallbeteiligten Lkw. Dabei ermittelte die Firma B, dass zwei der Beteiligten bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. sich im Insolvenzverfahren befunden hatten. Für ihre Tätigkeit stellte sie pauschal 273,70 € in Rechnung.

4

Diesen Betrag hat die Beklagte zur Festsetzung angemeldet. Sie hält Erstattungsfähigkeit für gegeben aufgrund ihres  Verdachtes, es handelte sich um ein gestelltes Unfallgeschehen. Schlechte Vermögensverhältnisse seien dafür ein typisches Indiz.

5

Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit verneint, da die Ermittlungen der Vermögensverhältnisse zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien.

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Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel.

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II.

8

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO u. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

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Die in Rede stehenden Kosten sind unter mehreren Gesichtspunkten nicht erstattungsfähig.

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1.

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Da ein Pauschalbetrag geltend gemacht wird, ist bereits eine Beurteilung dahingehend, ob die in Rede stehenden Kosten nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ausgeschlossen. Auf die naheliegende Anfrage der Rechtspflegerin hat die Beklagte erklärt, auch sie könne zu dem tatsächlichen Zeitaufwand der Firma B nichts sagen, da ein Pauschalbetrag vereinbart worden sei. Weil somit der Beklagten eine nähere Spezifizierung im Hinblick auf den an die Firma B gezahlten Betrag nicht möglich ist, bedarf es eines weiteren Hinweises des Senats nicht.

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2.

13

Es gilt der Grundsatz, dass der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits zählt. Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Senat, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 17 W 20 + 78/09 -; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn. 13 „Allgemeiner Prozessaufwand“). Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn eine Partei anstatt selbst tätig zu werden, Dritte einschaltet. Das gilt auch für eine Versicherung (OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 647). Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Partei Eigenleistungen im konkreten Fall nicht zuzumuten wären oder wenn ihr oder ihren Mitarbeitern das besondere Fachwissen fehlt (OLG Bamberg JB 1981, 1659; OLGe Hamburg und Nürnberg, jeweils a. a. O.).

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So sind etwa Kosten für die Einschaltung einer Detektei zur Anschriftenermittlung als erstattungsfähig angesehen worden, wenn Anfragen beim Melderegister erfolglos geblieben waren (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1158) oder von  Bekanntschaftsverhältnissen  oder von  Gründen für die Anmietung eines Mietwagens beim  Verdacht eines gestellten Unfalls (OLG Schleswig JB 1991, 1657; KG JB 2004, 32). Diese Entscheidungen sieht der Senat allerdings wegen der technischen Entwicklung als überholt an, soweit es um Recherchen im Internet geht. Diese hat eine Versicherung durch ihre Mitarbeiter ausführen zu lassen. Entsprechende Aufwendungen fallen unter den allgemeinen Prozessaufwand, auch wenn es um den Verdacht eines gestellten Verkehrsunfalls geht.

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Und so liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, den an die Firma B gezahlten Kosten lägen Internet- und Datenbankrecherchen zu Grunde im Hinblick auf die Voranschriften eines Zeugen, ihres Versicherungsnehmers, des angeblichen Käufers des bei ihr versicherten LKW und deren wirtschaftlichen  Verhältnisse (eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren). Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig agierende Partei die kostenauslösende Maßnahme in Form der Einschaltung der Firma B ex ante betrachtet nicht als sachdienlich ansehen durfte (vgl. auch: BGH RVGreport 2012, 303; Senat, Beschluss vom 3. September 2012 - 17 W 151/12 -) .

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.