Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Nur Nr. 1202 KVGKG nach Teilerledigung und Vergleich anzusetzen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Kostenfestsetzung nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen. Der Senat schloss sich der Vorinstanz an und stellte fest, dass bei einem abschließenden Vergleich über den verbliebenen Anspruch und die gesamten Prozeßkosten der Streit kostenrechtlich wie durch Vergleich beendet zu behandeln ist. Folglich ist nur die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 1202 KVGKG anzusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung nach § 5 Abs. 6 GKG entfällt.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Senat bestätigt Ansatz der ermäßigten Verfahrensgebühr Nr. 1202 KVGKG; Verfahren gebührenfrei, Kostenerstattung ausgeschlossen (§ 5 Abs. 6 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ein abschließender Vergleich über den streitigen Restanspruch und die gesamten Prozeßkosten, ist der Rechtsstreit kostenrechtlich einem vollständig durch Vergleich beendeten Rechtsstreit gleichzustellen.
In einem als durch Vergleich beendeten Rechtsstreit ist lediglich die ermäßigte Prozeßverfahrensgebühr nach Nr. 1202 KVGKG in die Gerichtskostenrechnung einzustellen.
Ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei, führt dies dazu, dass eine Kostenerstattung nach § 5 Abs. 6 GKG nicht erfolgt.
Der Senat kann den Gründen des angefochtenen Beschlusses in entsprechender Anwendung von § 543 ZPO beitreten und die Entscheidung der Vorinstanz übernehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 157/95
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rubrum
Der Senat tritt den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung). Ein Rechtsstreit, in dem, wie hier, nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen ein das Verfahren abschließender Vergleich über den streitig gebliebenen Teil des Klageanspruchs und die gesamten Prozeßkosten zustande gekommen ist, steht unter dem Blickwinkel des Kostenrechts einem insgesamt durch Vergleich beendeten Rechtsstreit gleich, so daß im gegebenen Fall nur die ermäßigte Prozeßverfahrensgebühr nach Nr. 1202 KVGKG in die Gerichtskostenrechnung eingestellt werden kann.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).