Berichtigung einer Beschlussentscheidung wegen ausstehender Umsatzsteuer (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt seine Beschwerdeentscheidung vom 18.06.2009 gemäß § 319 ZPO. Gegenstand ist die Ergänzung der ausgewiesenen Erstattungsbeträge um anteilige Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 171,38 EUR. Die Beträge werden damit auf jeweils 3.838,78 EUR nebst den ausgewiesenen Zinsen erhöht. Die Berichtigung dient der Korrektur eines offenkundigen Rechen-/Auslassungsfehlers.
Ausgang: Beschluss des Senats gemäß § 319 ZPO berichtigt: Erstattungsbeträge um anteilige Umsatzsteuer erhöht und Zinsfolge geklärt
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung von Urkunden, Beschlüssen und Urteilen bei Schreib-, Rechen- oder Auslassungsfehlern, soweit dadurch der wirkliche Willen des Gerichts eindeutig wiedergegeben wird.
Kann die Höhe einer nachträglich zu berichtigenden Umsatzsteuer oder eines Erstattungsbetrags eindeutig ermittelt werden, so ist die Berichtigung der Geldbeträge zulässig.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO präzisiert den Wortlaut der Entscheidung, ohne eine inhaltliche Neubeurteilung der streitigen Rechtsfragen vorzunehmen.
Eine Berichtigung erstreckt sich auch auf die Zinsberechnung, sofern die Änderung der Hauptforderung deren Bemessungsgrundlage beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 313/08 u. 28 O 314/08
Bundesgerichtshof, VI ZB 27/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 18.06.2009 - 17 W 144 + 145/09 - wird entsprechend § 319 ZPO dahin gehend berichtigt, dass die in Ziff. 1) und 2) des Beschlusstenors zugunsten des Klägers ausgewiesenen Erstattungsbeträge sich jeweils um die anteilige Umsatzsteuer aus 902,00 EUR, d. h. um jeweils 171,38 EUR, auf jeweils 3.838,78 EUR nebst der im Beschluss ausgewiesenen Zinsen erhöhen.