JVEG-Vorschuss für Lagerkosten nach Gutachten: Hinweisobliegenheit des Sachverständigen
KI-Zusammenfassung
Der gerichtliche Sachverständige begehrte im Berufungsverfahren einen Vorschuss nach § 4 JVEG zur Begleichung von Lagerkosten, die ein Drittunternehmen nach Demontage eines Schleppers verlangte. Streitpunkt war, ob diese nach Gutachtenerstattung entstandenen Aufwendungen als „notwendige besondere Kosten“ ersatzfähig sind. Das OLG Köln verneinte die Notwendigkeit, weil der Sachverständige nach Abschluss der Untersuchung das Gericht unverzüglich über die fortdauernde Lagerung hätte informieren und Weisung einholen müssen (§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO). Die Beschwerde blieb erfolglos; der vom Landgericht bewilligte Vorschuss (1.210 €) wurde jedoch aus Billigkeitsgründen nicht herabgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Vorschussfestsetzung für Lagerkosten ohne Erfolg zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Besondere Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG nur ersatzfähig, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig waren.
Notwendig sind Aufwendungen nur, wenn der Sachverständige sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte; überflüssige Kosten sind nicht zu entschädigen.
Entstehen nach Abschluss der Begutachtung weitere kostenverursachende Umstände im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand, hat der Sachverständige das Gericht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO unverzüglich zu unterrichten und Weisung einzuholen.
Unterbleibt die rechtzeitige Unterrichtung des Gerichts über fortlaufende, vermeidbare Drittaufwendungen, sind dadurch ausgelöste Folgekosten regelmäßig nicht als notwendig i.S.d. § 12 JVEG festsetzungsfähig.
Im Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht; das Beschwerdegericht kann gleichwohl aus Billigkeitsgründen von einer Herabsetzung einer zuerkannten Entschädigung absehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 199/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte der Kläger die Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Im Oktober 2011 erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss. Darin wurde angeordnet, dass der veräußerte Schlepper, Fabrikat E, den der Kläger im März desselben Jahres vom Beklagten gebraucht gekauft hatte, vom ernannten Sachverständigen N daraufhin untersucht werden sollte, ob das Fahrzeug mehr Betriebsstunden aufweist als vom Beklagten angegeben sowie einen schon zurzeit des Kaufes vorhandenen Getriebeschaden hatte. Nach Aktenübersendung teilte der Sachverständige mit, zur Ausführung des Beweisbeschlusses sei die Demontage des Schleppers in seinem Beisein erforderlich. Dies könne nur in einem E-Fachbetrieb geschehen, weil nur dort die benötigten Spezialwerkzeuge vorhanden seien. Der Schlepper müsse mittels Tieflader von seinem jetzigen Standort aus in S zur Firma S2 in I transportiert werden. Diesbezüglich habe er ein Angebot bei vorgenannter Firma eingeholt. Diese sei bereit, den Transport und die Demontage in ihrer Werkstatt für 1.175,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer durchzuführen.
Diesen Betrag forderte das Landgericht daraufhin als weiteren Vorschuss beim Kläger an. Nachdem dessen Prozessbevollmächtigte die Einzahlung mitgeteilt hatten, wurde der Sachverständige gerichtlicherseits gebeten, mit der Begutachtung zu beginnen. Am 13. Februar 2012 erfolgte der Transport des Schleppers zur Firma S2 und anschließend dessen Zerlegung in deren Betriebsräumen in Anwesenheit des Sachverständigen. Unter dem 16. April 2012 erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Diesem fügte er seine Liquidation bei einschließlich der von der Firma S2 in Rechnung gestellten Kosten für Transport und Demontage. Am 15. August 2012 fand vor dem Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Sachverständige N sein Gutachten erläuterte. Aufgrund dessen erging ein klagezusprechendes Urteil am 28. September 2012. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.
Unter dem 26. November 2012 wandte sich der Sachverständige an das Landgericht und teilte mit, er habe einen Anruf des Geschäftsführers der Firma S2 erhalten. Dieser habe angefragt, wie es mit dem zerlegten Schlepper, der nach wie vor einen Werkstattplatz blockiere, weitergehe. Er habe Herrn S2 erklärt, er habe zwar im Auftrag des Gerichts den Demontageauftrag erteilt und sodann sein Gutachten erstellt. Weitere Befugnisse habe er jedoch nicht. Abschließend bat der Sachverständige darum, man möge sich gerichtlicherseits mit der Firma S2 in Verbindung setzen und klären, wer die Lagerkosten zu tragen habe. Am 29. November 2012 ging eine Rechnung der Firma S2 beim Landgericht Köln in Höhe von 11.328,80 € ein (Lagerzeitraum 14. Februar bis 27. November 2012 = 238 Tage – ohne Sonn- und Feiertage – x 40,00 € plus Mehrwertsteuer).
Der darauf eingeschaltete Bezirksrevisor stellte sich auf den Standpunkt, die Firma S2 sei allein vom Sachverständigen beauftragt worden im Rahmen von dessen Gutachtenerstattung. Folglich liege die Verantwortung bezüglich der Abwicklung des Auftrages bei ihm. Ein unmittelbarer Anspruch der Firma S2 gegenüber der Landeskasse bestehe nicht. Jene habe sich wegen der Lagerkosten deshalb an den Sachverständigen zu halten. Die Erforderlichkeit der Lagerung sei zweifelhaft. Von dieser Stellungnahme unterrichtete das Landgericht die Firma S2 im Dezember 2012.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 stellte der Sachverständige N Antrag auf Kostenvorschuss nach § 4 JVEG in Höhe von 14.422,80 €. Zur Begründung verwies er darauf, dass er neben der Rechnung in Höhe von 11.328,80 € eine weitere der Firma S2 vom 15. Februar 2012 über 3.094,00 € erhalten habe betreffend die Lagerkosten für den Zeitraum vom 28. November 2012 bis 15. Februar 2013. In dem vom Sachverständigen beigefügten Anschreiben der inzwischen anwaltlich vertretenen Firma S2 stellte sich diese auf den Standpunkt, zwischen ihr und dem Sachverständigen sei ein Auftrag zustande gekommen, den Schlepper zu transportieren und zu zerlegen. In der Folgezeit sei dann nichts mehr geschehen. In seinem Schreiben vom 13. März 2012 habe ihr der Sachverständige geraten, die Schlepperteile im Außenbereich abgedeckt zu lagern. Daraus ergebe sich, dass dieser davon ausgegangen sei, eine weitere Lagerung sei notwendig. Mithin stehe ihr ein Anspruch gemäß § 689 BGB zu. Allein mit dem Sachverständigen sei ein Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Mit Schreiben vom 02. Mai 2013 bat der Sachverständige N das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht um Mitteilung, ob der Schlepper weiterhin bei der Firma S2 gelagert werden solle. Schon am 30. April 2013 hatte der Sachverständige dem Gericht mitgeteilt, dass die Firma S2 inzwischen insgesamt 17.040,80 €, das heißt weitere 2.618,00 € für den Zeitraum vom 15. Februar bis 30. April 2013 geltend mache. Unter dem 03. Juni 2013 erinnerte der Sachverständige an seinen nach wie vor nicht beschiedenen Antrag auf Kostenvorschuss und teilte mit, die Firma S2 habe inzwischen mit der Erhebung einer Klage gegen ihn gedroht. Diesem Schreiben des Sachverständigen war die Kopie eines Schreibens an die Firma S2 vom 15. Mai 2013 beigefügt, worin es heißt, er, der Sachverständige, habe schon bei seinem ersten Besuch am 26. November 2011 empfohlen, den Schlepper abgedeckt draußen zu lagern. Zudem sei ein Tagessatz von 40,00 € viel zu hoch.
Am 02. Juli 2013 teilte das Landgericht den Prozessparteien, dem Sachverständigen und dem Bezirksrevisor mit, es beabsichtige 500,00 € Vorschuss zu Gunsten des Sachverständigen festzusetzen.
In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2013 vertrat der Bezirksrevisor die Ansicht, gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG seien ausdrücklich nur die zur Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten zu erstatten. Ziehe der Sachverständige Dritte heran und entstünden dadurch Aufwendungen, trage dieser selbst das Risiko, falls sich die dabei entstehenden Kosten als nicht notwendig herausstellten. Kosten, die nach Gutachtenerstellung entstanden seien, könnten dem Sachverständigen nicht erstattet werden.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 setzte das Landgericht den dem Sachverständigen zu gewährenden Vorschuss auf 1.210,00 € fest. Zur Begründung führt es aus, berücksichtigungsfähig sei nur der Zeitraum vom 14. Februar bis 15. August 2012. Unter dem letztgenannten Datum habe der Sachverständige sein schriftliches Gutachten im Termin mündlich erläutert. Deshalb sei die Lagerung der Schlepperteile bis zu diesem Zeitpunkt als notwendig zu bezeichnen. Für die Zeit vom 14. Februar bis 13. März 2012 seien 20,00 € pro Tag in Ansatz zu bringen, insgesamt 550,00 €, ab dem 14. März 2012 nur noch 5,00 € pro Tag. Der Grund liege darin, dass der Sachverständige die Firma S2 mit Email vom 13. März 2012 gebeten gehabt habe, die Maschinenteile außerhalb der Werkstatt in abgedecktem Zustand zu lagern. Für den Zeitraum vom 14. März bis einschließlich 15. August 2012 seien deshalb nur noch weitere 660,00 € festzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2013 hat der nunmehr anwaltlich vertretene Sachverständige N Beschwerde/Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, die Festlegung auf den 15. August 2012 sei deshalb willkürlich, weil der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu Ende gewesen sei. Der Beklagte habe das Urteil des Landgerichts mit der Berufung angefochten. Von daher sei nicht sicher gewesen, ob nicht doch noch eine Fortsetzung der Beweisaufnahme nötig geworden wäre. Dem Bezirksrevisor sei dahingehend zu widersprechen, wenn dieser meine, er, der Sachverständige, habe im Falle der Beiziehung Dritter das Risiko zu tragen, dass nicht notwendige Kosten ausgelöst würden. Dies könne nur für objektiv völlig unsinnige Aufwendungen gelten. So liege der Fall hier aber nicht. Für ihn sei nicht abschätzbar gewesen, wie lange ein Vorhalten des zerlegten Schleppers noch erforderlich sein würde. Von daher sei er gar nicht befugt gewesen, ohne Anweisung des Gerichts oder der Prozessparteien den Abtransport zu veranlassen, wodurch weitere Kosten entstanden wären. Auch habe die Firma S2 nie darauf hingewiesen, dass sie Lagerkosten in Rechnung stellen werde. Eine diesbezügliche Vereinbarung sei zwischen dieser und ihm nie zustande gekommen. Schließlich habe er während des Berufungsverfahrens beim Oberlandesgericht Köln am 02. Mai 2013 angefragt, was mit dem Schlepper passieren solle, jedoch keine Antwort erhalten. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass dieser weiterhin in zerlegtem Zustand benötigt werde. Erst am 27. Juni 2013 habe der Beklagte seine Berufung zurückgenommen. Während einer Karenzzeit von 14 Tagen hätte der Schlepper deshalb bei der Firma S2 in der Folgezeit abgeholt werden müssen. Insgesamt unterliege es keinem Zweifel, dass es sich bei den in Rede stehenden um notwendige Kosten handele.
Das Landgericht hat der Beschwerde des Sachverständigen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorwurf der willkürlichen Festlegung auf den 15. August 2012 als Endzeitpunkt sei nicht gerechtfertigt. Mit der Anhörung des Sachverständigen sei die Beweisaufnahme in erster Instanz beendet gewesen. Eine Fortsetzung habe eines neuen Beweisbeschlusses bedurft.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 JVEG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige solche Kosten in voller Höhe ersetzt, die ihm für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens entstanden sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die insoweit angefallenen Aufwendungen notwendig waren, das heißt dass der Sachverständige die Hinzuziehung etwa einer Hilfskraft nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte (OLG Brandenburg, OLGR 2002, 56; Ulrich, der gerichtliche Sachverständige, 12. Auflage, Rn. 884). Notwendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Einschaltung der Hilfskraft der Qualität des Gutachtens zu Gute kommt oder wenn dadurch das Gutachten in kürzerer Frist oder wirtschaftlicher erstellt werden kann (Bayerlein/Roeßner, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Auflage, § 41 Rn. 72 m. w. N.). Nicht zu entschädigen sind folglich solche Kosten, deren Auslösung überflüssig war (BGH NJW-RR 1987, 1470).
2. Dies vorausgeschickt waren die in Rede stehenden Kosten grundsätzlich nicht notwendig und können dem Sachverständigen deshalb nicht als Vorschuss zur Weiterleitung an die Firma S2 zuerkannt werden. Unabhängig davon, dass diese erstmals Ende November 2012 die Forderung nach einem Entgelt für die Aufbewahrung beziehungsweise Lagerung der Schlepperteile gestellt hat, mithin ein Jahr nach dem Erstkontakt zwischen ihr und dem Sachverständigen N und mehr als sieben Monate nach dem Ortstermin in ihren Betriebsräumen, und unabhängig davon, welche der Parteien in der fraglichen Zeit in materiell-rechtlicher Hinsicht die Verantwortung für den Schlepper hatte, wäre der Sachverständige mit Abschluss seiner Begutachtung am 14. Februar 2012 gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO gehalten gewesen, das Landgericht umgehend darauf hinzuweisen, dass sich der Schlepper in demontiertem Zustand weiterhin bei der Firma S2 befand, und hätte diesbezüglich um Weisung zu bitten, wie weiter zu verfahren war. Nach Auffassung des Senats ergab sich nach der von dem Sachverständigen vorgenommen Untersuchung grundsätzlich keine Notwendigkeit, den Schlepper in zerlegtem Zustand bei der Firma S2 zu belassen. Bei der gebotenen Unterrichtung des Landgerichts über die mit weiteren Kosten verbundene Lagerung der Teile hätte er dieses jedenfalls in die Lage versetzt, gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme bei den Parteien, insbesondere bei dem beweisbelasteten Kläger zu entscheiden, wie weiter verfahren werden sollte. Bei dieser vom Sachverständigen zu fordernden Vorgehensweise wären die Prozessbeteiligten in die Lage versetzt worden, die nunmehr in Rede stehenden Kosten zu vermeiden, oder aber das Gericht hätte die Möglichkeit gehabt, von den Parteien weiteren Vorschuss für die Lagerung der Schlepperteile anzufordern. Da das Gericht mangels entsprechender Information durch den Sachverständigen keine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise hat treffen können, sind die Kosten, die die Firma S2 für die Lagerung der Fahrzeugteile in der Folgezeit geltend macht und deren Festsetzung der Sachverständige mit seinem Antrag nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG nunmehr begehrt, aus der Sicht des Senats als nicht notwendig einzustufen und damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, in dem es nicht um die Frage von Schadensersatz geht, grundsätzlich nicht festsetzungsfähig.
Allerdings sieht der Senat davon ab, den Beschluss des Landgerichts vom 31. Juli 2013, worin es den dem Sachverständigen N zu gewährenden Vorschuss auf 1.210,00 € festgesetzt hat, aufzuheben und dessen Antrag insgesamt zurückzuweisen. Auch wenn dies rechtlich zulässig wäre, da im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 4 S. 2, Abs. 7 JVEG das Verschlechterungsverbot nicht gilt (Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 4 JVEG Rn. 32 m. w. N.), besteht hierzu keine Veranlassung, da der Beschluss des Landgerichts augenscheinlich auf der – im Rahmen des dem Landgericht zustehenden Ermessens auch nicht zu beanstandenden - nachträglichen Billigung beruht , dass die Vorhaltung des Schleppers in zerlegtem Zustand bis zum Ende der Beweisaufnahme in erster Instanz notwendig war, und dementsprechend bei rechtzeitiger Befassung mit dieser Frage auch angeordnet worden wäre. Was die Berechnung des dem Sachverständigen als Vorschuss zuerkannten Betrages angeht, folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts in seinem Beschluss vom 31. Juli 2013.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.