Übertragung an Rechtspfleger wegen Klärungsbedarfs bei Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen die Berücksichtigung von Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung. Das OLG prüft, ob über den Gegenstand des Beweisverfahrens mit Rechtskraft entschieden oder ein Vergleich einschlägig ist. Mangels konkreter Darlegung ordnete das Gericht weitere Sachaufklärung an und übertrug nach § 575 ZPO die Durchführung der Anordnungen der Rechtspflegerin. Die Entscheidung über die Kosten ist der Rechtspflegerin vorbehalten.
Ausgang: Sache wegen weiterem Klärungsbedarf an die Rechtspflegerin zur Durchführung erforderlicher Anordnungen und Entscheidung über die Kosten übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 575 ZPO kann das Gericht die Durchführung erforderlicher Anordnungen an die Rechtspflegerin übertragen, wenn zur Entscheidung weitere Sachaufklärung nötig ist.
Die Berücksichtigung von Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens bei der Kostenfestsetzung im Hauptsacheprozess setzt voraus, dass über den zugrundeliegenden Gegenstand in der Sache abschließend mit Rechtskraft entschieden wurde.
Erledigt ein Vergleich den Hauptsachegegenstand, ist für die Einbeziehung der Beweiskosten entscheidend, ob der Vergleich den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ausdrücklich oder jedenfalls mit umfasst.
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien kann zwar grundsätzlich eine abschließende Regelung über den Streitgegenstand vermutet werden; diese Vermutung entkräftet jedoch ein ausdrückliches Bestreiten einer Partei, sodass das Gericht weitere substantiierte Darlegungen verlangen muss.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 200/99
Tenor
Die Sache wird zur Durchführung der nach den Gründen dieses Beschlusses erforderlichen Anordnungen einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Rechtspflegerin übertragen.
Gründe
Nach dem gegebenen Sachstand kann nicht abschließend darüber entschieden werden, ob die sofortige Beschwerde des Beklagten, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, in der Sache Erfolg hat, denn hierzu bedarf es weiterer Sachaufklärung. Insoweit macht der Senat von § 575 ZPO Gebrauch und überträgt der Rechtspflegerin die erforderlichen Anordnungen.
Entgegen dem angefochtenem Beschluss steht nicht fest, ob die im Hauptsacheverfahren ergangene Kostengrundentscheidung gemäß dem Beschluss der Kammer vom 15.11.2000 sich auch auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - LG Köln 20 OH 1/96 - erstreckt. Zwar ist im gegebenen Fall bedenkenfrei von der Identität der in beiden Verfahren beteiligten Prozessparteien und auch von der Nämlichkeit des in beiden Verfahren zugrunde liegenden Streitgegenstands auszugehen. Es kann aber nicht festgestellt werden, ob es über den Gegenstand, der auch dem selbstständigen Beweisverfahren zugrundegelegen hat, zu einer abschließenden Erledigung gekommen ist. Für die Berücksichtigungsfähigkeit der im Beweisverfahren angefallenen Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung für den Hauptsacheprozeß ist grundsätzlich erforderlich, dass über den zugrundeliegenden Gegenstand in der Sache mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 2 ZPO) entschieden wird (vgl. Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rz. 2408). Sofern ein Vergleich den Verfahrensgegenstand erledigt, kommt es darauf an, ob er den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit umfasst (vgl. Siegburg a.a.O. Rz. 2328).
Vorliegend haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Welches Ereignis die Erledigung bewirkte und ob dadurch eine abschließende Regelung betreffend den Streitgegenstand erfolgte, haben die Parteien bislang nicht vorgetragen. Seitens des Beklagten ist mit Schriftsatz vom 24.01.2001 in Abrede gestellt worden, dass eine Entscheidung über den Gegenstand des Beweisverfahrens erfolgt sei. Worin das erledigende Ereignis erblickt werden soll, ist aber auch vom Beklagten nicht angegeben worden. Soweit demgegenüber mit der Beschwerdeschrift vom 22.02.2001 eine vergleichsweise Einigung der Parteien angesprochen worden ist, die sich auf die Kosten des Rechtsstreits bezogen haben soll (vgl. S. 2 des bezeichneten Schriftsatzes, Bl. 181 d.A.), wird dieses Vorbringen nicht verständlich, denn über die Kosten des Rechtsstreits ist nicht im Wege des Vergleichs befunden worden. Hierzu ist der Kostenbeschluss der Kammer nach § 91 a Abs. 1 ZPO ergangen.
Der Senat hat erwogen, ob bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen beider Parteien nicht eine Vermutung dafür spricht, dass die Parteien auch zu einer abschließenden Regelung über den Streitgegenstand gefunden haben. Wenngleich im Regelfall von einer solchen Erledigung auszugehen sein mag, sieht sich der Senat aufgrund des ausdrücklichen Bestreitens seitens des Beklagten, dass eine abschließende Regelung zum Streitgegenstand getroffen worden sei, daran gehindert, sich allein auf eine entsprechende Vermutung zu stützen. Da beide Parteien es bislang verabsäumt haben, das erledigende Ereignis zu konkretisieren, wird ihnen Gelegenheit zu geben sein, hierzu abschließend vorzutragen.
Soweit es über den Streitgegenstand zu einer abschließenden Regelung gekommen ist, bestehen entgegen dem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung der im selbstständigen Beweisverfahren mit Kostenrechnung vom 20.03.1998 erfassten Gerichts- und Sachverständigenkosten. Diese Kosten sind sämtlich als Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacherechtsstreits anzusehen (ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 12.10.1992 - 17 W 337/91; vgl. ferner die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 13 "selbstständiges Beweisverfahren").
Die Kostenentscheidung ist der Rechtspflegerin vorzubehalten, da nicht feststeht, wer im Beschwerdeverfahren obsiegen wird.