Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung des Rechtspflegers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob sofortige Beschwerde gegen die vom Rechtspfleger festgesetzten außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens. Streitpunkt war, ob ohne vollstreckbaren Titel ein Erstattungsanspruch besteht und ob ein außergerichtlicher Vergleich genügt. Das OLG wies die Beschwerde zurück: Kostenfestsetzung setzt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel bzw. eine wirksame Kostengrundentscheidung voraus; ein außergerichtlicher Vergleich begründet diesen Titel nicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Festsetzung weiterer Kosten ohne vollstreckbaren Titel ist nicht möglich.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten kann nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden (§ 103 Abs. 1 ZPO).
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Höheverfahren, das in der Höhe auf einer wirksamen und vollstreckbaren Kostengrundentscheidung eines Gerichts aufbaut; der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt eine solche Kostengrundentscheidung voraus.
Ein außergerichtlicher Vergleich begründet keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO; die bloße Mitteilung der Parteien an das Gericht über einen außergerichtlichen Vergleich schafft keinen gerichtlichen Vergleich.
Der Rechtspfleger darf nur solche Kosten festsetzen, für die eine rechtliche Grundlage besteht; eine weitergehende Festsetzung ohne entsprechende Rechtsgrundlage ist rechtsfehlerhaft.
Kostenentscheidungen können sich auf § 97 Abs. 1 ZPO stützen und richten sich nach den dortigen Regelungen zur Kostentragung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 O 154/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 2.936,68 €
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zutreffend hat der Rechtspfleger allein die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens gemäß des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2016 festgesetzt. Für eine weitergehende Festsetzung fehlt es, worauf der Rechtspfleger rechtsfehlerfrei hingewiesen hat, an einer Rechtsgrundlage.
Dies ergibt sich aus dem Gesetz. Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Das Kostenfestsetzungsverfahren baut als Höheverfahren auf einer bindenden Kostengrundentscheidung auf. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist hinsichtlich Entstehung und Bestand von einer wirksamen und vollstreckbaren Kostengrundentscheidung eines Gerichts abhängig (BGH NJW-RR 2008, 1082; MDR 2013, 669). Aus dem vollstreckbaren Titel ergibt sich, wer die Verfahrenskosten in welchem Umfang zu tragen hat. Der zunächst der Höhe nach noch unbestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird erst anlässlich des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 103 f. ZPO errechnet und sodann festgesetzt.
Kein Kostenerstattungsanspruch erwächst hiernach aus einem außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien. Denn es handelt sich dabei anders als beim Prozessvergleich nicht um einen im Sinne des § 794 ZPO zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, wie er gemäß § 103 Abs. 1 ZPO vorliegen muss (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 104 Rdnr. 21 „Prozessvergleich c) außergerichtlicher Vergleich“ m.w.N.; Zöller/Stöber, § 794 Rdnr. 17). Teilen die Parteien dem Gericht – und so liegt der Fall hier – lediglich mit, dass sie sich außergerichtlich verglichen haben und übergeben sie lediglich die von ihnen getroffene Vereinbarung, liegt kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter gerichtlicher Vergleich vor. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof eine Kostenentscheidung allein über die Kosten des Revisionsverfahrens getroffen, die der Rechtspfleger antragsgemäß der Höhe nach festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.