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Oberlandesgericht Köln·17 W 136/98·21.04.1998

Mehrvertretungszuschlag bei gemeinschaftlicher Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestätigt den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für Anwälte, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich wegen Schadensersatz gegen den früheren Verwalter vertreten. Die Klage verfolge einen einheitlichen gemeinschaftsbezogenen, im Rechtssinne unteilbaren Gegenstand. Eine Mehrheitsermächtigung zur Prozeßstandschaft verpflichtet weder Verwalter noch einzelnen Eigentümer zur Prozessführung; besondere Gründe gegen die gemeinsame Vertretung sind nicht ersichtlich.

Ausgang: Erinnerung/Beschwerde gegen Zuschlag nach § 6 Abs.1 S.2 BRAGO als unbegründet abgewiesen; Erhöhung der Prozeßgebühr als erstattungsfähig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entsteht, wenn ein Prozessbevollmächtigter mehrere Auftraggeber hinsichtlich desselben rechtlichen Gegenstands gemeinschaftlich vertritt.

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Der Gegenstandsbegriff des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO richtet sich nach dem geltend gemachten Recht oder Rechtsverhältnis und nicht nach der Art der Eigentumsbeteiligung der Streitgenossen.

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Bei gemeinschaftsbezogenen, im Rechtssinne unteilbaren Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Vertretung aller damals zur Gemeinschaft gehörenden Eigentümer als mehrere Auftraggeber anzusehen.

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Erstattungsrechtlich sind durch die gemeinsame Vertretung entstandene Mehrkosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anzuerkennen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die ein vorrangiges Interesse an einer einheitlichen Prozeßstandschaft rechtfertigen.

Relevante Normen
§ BRAGO § 6 I 2§ WEG§ MEHRVERTRETUNGSZUSCHLAG§ WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT§ WOHNUNGSEIGENTUM§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

Leitsatz

Dem Prozeßbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegen ihren früheren Verwalter Schadensersatz begehrt, erwächst der Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, durch Mehrheitsbeschluß entweder den jetzigen Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer zu ermächtigen, im Gemeinschaftsrecht begründete Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Es bedarf besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll; solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Gründe

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Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 RpflG); sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

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Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß den Prozeßbevollmächtigten der Kläger eine um 20/10 erhöhte Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO erwachsen ist, weil sie die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft in ihrer bei Klageerhebung bestehenden Zusammensetzung als mehrere Auftraggeber zu demselben Gegenstand vertreten haben. Anders als die Beschwerde offenbar in Anlehnung an die insoweit nicht einschlägige Senatsrechtsprechung zur gemeinsamen Verfolgung gesetzlicher Ansprüche aus dem Bruchteilseigentum annimmt, betrifft die hier zu beurteilende gemeinsame Verfolgung des Anspruchs sämtlicher Wohnungseigentümer gegen die frühere Verwalterin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer diesen gegenüber eingegangenen Freistellungsverpflichtung nicht mehrere, aus dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem damit verbundenen Sondereigentum fließende gesonderte Rechte, sondern einen einheitlichen gemeinschaftsbezogenen Anspruch, der auf Leistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Zusammensetzung im Zeitpunkt der Klageerhebung gerichtet ist. Die Beschwerde verkennt, daß der Gegenstandsbegriff des § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht durch die Art der Eigentumsbeteiligung klagender Streitgenossen, sondern durch das jeweils geltend gemachte Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt wird, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. So kann die Klage von Bruchteilseigentümern ein und denselben Gegenstand betreffen, wenn sie auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet ist - z.B. bei der Geltendmachung einer Mietzinsforderung (BGH, NJW 1958, 1723; NJW 1969, 839; WM 1983, 604) oder einer gemeinsamen Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB (BGH, NJW 1984, 795) -; andererseits kann die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gesamthänderisch verbundener Streitgenossen mehrere Gegenstände im Rechtssinne betreffen, wenn sie jeden einzelnen Streitgenossen in seiner Rechtsposition als Anteilsinhaber betrifft, ohne daß die gesamthänderische Bindung der Streitgenossen untereinander berührt wird oder von Bedeutung ist (z.B. Senat, MDR 1979, 65 - für die Vertretung mehrere Erbprätendenten auf Beklagtenseite; Senatsbeschluß vom 29. April 1985 - 17 W 33/85 -, unveröffentlicht, für die negative Feststellungsklage mehrerer Miterben; Senatsbeschluß vom 5. August 1988 - 17 W 553/87 -, unveröffentlicht, für die Feststellungsklage mehrerer, teilweise gesamthänderisch verbundener Mitrechtsinhaber).

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Mit der vorliegenden Klage haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Eigentümerversammlung (§ 28 Abs. 4 WEG) von der früheren Verwalterin Schadensersatz wegen unterbliebener Freistellung verlangt und damit einen gemeinschaftsbezogenen Anspruch geltend gemacht. Die Rechtsverfolgung auf der Grundlage eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses betrifft daher einen einheitlichen, im Rechtssinne unteilbaren Gegenstand, an dem die - damaligen - Wohnungseigentümer als mehrere Auftraggeber des Anwalts gemeinschaftlich beteiligt waren. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch auch von dem einzelnen Wohnungseigentümer (nach Maßgabe des § 432 BGB) geltend gemacht werden kann, ist bei dieser Sachlage für die Entstehung des Mehrvertretungszuschlages ohne Belang.

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Zu Unrecht hält die Beklagte die Erhöhung der den Prozeßbevollmächtigten der Kläger erwachsenen Prozeßgebühr für nicht erstattungsfähig. Richtig ist zwar, daß die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß entweder den Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer ermächtigen können, im Gemeinschaftsrecht begründete Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Der Umstand, daß die Grundsätze der gewillkürten Prozeßstandschaft auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsrecht Anwendung finden können (vgl. BGHZ 81, 35 ff.), führt erstattungsrechtlich jedoch nicht dazu, daß die Wohnungseigentümer die Prozeßführung einem von ihnen oder dem von ihnen bestellten Verwalter überlassen müssen. Es bedarf schon besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll (vgl. Senat, OLGR Köln 1993, 187). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Für eine (nach-) vertragliche Verpflichtung der Kläger, bei einem gerichtlichen Vorgehen zur Durchsetzung des ihnen gegen die frühere Verwalterin gemeinschaftlich zustehenden Schadensersatzanspruchs zur Vermeidung einer Erhöhung der anwaltlichen Prozeßgebühr die Prozeßführung einem Wohnungseigentümer allein oder dem neuen Verwalter zu übertragen, ist nichts dargetan. Die Beschwerde zeigt auch nichts auf, was es rechtfertigen könnte, den Klägern ein vorrangiges Interesse an einem gemeinsamen gerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagte abzusprechen.

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Hinzu kommt, daß eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer den Verwalter zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft als Prozeßstandschafter im eigenen Namen und damit - jedenfalls zunächst - auf eigenes Kostenrisiko einzuklagen. Gleiches gilt für den einzelnen Wohnungseigentümer. Aus erstattungsrechtlicher Sicht ist es deshalb nicht zu beanstanden, daß die der Wohnungseigentümergemeinschaft L.er Straße 18-22 in K. bei Klageerhebung angehörenden Mitglieder von ihrer prozeßrechtlichen Befugnis einer gemeinsamen Rechtsverfolgung Gebrauch gemacht und sich sämtlich als Kläger am Rechtsstreit beteiligt haben. Mit der Rechtspflegerin ist folglich davon auszugehen, daß der dadurch als Erhöhung der Prozeßgebühr der gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Kläger entstandene Mehraufwand den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der Kläger zuzurechnen und somit als erstattungsfähig anzuerkennen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 4.243,50 DM

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