Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Haftpflichtvorschüsse nicht gegen Kläger festsetzbar
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 2) wendet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts und rügt die Nichtberücksichtigung von Vorschüssen ihrer Berufshaftpflichtversicherung für Sachverständigengutachten. Das OLG weist die Beschwerde ab. Vorschüsse der Versicherung können nicht zu Lasten des Klägers festgesetzt werden; innerparteiliche Ausgleichsansprüche sind nach § 426 BGB im Innenverhältnis zu regeln.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Haftpflichtvorschüsse nicht gegen Kläger festsetzbar.
Abstrakte Rechtssätze
Vorschüsse, die eine Partei oder ein Dritter geleistet hat, sind nicht gegen einen anderen Parteienanteil so festzusetzen, dass der Beteiligte über die im Urteil festgesetzte Kostenquote hinaus haftet.
Vorschüsse eines Dritten können nach § 31 Abs. 1 GKG auf die Kostenschuld eines Gesamtschuldners verrechnet werden; eine Erstattung durch die Gerichtskasse ist insoweit ausgeschlossen.
Die Rechtsbeziehungen unter Streitgenossen richten sich nach dem materiellen Recht (§ 426 BGB); Ausgleichsansprüche sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind im Urteil tituliert.
Leistungen einer privaten Haftpflichtversicherung für die erstattungsberechtigte Partei begründen regelmäßig keinen prozessual durchsetzbaren Erstattungsanspruch gegen andere Streitgenossen; die prozessuale Kostenerstattungspflicht besteht zwischen den Parteien.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses nach § 18 GKG bleibt bestehen, auch wenn die Kosten später einem anderen auferlegt werden; der Einzahler wird damit zum weiteren Kostenschuldner.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 2 O 398/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).
Eine Gebühr nach KV 1821 ist nicht zu erheben.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000,00 €.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beschwerdeführerin, die nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juli 2009 keine Gerichtskosten zu tragen und einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gegen den Kläger hat, beanstandet mit ihrem Rechtsmittel zu Unrecht, dass die von ihrer Berufshaftpflichtversicherung eingezahlten Vorschüsse für die Einholung von Sachverständigengutachten in Höhe von 2.000 € und 1.000 € bei der Kostenfestsetzung gegen den Kläger unberücksichtigt geblieben sind.
Ausweislich der abschließenden Kostenrechnung betragen die Gerichtskosten insgesamt 35.569,60 €. Davon haben der Kläger sowie die Beklagte zu 1) jeweils 17.784,80 € zu tragen. Der Kläger hat indes bereits 32.494,60 € im Wege des Vorschusses gezahlt. Damit können die von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüsse nicht gegen ihn festgesetzt werden. Dies würde nämlich dazu führen, dass
er mit einem Betrag für die Gerichtskosten haften würde, welcher über die in der Kostengrundentscheidung des Landgerichts festgesetzten Quote hinausgehen würde.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die im Namen der Beklagten zu 2) eingezahlten Vorschüsse im Wege des § 31 Abs. 1 GKG auf die Kostenschuld des Beklagten zu 1) verrechnet worden sind. Die Kostenanforderungen des Landgerichts richteten sich gegen beide Beklagten. Sie haften daher gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Eine Rückerstattung der Vorschüsse durch die Gerichtskasse kommt insoweit nicht in Betracht. Dem steht § 18 GKG entgegen, wonach die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses auch dann bestehen bleibt, wenn die Kosten des Verfahrens später einem anderen auferlegt werden (vgl. dazu: Hartmann, GKG, 40. Aufl., § 18 Rdnr. 3). Letzterer wird dadurch lediglich zum weiteren Kostenschuldner.
Nach alledem kann das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg haben.
Die vorliegende Fallgestaltung gibt noch Anlass zu folgenden Hinweisen:
Im Allgemeinen findet im Kostenfestsetzungsverfahren eine Kostenerstattung unter Streitgenossen nicht statt. Deren Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach dem materiellen Recht (§ 426 BGB). Eventuelle Ausgleichsansprüche sind daher grundsätzlich im Innenverhältnis geltend zu machen und gegebenenfalls im Klagewege zu verfolgen (vgl. Zöller-Herget, ZPO. 28. Aufl., § 104 Rdnr. 21 „Streitgenossen“). Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme dann zu machen, wenn die Ausgleichsansprüche eines Streitgenossen im Urteil tituliert sind.
Die Kostengrundentscheidung lautet vorliegend dahin, dass die Beklagte zu 2) keine Gerichtskosten zu zahlen braucht, während die Beklagte zu 1) die Hälfte trägt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Streitgenossin Erstattung verlangen kann (vgl. OLG Koblenz VersR 1987, 995 f.).
Allerdings ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 2) nicht selbst Einzahlerin der Vorschüsse gewesen ist, sondern diese von ihrer Berufshaftpflichtversicherung geleistet worden sind, zu bedenken, ob sie zur Erstattung berechtigt ist. Dies wird – für die mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare – Fallkonstellation, in dem die Kosten eines außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens von der privaten Haftpflichtversicherung der erstattungsberechtigten Partei getragen worden sind, von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung verneint (vgl. zum Meinungsstand: Hansens in: RVGreport 2001, 287, 288). Der Senat neigt ebenfalls zu dieser Auffassung, denn die prozessuale Kostenerstattungspflicht besteht allein zwischen den Parteien des Rechtsstreits.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.