Beschwerde gegen Zurückweisung des Beitritts im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Streithelfer rügt die Zurückweisung seines Beitritts zu einem selbständigen Beweisverfahren wegen behaupteter Mängel an einer sanierten Wohnung. Fraglich war, ob er ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO an einem Beitritt zu Gunsten der Antragsteller hat. Das OLG Köln verneint dies: bloß wirtschaftliches Interesse reicht nicht, und ein möglicher Widerspruch nach § 67 ZPO begründet keinen Beitritt, da Art und Umfang vertraglicher Pflichten nicht Gegenstand des Beweisverfahrens sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Streithelfers gegen die Zurückweisung seines Beitritts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zum Beitritt nach § 66 Abs. 1 ZPO ist ein rechtliches Interesse erforderlich; ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt nicht.
Ein rechtliches Interesse an einem Beitritt besteht nur, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits auf ein Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten durch Inhalt oder Vollstreckung rechtlich einwirkt.
Im selbständigen Beweisverfahren besteht das Interesse des Antragstellers darin, die Feststellung des Zustands einer Sache und der Ursache eines Sachmangels zu erlangen; dies ist maßgeblich für die Zulässigkeit eines Beitritts Dritter.
Das Widerspruchsverbot des § 67 ZPO begründet nicht generell ein rechtliches Interesse für einen Beitritt auf Seiten der Antragsteller, wenn der Streithelfer und die Antragsgegner im Beweisverfahren dasselbe Ziel verfolgen (Nichtfeststellung von Mängeln) und Fragen zu Art und Umfang vertraglicher Pflichten nicht Gegenstand des Verfahrens sind.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers vom 30.11.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.11.2023 – 4 O 27/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Streithelfer.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben von den Antragsgegnern eine von diesen sanierte Wohnung erworben. Mit dem selbständigen Beweisverfahren begehren sie die Feststellung diverser Mängel, darunter Feuchtigkeitsschäden an Wänden.
Mit Schriftsatz vom 09.05.2023 haben die Antragsgegner dem Streithelfer den Streit verkündet. Zur Begründung haben sie ausgeführt, den Streitverkündeten mit der sachverständigen Begleitung und Überwachung der straßenseitigen Außenabdichtung der Gebäudewand beauftragt zu haben. Sollte sich im selbständigen Beweisverfahren herausstellen, dass die betreffenden Arbeiten mangelhaft ausgeführt seien, so bestehe ein Anspruch gegen den Streitverkündeten aus mangelhafter Baubegleitung und Bauüberwachung.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2023 hat der Streithelfer erklärt, dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragsteller beizutreten. Hieran habe er ein rechtliches Interesse: zum einen könne die Tätigkeit, die er nach der Behauptung der Antragsgegner erbracht haben soll, als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatzansprüche der Antragsteller gegen ihn begründen; zum anderen könne er mit Blick auf das Widerspruchsverbot aus § 67 ZPO nur bei einem Beitritt auf Seiten der Antragsteller den unzutreffenden Behauptungen der Antragsgegner zu Art, Inhalt und Umfang seiner Beauftragung entgegentreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.11.2023 hat das Landgericht den Beitritt des Streithelfers mangels rechtlichen Interesses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Streithelfers.
II.
Die sofortige Beschwerde des Streithelfers vom 30.11.2023 gegen den Beschluss vom 15.11.2023 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 71 Abs. 2, 567 ff. ZPO, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Beitritt des Streithelfers mit Recht zurückgewiesen. Der Streithelfer hat kein rechtliches Interesse daran, dem selbständigen Beweisverfahren auf Seiten der Antragsteller beizutreten.
1. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO, der im selbständigen Beweisverfahren entsprechend anwendbar ist (vgl. Zöller/Althammer, 35. Aufl., § 66 ZPO Rn 2 mwN), kann einer Partei in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zum Zwecke der Unterstützung beitreten, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Partei obsiegt. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist dabei zwar weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. In einem selbständigen Beweisverfahren "obsiegt" ein Antragsteller, wenn die von ihm behaupteten Mängel und deren Verursachung durch den Antragsgegner festgestellt werden. Insoweit besteht sein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Antragsgegner an der Feststellung des Zustandes einer Sache und der Ursache eines Sachmangels, für den eine Haftung des Antragsgegners ihm gegenüber in Betracht kommt. Mithin kommt es darauf an, ob der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in diesem Sinne in einem Rechtsverhältnis steht, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, Beschluss vom 18. November 2015 – VII ZB 57/12, MDR 2016, 230, zitiert juris Rn. 13ff).
2. Gemessen daran hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass ein den Beitritt auf Seiten der Antragsteller rechtfertigendes rechtliches Interesse des Streithelfers daran, dass die Antragsteller in dem selbständigen Beweisverfahren durch Feststellung der behaupteten Mängel obsiegen, nicht besteht.
a) Soweit er dieses damit begründen will, dass der von den Antragsgegnern behauptete Baubegleitungs- und Überwachungsvertrag und seine Tätigkeit in diesem Rahmen Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller entfalten und direkte Ansprüche dieser gegen ihn begründen könnten, würden etwaige Feststellungen zu Mängeln im selbständigen Beweisverfahren zwar ein solches Rechtsverhältnis berühren. Allerdings hat der Antragsteller vor diesem Hintergrund gerade kein Interesse daran, dass die Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren obsiegen, indem eine mangelhafte Außenabdichtung – als eine der Voraussetzungen eines Anspruchs gegen ihn - dort festgestellt wird. Im Gegenteil kann sein Interesse nur dahingehen, dass die Mangelbehauptungen widerlegt werden, da in diesem Fall für einen Anspruch der Antragsteller gegen ihn – ungeachtet der Frage, ob ein solcher überhaupt in Betracht kommt – von vorneherein kein Raum ist. Eine befürchtete Inanspruchnahme durch die Antragsteller kann deshalb nur ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Antragsgegner begründen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund etwaiger Regressansprüche der Antragsgegner gegen ihn. Auch diese scheiden aus, wenn im selbständigen Beweisverfahren keine Mängel der Außenabdichtung festgestellt werden.
b) Soweit der Streithelfer sich darauf stützt, das Widerspruchsverbot aus § 67 ZPO begründe ein rechtliches Interesse an einem Beitritt auf Seiten der Antragsteller, verfängt auch dies nicht. Zwar darf sich der Streithelfer danach mit seinen Handlungen und Erklärungen nicht in Widerspruch zu den Handlungen und Erklärungen der unterstützten Partei setzen. Indes unterliegt der Streithelfer mit Blick auf den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens hierdurch keinen Beschränkungen seiner prozessualen Handlungsfreiheit. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ist allein die Feststellung der durch die Antragsteller behaupteten Mängel. Insoweit verfolgen sowohl der Streithelfer als auch die Antragsgegner dasselbe Ziel: ihnen ist daran gelegen, dass die behaupteten Mängel nicht festgestellt werden. In diesem Fall kommen Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegner nicht in Betracht und entsprechend muss auch der Streithelfer nicht befürchten, von den Antragstellern oder den Antragsgegnern in Anspruch genommen zu werden.
Der Widerspruch, den der Streithelfer sieht, bezieht sich demgegenüber auf Art, Inhalt und Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Antragsgegnern und die daraus folgende Frage, ob und inwieweit Regressansprüche der Antragsgegner bei festgestellten Mängeln in Betracht kommen. Diese Frage ist indes nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das folglich insoweit auch keine Bindungswirkungen für ein etwaiges Folgeverfahren entfalten kann. Widersprüchlicher Vortrag im selbständigen Beweisverfahren, der einem Beitritt auf Seiten der Antragsgegner entgegenstehen und einen Beitritt auf Seiten der Antragsteller erfordern würde, droht mithin nicht.
3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstäbe.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.