Beschwerde zur Übersetzervergütung: Zeilenhonorar für jede Auflage festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Übersetzervergütung ein. Streitfragen betrafen die Zulässigkeit einer nur teilweisen Festsetzung durch die Vorinstanz und die Vergütung mehrerer textgleicher Übersetzungen. Das OLG Köln gab der Beschwerde überwiegend statt, setzte die Vergütung auf 1.449,10 DM fest und wies weitergehende Forderungen zurück. Begründend stellte das Gericht klar, dass jede beauftragte Ausfertigung Zeilenhonorar verdient und der Beschluss abschließend zu zahlen sein muss.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten teilweise stattgegeben: Übersetzervergütung auf 1.449,10 DM festgesetzt, weitergehendes Entschädigungsbegehren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Übersetzervergütung erfolgt nach § 16 Abs.1 i.V.m. § 17 ZSEG durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag des Übersetzers oder der Staatskasse; die Parteien sind an diesem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt und die Entscheidung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Ein Beschluss, der statt einer abschließenden zahlenmäßigen Festsetzung lediglich einzelne Berechnungsfaktoren angibt, entbehrt im Regelfall der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und ist bei Anfechtung aufzuheben oder zu berichtigen.
Für jede beauftragte Ausfertigung einer Übersetzung steht dem Übersetzer ein Zeilenhonorar zu; das Zeilenhonorar pauschaliert die vom Übersetzer selbst zu erbringende Leistung einschließlich Beglaubigung, so dass inhaltsgleiche Mehrfachausfertigungen nicht generell als bloßes Schreibwerk anzusehen sind.
Tätigkeiten an Zweit- und Folgetexten, die über die reine Niederschrift hinaus Verantwortlichkeit, Prüfung und Korrektur erfordern, können nicht pauschal als Hilfskraftleistungen gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 ZSEG abgebildet werden; Schreibaufwand ist hingegen nach den gesonderten Regelungen (§ 8 ZSEG) zu vergüten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23 0 746/89
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die dem Beteiligten zu 1. für seine unter dem 20. April 1990 berechnete Übersetzertätigkeit aus der Staatskasse zustehende Vergütung wird auf 1.449,10 DM festgesetzt.
Das weitergehende Entschädigungsbegehren des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Rubrum
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Gründe
Die nach § 17 Abs.1, 16 Abs.2 ZSEG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist überwiegend begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Zivilkammer "auf die Erinnerung des Klägers" die Entschädigung für den Beteiligten zu 1. "auf 101 Zeilen zu je 1,70 DM zuzüglich der Schreib- und sonstigen Auslagen" festgesetzt. Diese Entscheidung der Zivilkammer ist in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft. In der Sache hält sie einer Überprüfung ebenfalls nicht stand.
1. Nach § 16 Abs.1 ZSEG (i.V.m. § 17 Abs.1 ZSEG) wird die dem Übersetzer zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Übersetzer oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Die Prozeßparteien sind an diesem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt. Die richterliche Entscheidung über die dem Übersetzer zustehende Vergütung wirkt auch nicht zu Lasten des Kostenschuldners (§ 16 Abs.4 ZSEG). Nicht auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz (§ 5 Abs.1 GKG), sondern auf den Antrag des Beteiligten zu 2. vom 28. September 1990 nach § 16 Abs.1 ZSEG hatte die Zivilkammer daher die Übersetzervergütung festzusetzen. Einer gesetzlichen Grundlage entbehrt der angefochtene Beschluß ferner deshalb, weil die Zivilkammer sich damit begnügt hat, einzelne Berechnungselemente festzulegen, statt die Entschädigung ziffernmäßig abschließend zu bestimmen. Der Senat verkennt nicht, daß die bloße Festsetzung wichtiger Berechnungsfaktoren, insbesondere von Stundensätzen für Sachverständige, in der Praxis häufig vorkommt. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts müssen derartige Entscheidungen jedoch im Falle ihrer Anfechtung in aller Regel aufgehoben werden (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 8.11.1989 - 17 W 309/89 -). Im vorliegenden Fall sieht der Senat nur deshalb davon ab, weil der angefochtene Beschluß erkennen läßt, daß die Zivilkammer die Rechnung des Übersetzers mit Ausnahme der Anzahl der mit dem Zeilenhonorar zu entschädigenden Übersetzungen billigt, und der Senat selbst abschließend entscheiden kann, ohne damit Regelungen in Bereichen zu treffen, über die die Vorinstanz noch nicht entschieden hat.
2. Die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auffassung, ein Zeilenhonorar stehe dem Übersetzer nur für eine Übersetzung zu, während der Arbeitsaufwand für die mit Ausnahme des Zustellungsadressaten textgleichen weiteren sechs Übersetzungen mit den Schreibgebühren abgegolten sei, ist nicht haltbar. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 18. März 1991 -17 W 332/90 - (in Abänderung des vom Beteiligten zu 2. in vorliegender Sache herangezogenen Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1990 - 4 0 325/89 -) ausgeführt:
"Richtig ist zwar, daß die mit der Zeilenentschädigung in erster Linie abzugeltende geistige Leistung der Übertragung des Textes in eine fremde Sprache hier nur einmal erbracht werden mußte und der Text der Übersetzung dann unter Verwendung der Vordrucke für die Zustellungsanträge viermal verwendet werden konnte. Das rechtfertigt es jedoch nicht, nur eine der vier textlichen Übersetzungen nach § 17 Abs.3 und 4 ZSEG zu vergüten und die - von dem bloßen Schreibwerk zu unterscheidende - Tätigkeit der Übersetzerin, hinsichtlich der "Zweit- und Folgetexte", die als Voraussetzung für die Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung jeweils vollständig zu prüfen und ggf. zu korrigieren waren, unter Heranziehung des § 3 ZSEG wie bei einem Sachverständigen oder Dolmetscher nach Zeitaufwand zu entschädigen. Zwar gelten nach § 17 Abs.1 ZSEG die Vorschriften jenes Gesetzes sinngemäß, auch für Übersetzer. Mit der Bestimmung des § 17 Abs.2 ZSEG (in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung), daß Übersetzer für ihre Leistung "ausschließlich nach den folgenden Vorschriften" entschädigt werden, hat der Gesetzgeber indessen klargestellt, daß die Leistungsentschädigung des Übersetzers nur nach einem Zeilensatz erfolgen kann und ein Rückgriff auf die Regeln über die Leistungsentschädigung des Sachverständigen (§ 3 ZSEG) ausgeschlossen ist. Da die Zeilenentschädigung die gesamte vom Übersetzer selbst zu erbringende Leistung pauschal abgilt (einschließlich der Beglaubigung der Übersetzung) - wie auch die daneben zu beanspruchenden Auslagen gemäß § 8 Nr.2 ZSEG das Schreibwerk pauschal abgelten (vgl. OLG München, Rpfl. 1988, 428 m.w.Nachw.), so daß der durch die vorgegebene Verwendung der Vordrucke bedingte Mehraufwand unberücksichtigt bleiben muß -, läßt der Umstand, daß der hier zugrundeliegende Übersetzungsauftrag vier - mit Ausnahme des Adressaten - inhaltsgleiche Texte zum Gegenstand hatte, keine Ausnahme zu. So ist denn auch durchweg anerkannt, daß Textwiederholungen selbst größeren Ausmaßes nicht etwa aus der Anzahl der zu entschädigenden Zeilen herausgenommen werden dürfen, daß vielmehr die damit wie auch mit der ständig wiederkehrenden Übersetzung festliegender Gesetzestexte oder Belehrungen verbundene Erleichterung der gedanklichen Arbeit des Übersetzers nur bei der Höhe des grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der zu erbringenden Gesamtleistung einheitlich zu bemessenden Zeilensatzes innerhalb des hierfür zur Verfügung stehenden Rahmens berücksichtigt werden kann (z.B. OLG Celle, NdsRpfl. 1967, 148 = KostRspr. ZSEG § 17 Nr.5 mit krit. Anm. Lappe; KG, JurBüro 1969,.756 = KostRspr. § 17 Nr.7; LSG Stuttgart, Rpfl. 1974, 374 = Justiz 1974, 349 = NJW 1974, 2200 (nur LS); OLG Koblenz, Rpfl. 1974, 415 = NJW 1974, 2055; Meyer-Höver, ZSEG, 17. Aufl., Rdnr. 464; Bleutge, ZSEG 1987, § 17 Rdnr.18). Da § 17 Abs.3 ZSEG nicht auf die Schwierigkeit einzelner Stellen oder Teile des Textes, sondern auf die Erschwernisse der Übersetzung bzw. die Schwierigkeit des Textes insgesamt abstellt, entspricht ein Zeilensatz, der vom schwierigsten Teil ausgeht, nicht dem Gesetz. Ob einem unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad selbständiger Teile, die sich ohne weiteres völlig trennen lassen, unter Umständen durch einen gespaltenen Zeilensatz Rechnung getragen werden kann, mag dahinstehen. Hier erscheint es dem Senat jedenfalls nicht angebracht, für die erste Übersetzung einen höheren (von der Übersetzerin mit 2,50 DM in Rechnung gestellten, von der Zivilkammer auf 1,75 DM ermäßigten) Zeilensatz zuzubilligen. Da es sich ohnehin bereits um eine einfache, routinemäßig zu bewältigende Übersetzung handelte - insoweit folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 543 Abs.1 ZPO analog) -, ist mit Rücksicht darauf, daß sich der zu übersetzende Text bei den weiteren Zustelladressaten gleichlautend wiederholte, die Gesamtleistung der Übersetzerin auch unter Würdigung der kurzfristigen Erledigung des Eilauftrags mit einem einheitlichen Zeilensatz von 1,50 DM durchaus noch angemessen entschädigt. Der Schreibaufwand für die Niederschrift der Übersetzung ist nicht Bestandteil der Leistungsentschädigung, sondern gemäß § 17 Abs.1 ZSEG in sinngemäßer. Anwendung des § 8 Abs.1 Nr.2 ZSEG gesondert zu vergüten (vgl. Meyer-Höver, a.a.O., Rdnr. 469 m.w.Nachw.), die Urschrift mit 4,--DM je angefangene Seite, Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern gefertigt worden sind, sowie eine Abschrift oder Ablichtung für die Handakten des Übersetzers mit 0,30 DM je angefangene Seite."
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht dem Beteiligten zu 1. für jede der auftragsgemäß gefertigten sieben Übersetzungen eine Zeilenentschädigung zu. Daß die Übersetzungen unter Verwendung einer Textverarbeitungsanlage erstellt worden sind, rechtfertigt es nicht, nur eine Übersetzung mit einem hierfür angemessenen Zeilenhonorar zu entschädigen und die weiteren Vorgänge als bloßes Schreibwerk abzutun. Da der Beteiligte zu 1. hinsichtlich sämtlicher originaler Übersetzungsexemplare eine eigenständige Leistung zu erbringen hatte, um deretwillen ihn das Gericht mit der entsprechenden Anzahl von Übersetzungen beauftragt hat, scheidet auch die von dem Beteiligten zu 2. erwogene Abgeltung der weiteren Übersetzungen durch die Zubilligung eines zweistündigen Hilfskraftaufwandes (§ 8 Abs.1 Nr.1 ZSEG) aus. Zutreffend bemerkt der Beteiligte zu 1. hierzu (Schreiben vom 2. Januar 1991):
"Eine Hilfskraft wäre ... ausschließlich für "Hilfstätigkeiten" einzusetzen. Hierzu gehören die unter Punkt 2. meiner Stellungnahme vom 17.9.1990 beschriebenen Arbeitsgänge nicht:
a) verantwortliche Prüfung der Textgleichheit der 7 Originale;
b) Vornahme der Änderungen in den 6 französischen Folgetexten, einschließlich der Adjektiv- und Partizipialendungen;
c) Überprüfung der französischen Ausdrucke unter Vergleich mit den deutschen Originalen, und zwar Überprüfung der vollständigen Texte, nicht nur der geänderten Passagen.
Der Übersetzer hat auch für diese Tätigkeiten seine Zeit und seine Leistungen als Übersetzer zur Verfügung gestellt. Eine partielle Degradierung zur Hilfskraft zum Zwecke der Entschädigung kann daher nicht rechtens sein."
Daß die Abgeltung der zu entschädigenden Gesamtleistung des Übersetzers in Fällen der vorliegenden Art auch bei Zugrundelegung des niedrigsten Zeilensatzes zu einer den Arbeitsaufwand übersteigenden Vergütung führt, muß als Folge der pauschalierenden gesetzlichen Entschädigungsregelung hingenommen werden.
Nach alledem errechnet sich die dem Beteiligten zu 1. zustehende Übersetzerentschädigung wie folgt:
| 707 Zeilen à 1,50 DM 42 Seiten Urschrift à 4,-- DM 126 Seiten Ablichtungen (2 Sätze für das Gericht, 1 Satz für die Handakten des | 1.060,50 DM 168,-- DM |
| Übersetzers) à 0,30 DM | 37,80 DM |
| Porto | 4,80 DM |
| 14% Umsatzsteuer | 177,95 DM |
| 1.449,05,DM | |
| aufgerundet gemäß § 12 ZSEG auf | 1.449,10 DM |
Soweit die Zivilkammer mit dem angefochtenen Beschluß zugleich die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichtskostenansatz beschieden hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs.5 ZSEG).