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Oberlandesgericht Köln·17 W 130/91·26.05.1991

Beschwerde zur Übersetzervergütung: Zeilenhonorar für jede Auflage festgesetzt

VerfahrensrechtKostenrechtZSEG – ÜbersetzervergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1. legte Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Übersetzervergütung ein. Streitfragen betrafen die Zulässigkeit einer nur teilweisen Festsetzung durch die Vorinstanz und die Vergütung mehrerer textgleicher Übersetzungen. Das OLG Köln gab der Beschwerde überwiegend statt, setzte die Vergütung auf 1.449,10 DM fest und wies weitergehende Forderungen zurück. Begründend stellte das Gericht klar, dass jede beauftragte Ausfertigung Zeilenhonorar verdient und der Beschluss abschließend zu zahlen sein muss.

Ausgang: Beschwerde des Beteiligten teilweise stattgegeben: Übersetzervergütung auf 1.449,10 DM festgesetzt, weitergehendes Entschädigungsbegehren zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung der Übersetzervergütung erfolgt nach § 16 Abs.1 i.V.m. § 17 ZSEG durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag des Übersetzers oder der Staatskasse; die Parteien sind an diesem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt und die Entscheidung wirkt nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

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Ein Beschluss, der statt einer abschließenden zahlenmäßigen Festsetzung lediglich einzelne Berechnungsfaktoren angibt, entbehrt im Regelfall der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und ist bei Anfechtung aufzuheben oder zu berichtigen.

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Für jede beauftragte Ausfertigung einer Übersetzung steht dem Übersetzer ein Zeilenhonorar zu; das Zeilenhonorar pauschaliert die vom Übersetzer selbst zu erbringende Leistung einschließlich Beglaubigung, so dass inhaltsgleiche Mehrfachausfertigungen nicht generell als bloßes Schreibwerk anzusehen sind.

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Tätigkeiten an Zweit- und Folgetexten, die über die reine Niederschrift hinaus Verantwortlichkeit, Prüfung und Korrektur erfordern, können nicht pauschal als Hilfskraftleistungen gemäß § 8 Abs.1 Nr.1 ZSEG abgebildet werden; Schreibaufwand ist hingegen nach den gesonderten Regelungen (§ 8 ZSEG) zu vergüten.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 ZSEG§ 16 Abs. 2 ZSEG§ 16 Abs. 1 ZSEG i.V.m. § 17 Abs. 1 ZSEG§ 5 Abs. 1 GKG§ 16 Abs. 4 ZSEG§ 17 Abs.3 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23 0 746/89

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluß abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die dem Beteiligten zu 1. für seine unter dem 20. April 1990 berechnete Übersetzertä­tigkeit aus der Staatskasse zustehende Ver­gütung wird auf 1.449,10 DM festgesetzt.

Das weitergehende Entschädigungsbegehren des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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Die nach § 17 Abs.1, 16 Abs.2 ZSEG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist überwiegend begründet.

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Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Zivilkammer "auf die Erinnerung des Klägers" die Entschädigung für den Beteiligten zu 1. "auf 101 Zeilen zu je 1,70 DM zuzüglich der Schreib- und sonstigen Auslagen" festgesetzt. Diese Entscheidung der Zivilkammer ist in mehr­facher Hinsicht verfahrensfehlerhaft. In der Sache hält sie einer Überprüfung ebenfalls nicht stand.

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1. Nach § 16 Abs.1 ZSEG (i.V.m. § 17 Abs.1 ZSEG) wird die dem Übersetzer zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der Übersetzer oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung be­antragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Die Prozeßparteien sind an diesem Festsetzungsverfah­ren nicht beteiligt. Die richterliche Entscheidung über die dem Übersetzer zustehende Vergütung wirkt auch nicht zu Lasten des Kostenschuldners (§ 16 Abs.4 ZSEG). Nicht auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kosten­ansatz (§ 5 Abs.1 GKG), sondern auf den Antrag des Beteiligten zu 2. vom 28. September 1990 nach § 16 Abs.1 ZSEG hatte die Zivilkammer daher die Übersetzer­vergütung festzusetzen. Einer gesetzlichen Grundlage entbehrt der angefochtene Beschluß ferner deshalb, weil die Zivilkammer sich damit begnügt hat, einzelne Berechnungselemente festzulegen, statt die Entschädi­gung ziffernmäßig abschließend zu bestimmen. Der Senat verkennt nicht, daß die bloße Festsetzung wichtiger Berechnungsfaktoren, insbesondere von Stundensätzen für Sachverständige, in der Praxis häufig vorkommt. Ange­sichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts müssen der­artige Entscheidungen jedoch im Falle ihrer Anfechtung in aller Regel aufgehoben werden (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluß vom 8.11.1989 - 17 W 309/89 -). Im vor­liegenden Fall sieht der Senat nur deshalb davon ab, weil der angefochtene Beschluß erkennen läßt, daß die Zivilkammer die Rechnung des Übersetzers mit Ausnahme der Anzahl der mit dem Zeilenhonorar zu ent­schädigenden Übersetzungen billigt, und der Senat selbst abschließend entscheiden kann, ohne damit Rege­lungen in Bereichen zu treffen, über die die Vorinstanz noch nicht entschieden hat.

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2. Die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auffassung, ein Zeilenhonorar stehe dem Übersetzer nur für eine Übersetzung zu, während der Arbeitsaufwand für die mit Ausnahme des Zustellungsadressaten text­gleichen weiteren sechs Übersetzungen mit den Schreib­gebühren abgegolten sei, ist nicht haltbar. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 18. März 1991 -17 W 332/90 - (in Abänderung des vom Beteiligten zu 2. in vorliegender Sache herangezogenen Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juni 1990 - 4 0 325/89 -) ausgeführt:

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"Richtig ist zwar, daß die mit der Zeilenentschädigung in erster Linie abzugeltende geistige Leistung der Übertragung des Textes in eine fremde Sprache hier nur einmal erbracht werden mußte und der Text der Übersetzung dann unter Verwendung der Vordrucke für die Zustellungsanträge viermal verwendet werden konnte. Das rechtfertigt es jedoch nicht, nur eine der vier textlichen Übersetzungen nach § 17 Abs.3 und 4 ZSEG zu vergüten und die - von dem bloßen Schreibwerk zu unter­scheidende - Tätigkeit der Übersetzerin, hinsichtlich der "Zweit- und Folgetexte", die als Voraussetzung für die Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung jeweils vollständig zu prüfen und ggf. zu korrigieren waren, unter Heranziehung des § 3 ZSEG wie bei einem Sachverständigen oder Dolmetscher nach Zeitaufwand zu entschädigen. Zwar gelten nach § 17 Abs.1 ZSEG die Vorschriften jenes Gesetzes sinngemäß, auch für Übersetzer. Mit der Bestimmung des § 17 Abs.2 ZSEG (in der seit dem 1.1.1987 geltenden Fassung), daß Übersetzer für ihre Leistung "ausschließlich nach den folgenden Vorschriften" entschädigt werden, hat der Gesetzgeber indessen klargestellt, daß die Leistungs­entschädigung des Übersetzers nur nach einem Zeilen­satz erfolgen kann und ein Rückgriff auf die Regeln über die Leistungsentschädigung des Sachverständigen (§ 3 ZSEG) ausgeschlossen ist. Da die Zeilenentschädi­gung die gesamte vom Übersetzer selbst zu erbringende Leistung pauschal abgilt (einschließlich der Beglaubi­gung der Übersetzung) - wie auch die daneben zu bean­spruchenden Auslagen gemäß § 8 Nr.2 ZSEG das Schreib­werk pauschal abgelten (vgl. OLG München, Rpfl. 1988, 428 m.w.Nachw.), so daß der durch die vorgegebene Ver­wendung der Vordrucke bedingte Mehraufwand unberücksichtigt bleiben muß -, läßt der Umstand, daß der hier zugrundeliegende Übersetzungsauftrag vier - mit Aus­nahme des Adressaten - inhaltsgleiche Texte zum Gegen­stand hatte, keine Ausnahme zu. So ist denn auch durch­weg anerkannt, daß Textwiederholungen selbst größeren Ausmaßes nicht etwa aus der Anzahl der zu entschädi­genden Zeilen herausgenommen werden dürfen, daß viel­mehr die damit wie auch mit der ständig wiederkehrenden Übersetzung festliegender Gesetzestexte oder Beleh­rungen verbundene Erleichterung der gedanklichen Arbeit des Übersetzers nur bei der Höhe des grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der zu er­bringenden Gesamtleistung einheitlich zu bemessenden Zeilensatzes innerhalb des hierfür zur Verfügung ste­henden Rahmens berücksichtigt werden kann (z.B. OLG Celle, NdsRpfl. 1967, 148 = KostRspr. ZSEG § 17 Nr.5 mit krit. Anm. Lappe; KG, JurBüro 1969,.756 = KostRspr. § 17 Nr.7; LSG Stuttgart, Rpfl. 1974, 374 = Justiz 1974, 349 = NJW 1974, 2200 (nur LS); OLG Koblenz, Rpfl. 1974, 415 = NJW 1974, 2055; Meyer-Höver, ZSEG, 17. Aufl., Rdnr. 464; Bleutge, ZSEG 1987, § 17 Rdnr.18). Da § 17 Abs.3 ZSEG nicht auf die Schwierigkeit einzel­ner Stellen oder Teile des Textes, sondern auf die Erschwernisse der Übersetzung bzw. die Schwierigkeit des Textes insgesamt abstellt, entspricht ein Zeilen­satz, der vom schwierigsten Teil ausgeht, nicht dem Gesetz. Ob einem unterschiedlichen Schwierigkeitsgrad selbständiger Teile, die sich ohne weiteres völlig trennen lassen, unter Umständen durch einen gespaltenen Zeilensatz Rechnung getragen werden kann, mag dahin­stehen. Hier erscheint es dem Senat jedenfalls nicht angebracht, für die erste Übersetzung einen höheren (von der Übersetzerin mit 2,50 DM in Rechnung gestell­ten, von der Zivilkammer auf 1,75 DM ermäßigten) Zei­lensatz zuzubilligen. Da es sich ohnehin bereits um eine einfache, routinemäßig zu bewältigende Übersetzung handelte - insoweit folgt der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses (§ 543 Abs.1 ZPO analog) -, ist mit Rücksicht darauf, daß sich der zu übersetzende Text bei den weiteren Zustelladressaten gleichlautend wiederholte, die Gesamtleistung der Übersetzerin auch unter Würdigung der kurzfristigen Erledigung des Eil­auftrags mit einem einheitlichen Zeilensatz von 1,50 DM durchaus noch angemessen entschädigt. Der Schreibauf­wand für die Niederschrift der Übersetzung ist nicht Bestandteil der Leistungsentschädigung, sondern gemäß § 17 Abs.1 ZSEG in sinngemäßer. Anwendung des § 8 Abs.1 Nr.2 ZSEG gesondert zu vergüten (vgl. Meyer-Höver, a.a.O., Rdnr. 469 m.w.Nachw.), die Urschrift mit 4,--DM je angefangene Seite, Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern gefertigt worden sind, sowie eine Ab­schrift oder Ablichtung für die Handakten des Überset­zers mit 0,30 DM je angefangene Seite."

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Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht dem Beteiligten zu 1. für jede der auftragsgemäß gefertigten sieben Übersetzungen eine Zeilenentschädi­gung zu. Daß die Übersetzungen unter Verwendung einer Textverarbeitungsanlage erstellt worden sind, recht­fertigt es nicht, nur eine Übersetzung mit einem hier­für angemessenen Zeilenhonorar zu entschädigen und die weiteren Vorgänge als bloßes Schreibwerk abzutun. Da der Beteiligte zu 1. hinsichtlich sämtlicher originaler Übersetzungsexemplare eine eigenständige Leistung zu erbringen hatte, um deretwillen ihn das Gericht mit der entsprechenden Anzahl von Übersetzungen beauftragt hat, scheidet auch die von dem Beteiligten zu 2. erwogene Abgeltung der weiteren Übersetzungen durch die Zubilligung eines zweistündigen Hilfskraftaufwandes (§ 8 Abs.1 Nr.1 ZSEG) aus. Zutreffend bemerkt der Beteiligte zu 1. hierzu (Schreiben vom 2. Januar 1991):

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"Eine Hilfskraft wäre ... ausschließlich für "Hilfstä­tigkeiten" einzusetzen. Hierzu gehören die unter Punkt 2. meiner Stellungnahme vom 17.9.1990 beschriebenen Arbeitsgänge nicht:

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a)     verantwortliche Prüfung der Textgleichheit der 7 Originale;

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b)     Vornahme der Änderungen in den 6 französischen  Folgetexten, einschließlich der Adjektiv- und Parti­zipialendungen;

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c)     Überprüfung der französischen Ausdrucke unter Ver­gleich mit den deutschen Originalen, und zwar Über­prüfung der vollständigen Texte, nicht nur der geänderten Passagen.

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Der Übersetzer hat auch für diese Tätigkeiten seine Zeit und seine Leistungen als Übersetzer zur Verfügung gestellt. Eine partielle Degradierung zur Hilfskraft zum Zwecke der Entschädigung kann daher nicht rechtens sein."

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Daß die Abgeltung der zu entschädigenden Gesamtleistung des Übersetzers in Fällen der vorliegenden Art auch bei Zugrundelegung des niedrigsten Zeilensatzes zu einer den Arbeitsaufwand übersteigenden Vergütung führt, muß als Folge der pauschalierenden gesetzlichen Entschädi­gungsregelung hingenommen werden.

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Nach alledem errechnet sich die dem Beteiligten zu 1. zustehende Übersetzerentschädigung wie folgt:

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707 Zeilen à 1,50 DM 42 Seiten Urschrift à 4,-- DM 126 Seiten Ablichtungen (2 Sätze für das Gericht, 1 Satz für die Handakten des1.060,50 DM 168,-- DM
Übersetzers) à 0,30 DM37,80 DM
Porto4,80 DM
14% Umsatzsteuer177,95 DM
1.449,05,DM
aufgerundet gemäß § 12 ZSEG auf1.449,10 DM
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Soweit die Zivilkammer mit dem angefochtenen Beschluß zugleich die Erinnerung des Klägers gegen den Gerichts­kostenansatz beschieden hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs.5 ZSEG).