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Oberlandesgericht Köln·17 W 129/98·30.06.1998

Herabsetzung gerichtlicher Sachverständigenentschädigung wegen Vertrauensschutz zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenentschädigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Neufestsetzung der Entschädigung eines gerichtlichen Sachverständigen wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Herabsetzung einer bereits richterlich festgesetzten und ausgezahlten Vergütung. Das OLG Köln betont den Vertrauensschutz des Sachverständigen und verneint eine nachträgliche Abänderung wegen Verwirkung und berechtigter Vertrauensstellung. Eine Prüfungspflicht des Sachverständigen hinsichtlich formaler Voraussetzungen wurde verneint.

Ausgang: Beschwerde gegen Herabsetzung der Sachverständigenentschädigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Entschädigungsfestsetzung ist nicht unbegrenzt zulässig; der Vertrauensgrundsatz kann eine nachträgliche Herabsetzung ausschließen.

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Eine Abänderung oder Rückforderung bereits ausgezahlter Entschädigungen ist unzulässig, wenn der Sachverständige darauf vertrauen durfte, daß die ihm bewilligte Entschädigung Bestand hat.

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Ein Sachverständiger ist nicht verpflichtet, die Prozessakten dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Entschädigung (§ 7 ZSEG) vorliegen.

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Ein Antrag auf Neufestsetzung zum Nachteil des Sachverständigen kann wegen Verwirkung unzulässig sein, wenn er erst nach unangemessen langer Zeit gestellt wird und der Sachverständige berechtigtes Vertrauen in die Endgültigkeit der Festsetzung hatte.

Relevante Normen
§ ZSEG § 16 II§ ZSEG § 7§ ZSEG § 3§ 16 ZSEG§ 16 Abs. 2 ZSEG§ 7 ZSEG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 54/90

Leitsatz

Der Senat vertritt seit jeher die Auffassung, daß die Änderung einer zugunsten eines gerichtlichen Sachverständigen erfolgten Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist. Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer des Landgerichts hat es zutreffend abgelehnt, die dem Beteiligten zu 2. für seine gutachterliche Tätigkeit gebührende Entschädigung unter Abänderung des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 29. Januar 1996 neu festzusetzen und von 9.649,90 DM auf 4.980,88 DM herabzusetzen. Der Beteiligte zu 2. durfte aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die sich der Senat zu eigen macht (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung), darauf vertrauen, daß er seine eigenen Leistungen auf der Grundlage eines Stundensatzes von 195,00 DM und diejenigen eines qualifizierten Mitarbeiters nach einem solchen von 130,00 DM werde abrechnen können. Der Ansicht des Beteiligten zu 1., daß der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem Beteiligten zu 2. im Streitfall nicht zugute komme, weil dieser "bei Übersendung der Akten am 16.11.1992" hätte "erkennen müssen, daß tatsächlich eine Vereinbarung im Sinne des § 7 ZSEG wegen eben des ausdrücklichen Widerspruchs der beklagten Seite nicht zustande gekommen" sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Die Prozeßakten darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 7 ZSEG in der damals gültigen Fassung für die Zubilligung einer den gesetzlichen Rahmen des § 3 ZSEG übersteigenden Leistungsentschädigung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht erfüllt waren, war der Beteiligte zu 2. nicht verpflichtet. Von einem Sachverständigen, der, wie der Beteiligte zu 2., den Umständen nach davon ausgehen darf, daß er für seine Leistungen eine nach den von ihm geforderten Stundensätzen bemessene Entschädigung werde beanspruchen können, kann eine solche Prüfung weder erwartet noch verlangt werden.

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Der von dem Beteiligten zu 1. erstrebten Neufestsetzung der Entschädigung steht im übrigen die Tatsache entgegen, daß die dem Beteiligten zu 2. aus der Staatskasse zu gewährende Entschädigung bereits durch richterlichen Beschluß vom 29.01.1996 festgesetzt worden ist. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten, daß die Änderung einer Entschädigungsfestsetzung nicht ohne zeitliche Begrenzung zulässig ist (vgl. Beschluß vom 24.10.1988 - 17 W 406/88). Der Vertrauensgrundsatz verbietet es, eine Abänderung der Entschädigungsfestsetzung zuzulassen und eine bereits ausgezahlte Entschädigung im Wege der richterlichen Festsetzung gemäß § 16 ZSEG herabzusetzen, wenn der Sachverständige inzwischen darauf vertrauen durfte, daß es bei der ihm bewilligten Entschädigung verbleiben werde. So liegt der Fall hier.

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Ausweislich der Gerichtsakten hat der Beteiligte zu 2. frühestens Mitte August 1997 erstmals Kenntnis davon erlangt, daß die Beklagte die Höhe der von den Klägern vorgelegten und zur Kostenfestsetzung angemeldeten Gutachterkosten beanstandet und deswegen Erinnerung gegen den von den Klägern unter dem 22. Oktober 1996 erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß eingelegt hatte. Zu diesem Zeitpunkt aber brauchte der Beklagte zu 2. nicht mehr damit zu rechnen, von der Staatskasse auf eine teilweise Rückerstattung der im Februar 1996 zur Auszahlung gelangten Entschädigung in Anspruch genommen zu werden. Zwar dürfte es nach Inkrafttreten der Regelung in § 15 Abs. 5 ZSEG am 1. Januar 1987, wonach Ansprüche der Staatskasse auf Erstattung zuviel gezahlter Entschädigungen in zwei Jahren verjähren, im allgemeinen nicht mehr gerechtfertigt sein, dem Sachverständigen gegenüber einer Änderung der Entschädigungsfestsetzung und einer Rückforderung der Entschädigung einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen. Im hier zu entscheidenden Fall kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es der Beteiligte zu 1. selbst gewesen ist, der das Landgericht unter dem 8. Januar 1996 darum ersucht hat, "die Gesamtentschädigung des Sachverständigen Prof. Dr. E. P. gemäß seinem Antrag vom 28. Juli 1995 auf 9.649,90 DM ...... festzusetzen, und dadurch den Anschein erweckt hat, daß er den Beteiligten zu 2. für berechtigt hielt, seine Leistungen nach den in der Zuschrift an das Landgericht vom 7. September 1992 geforderten und von der Zivilkammer des Landgerichts gebilligten Stundensätzen abzurechnen. Bei dieser Sachlage sowie in Anbetracht der Tatsache, daß der Beteiligte zu 1. erst etwa 18 Monate nach Festsetzung der Entschädigung Einwendungen gegen die Höhe der zunächst als gerechtfertigt anerkannten Stundensätze erhoben und eine Neufestsetzung der Sachverständigenentschädigung beantragt hat, muß das Vertrauen des Beteiligten zu 2. in den Fortbestand der Entschädigungsfestsetzung vom 29. Januar 1996 und in die Unabänderbarkeit der festgesetzten Entschädigung als schutzwürdig angesehen werden. In der Rechtsprechung wird mit Recht angenommen, daß das Beschwerderecht nach § 16 Abs. 2 ZSEG vor Eintritt der Verjährung des Anspruchs der Staatskasse auf Rückerstattung zuviel gezahlter Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verwirkt werden kann (vgl. nur Meyer/Höfer/Bach, ZSEG, 19. Aufl., § 16 Rdnr. 25). Im Ergebnis kann nichts anderes gelten, wenn die Staatskasse davon absieht, Beschwerde einzulegen, und statt dessen die Herabsetzung der Entschädigung im Wege der Neufestsetzung erstrebt. Auch ein solcher Antrag unterliegt dem Einwand der Verwirkung, wenn er - wie hier - erst nach unangemessen langer Zeit gestellt worden ist und der Sachverständige sich auch nach den sonstigen Umständen auf den endgültigen Bestand der ursprünglichen Entschädigungsfestsetzung verlassen durfte.

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Dem Landgericht ist mithin darin zuzustimmen, daß eine Abänderung des richterlichen Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 29. Januar 1996 zum Nachteil des Beteiligten zu 2. nicht in Betracht kommt. Demgemäß muß es bei dem angefochtenen, den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Neufestsetzung der dem Beteiligten zu 2. aus der Staatskasse zu gewährenden Entschädigung zurückweisenden Beschluß des Landgerichts sein Bewenden haben.

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Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).