Beschwerde zurückgewiesen: Mitfestsetzung der Umsatzsteuer in Kostenfestsetzung zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Erinnerung (als sofortige Beschwerde) gegen die Kostenfestsetzung, insbesondere gegen die Mitfestsetzung der Umsatzsteuer. Das Gericht lässt die Zulässigkeitsprüfung offen, weil die Beschwerde in der Sache jedenfalls zurückzuweisen ist. Die Umsatzsteuer ist als Bestandteil der erstattungsfähigen Anwaltsvergütung nach §25 Abs.2 BRAGO mitzusetzen, da die Berechtigung zum Vorsteuerabzug im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeitsprüfung eines Rechtsmittels kann entbehrlich sein, wenn das Rechtsmittel jedenfalls in der Sache zurückzuweisen wäre.
Bei der Kostenfestsetzung sind auf die anwaltliche Vergütung entfallende Umsatzsteuerbeträge grundsätzlich als erstattungsfähiger Bestandteil zu berücksichtigen, soweit sie gemäß §25 Abs.2 BRAGO auf die Vergütung entfallen.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht materiell-rechtlich zu entscheiden; ein Vorsteuerabzug findet nur dann Berücksichtigung, wenn er anerkannt oder festgestellt ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 36/91
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Die Erinnerung der Klägerin, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz) hat keinen Erfolg. Die Annahme des Rechtspflegers, daß die Erinnerung verspätet eingelegt und deshalb unzuläs-sig sei, begegnet allerdings nicht unerheblichen Bedenken, weil die entgegen § 176 ZPO an die S. Rechtsanwälte der Klägerin bewirkte Zustellung des angefochtenen Beschlusses unwirksam gewesen sein und folglich die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt haben dürfte. Die Frage, ob die zwei Wochen betragende Frist zur Einlegung der Erinnerung versäumt worden und der unter dem 5. Juni 1991 er-gangene Kostenfestsetzungsbeschluß damit in Rechts-kraft erwachsen ist oder ob die Erinnerung als rechtzeitig erhoben anzusehen ist, kann indessen offenbleiben. Der Senat hat von jeher den Stand-punkt eingenommen und hält auch weiter daran fest, daß die Prüfung der Zulässigkeit einer unwiederhol-baren Erinnerungsbeschwerde dann entbehrlich ist, wenn diese jedenfalls in der Sache als unbegrün-det zurückgewiesen werden müßte (vgl. hierzu die in NJW 1974, 1515 veröffentlichte Senatsentschei-dung vom 27. Februar 1974 - 17 W 11/74 - und die zustimmende Anmerkung von Gottwald in NJW 1974, 2241). So liegt der Fall hier. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger in die Kostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer einbezogen hat, die gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO auf die Vergütung der Prozeßbevoll-mächtigten der Beklagten entfällt. Da das Kosten-festsetzungsverfahren weder dazu bestimmt noch geeignet ist, den Streit um materiell-rechtliche Einwendungen wie diejenige der Vorteilsausgleichung zu entscheiden, kann die Vorsteuerabzugsberechti-gung als ein anrechenbarer Vorteil bei der Kosten-festsetzung nur Berücksichtigung finden, wenn sie zugestanden ist. Wegen der hierfür maßgeblichen Erwägungen kann auf den in NJW 1991, 3156 = Jur-Büro 1991, 1137 veröffentlichten Grundsatzbeschluß des Senats vom 8. Juli 1991 - 17 W 51/91 - verwie-sen werden. Die Beklagte des vorangegangenen Pro-zesses bestreitet, die ihr von ihren Prozeßanwälten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum Vorsteuer-abzug verwenden zu können. Ob diese Behauptung zutrifft oder nicht, ist nach der in dem genannten Beschluß im einzelnen dargelegten Auffassung des Senats der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis der Kostenfestsetzungsorgane entzogen, so daß es im vorliegenden Fall bei der Mitfestsetzung der Umsatzsteuer als Bestandteil der erstattungsfähigen Anwaltsvergütung verbleiben muß. Auf die Gründe der Verfügung des Rechtspflegers vom 27. September 1991 wird ergänzend Bezug genommen (§ 543 ZPO analog).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 165,20 DM