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Oberlandesgericht Köln·17 W 118/23·09.08.2023

Beschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung nach Nr.1211 KV GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Beklagte nach UWG auf Unterlassung in Anspruch, erschien nicht und erhielt ein Versäumnisurteil; nach Einspruch zog er die Klage zurück. Das Landgericht lehnte die Erinnerung gegen die Nichtanwendung der ermäßigten Gebühr nach Nr.1211 KV GKG ab. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück: Ein vorangegangenes Versäumnisurteil (§ 330 ZPO) schließt die Ermäßigung nach Nr.1211 aus; eine analoge Auslegung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Einreichung der Klage ist grundsätzlich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV GKG mit einem Satz von 3,0 anzusetzen; in den in Nr. 1211 KV GKG genannten Fällen reduziert sich diese Gebühr auf 1,0.

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Die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG tritt nicht ein, wenn zuvor ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 2 ZPO ergangen ist.

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Ein Versäumnisurteil gemäß § 330 ZPO gehört nicht zu den in Nr. 1211 KV GKG genannten Ausnahmetatbeständen und schließt daher die Anwendung der Gebührenermäßigung aus.

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Eine analoge Auslegung zugunsten der Anwendung der Ermäßigung auf ein gegen den Kläger ergangenes Versäumnisurteil ist ausgeschlossen, wenn Wortlaut, Systematik und Gesetzeszweck dem entgegenstehen und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GKG§ GKG§ 313a ZPO§ 330 ZPO§ 313a Abs. 2 ZPO§ Nr. 1210 KV GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 35/23

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss

des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2023 (84 O 35/23) wird zurückge-

wiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden

nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen.

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Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 nicht erschie-

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nen ist, ist gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. In der auf sei-

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nen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der

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Kläger die Klage zurückgenommen.

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Auf der Grundlage der Kostenrechnung vom 00.00.0000(Bl. II eA LG) sind gegen

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den Kläger sodann ausgehend von einem Gebührenstreitwert von EUR 40.000,00 ge-

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mäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) Ge-

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richtskosten in Höhe von EUR 1.575,00 angesetzt und mit Gerichtskostenrechnung

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vom 00.00.0000(Kassenzeichen N01) abgerechnet worden.

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Die hiergegen eingelegte und auf den Ansatz der ermäßigten Gebühr nach Nr. 1211

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KV GKG gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 00.00.0000

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zurückgewiesen, weil eine Ermäßigung aufgrund des vorangegangenen Versäumni-

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surteils nicht in Betracht komme.

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Hiergegen richtet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung,

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dass das vorangegangene Versäumnisurteil gegen ihn der Gebührenermäßigung

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nicht entgegenstehe.

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II.

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Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde

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des Klägers, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erinnerung des

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Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211

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Ziffer 1) lit a) KV GKG mit Recht zurückgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-

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gen, unter denen die Gebührenermäßigung zur Anwendung kommt, liegen im Streitfall

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nicht vor, so dass der in der Kostenrechnung erfolgte Ansatz einer 3,0 Gebühr gemäß

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Nr. 1210 KV GKG nicht zu beanstanden ist.

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a) Mit der Einreichung der Klage entsteht regelmäßig die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV

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GKG für das Verfahren im Allgemeinen mit einem Satz von 3,0. Diese Gebühr reduziert

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sich in den in Nr. 1211 KV GKG aufgeführten Fällen auf 1,0. Dazu gehört auch die im

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Streitfall gegebene Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der

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Klage vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Nr. 1211 Ziff 1) lit a) KV GKG).

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Allerdings tritt die Ermäßigungswirkung in diesen Fällen gemäß Nr. 1211 S. 1 a.E. KV

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GKG dann nicht ein, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, Ver-

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zichtsurteil oder ein Urteil, das gemäß § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine

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Gründe enthält, vorausgegangen ist. So liegt der Streitfall. Das gegen den Kläger er-

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gangene Versäumnisurteil vom 00.00.0000 ist ein anderes Urteil im Sinne der Vor-

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schrift, welches der Anwendung der Gebührenermäßigung entgegensteht.

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b) Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass Sinn und Zweck

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der Ermäßigungsvorschrift gleichwohl eine entsprechende Anwendung auch auf diese

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Fallgestaltung gebieten (so LG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2003, 12 T 70/03,

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MDR 2004, 237; LG Köln, Beschluss vom 24. August 2000 – 10 T 179/00, JurBüro

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2001, 260; Schneider, AGS 2006, 187), teilt der Senat nicht (so auch: KG Berlin, Be-

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schluss vom 29. November 2005 – 1 W 348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris; Zöller/Her-

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get, ZPO, 34. Aufl., § 330 Rn. 10).

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aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht

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zugänglich. Danach stehen lediglich die in Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG genannten Urteile,

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namentlich Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2

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ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, der Gebührenermä-

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ßigung nicht entgegen. Das im Streitfall ergangene Versäumnisurteil gegen den Kläger

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gemäß § 330 ZPO ist dort nicht erwähnt.

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bb) Auch für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf das Ver-

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säumnisurteil gegen den Kläger besteht kein Raum. Es fehlt an der erforderlichen plan-

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widrigen Regelungslücke.

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aaa) Der Gesetzgeber hat ein mehrstufiges System geschaffen, in dem grundsätzlich

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die Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG anzusetzen ist. Diese ermäßigt sich in Ausnahme-

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fällen gemäß Nr. 1211 KV GKG, u.a. bei Klagerücknahme. Dies gilt in Rückausnahme

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jedoch dann nicht, wenn zuvor ein Urteil ergangen ist, es sei denn, es handelt sich

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dabei in weiterer Rückausnahme um ein Urteil der vorbezeichneten Art. Für das Ver-

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säumnisurteil gegen den Kläger trifft dies nicht zu.

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bbb) Dass der Gesetzgeber in dieser Systematik den Fall des Versäumnisurteils gegen

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den Kläger übersehen hat und insoweit ein planwidrige, durch analoge Anwendung zu

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schließende Regelungslücke besteht, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits,

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dass der Gesetzgeber den Fall des § 313a ZPO ausdrücklich genannt hat, den Fall

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des § 313b ZPO, nach dem für Versäumnisurteile Tatbestand und Entscheidungs-

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gründe ebenfalls entbehrlich sind, indes – obwohl sich dies aufgedrängt hätte – nicht

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einbezogen hat. Im Gegenteil hat er die auch von § 313b ZPO erfassten Anerkenntnis-

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und Verzichtsurteile ausdrücklich als Ausnahmen in Nr. 1211 a.E. KV GKG erwähnt.

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Hätte er auch Versäumnisurteile erfassen wollen, hätte insgesamt der Verweis auf §§

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313a Abs. 2, 313 b ZPO genügt. Indem er dies unterlassen und stattdessen aus dem

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auch Versäumnisurteile umfassenden Anwendungsbereich des § 313b ZPO nur Aner-

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kenntnis- und Verzichtsurteile zum Gegenstand der Ausnahmeregelung in Nr. 1211

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KV GKG gemacht hat, hat er im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass vorherige

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Versäumnisurteile – gleich ob gegen Kläger oder Beklagten – nicht privilegiert sein

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sollen.

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ccc) Auch die Gesetzeshistorie spricht gegen das Vorhandensein einer planwidrigen

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Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis von dem seit langem bekannten

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Streit und zwischenzeitlicher mehrfacher Änderung des Kostenrechts keine Veranlas-

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sung gesehen, das Versäumnisurteil gegen den Kläger als der Anwendung der Ge-

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bührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG nicht entgegenstehende Rückausnahme

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in der Kostenvorschrift zu verankern.

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ddd) Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Re-

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gelungszweck. Mit der Differenzierung des Gebührensatzes in Nr. 1210 und

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Nr. 1211 KV GKG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Interesse der Kostengerech-

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tigkeit die Gebührenhöhe, wenn auch grob typisierend, an dem jeweils entstandenen

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richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten (vgl. BT-Drucks 12/6962, 69 f.). Zugleich

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werden mit Nr. 1211 KV GKG Anreize für eine unstreitige Verfahrensbeendigung ge-

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schaffen, was der Entlastung der Justiz dienen soll (BVerwG, Beschluss vom 22. Ja-

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nuar 2010 – 9 KSt 18/09, JurBüro 2010, 335, zitiert juris Rn. 3). Die Vorschrift dient

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damit der Prozesswirtschaftlichkeit und privilegiert Prozessbeendigungen durch Kla-

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gerücknahmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und keine Entscheidung

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nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfordern, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich sowie über-

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einstimmende Erledigungen, in deren Folge keine Entscheidung über die Kosten er-

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geht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über

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die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.

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Diesen Fallgestaltungen ist zwar gemeinsam, dass sie durch Handlungen der Parteien

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den Prozess beenden, ohne dass es zu einer materiellen Bescheidung der Klagefor-

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derung - und sei es inzident im Rahmen der Kostenentscheidung – kommt. Dem ent-

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spricht die Situation im Streitfall. Die Klagerücknahme beendet den Prozess vollstän-

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dig und anders als bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) fin-

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det bei einem echten Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) keine Schlüs-

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sigkeitsprüfung statt. Die Klageabweisung erfolgt vielmehr ohne Prüfung in der Sache

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allein aufgrund der Säumnis.

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Dies begründet indes keine durch analoge Anwendung zu schließende Regelungslü-

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cke. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung unter Bezeichnung von

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Einzelfällen getroffen, in denen die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt wird. Da-

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bei hat er den Fall der Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen den Kläger ge-

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rade nicht privilegiert. Dafür bestehen auch sachliche Gründe, die das Versäumnisur-

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teil gegen den Kläger von den privilegierten Fallgestaltungen unterscheiden. Bei der

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Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr hat der Gesetzgeber nicht nur auf den

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mit dem jeweiligen Beendigungstatbestand verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand

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abgestellt, sondern in zulässiger Weise auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung der

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Parteien erreichen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 1999 – 1 BvL 7/96,

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NJW 1999, 3550). Dabei stand der Aspekt einer von den Parteien herbeigeführten

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abschließenden Verfahrensbeendigung im Vordergrund (BT-Drucks. 12/6962 S. 70).

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Diese erfolgt durch Versäumnisurteil gerade nicht. Vielmehr haben die Parteien die

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Möglichkeit, den Rechtsstreit nach Einlegung des Einspruchs weiterzuführen, wodurch

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für das Gericht Mehraufwand begründet wird, dem der Anreiz der Gebührenermäßi-

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gung entgegenwirken soll (KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 – 1 W

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348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass auch das Versäumni-

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surteil gegen den Kläger eine - im Einzelfall durchaus schwierige - Zulässigkeitsprü-

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fung voraussetzt, die bei negativem Ausgang zu einem Prozessurteil führen kann.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.